# taz.de -- Verbot von Kreuz-Titelseite gescheitert: Klinsmann verliert gegen die taz
       
       > FC-Bayern-München Trainer Klinsmann ist mit seinem Antrag gescheitert,
       > der taz ihre Ostertitelseite zu untersagen. Diese sei "der Satire
       > zuzuordnen", so das Landgericht München.
       
 (IMG) Bild: "Eine reale Kreuzigung des Antragstellers steht nicht im Raum": taz-Titel der Osterausgabe.
       
       MÜNCHEN taz | Jürgen Klinsmann hat schon wieder verloren. Diesesmal vor
       Gericht. Das Landgericht München wies einen Antrag des Fußballtrainers
       zurück, der taz die Veröffentlichung ihres Ostertitels vom 11. April zu
       untersagen. Dieser zeigt einen gekreuzigten Klinsmann. "Es liegt eine
       satirische Meinungsäußerung vor, deren Kernaussage sich nicht auf
       religiösem Gebiet bewegt, sondern den beruflichen Erfolg des Antragstellers
       als Fußballtrainer behandelt", urteilt das Gericht.
       
       Klinsmann, derzeit Trainer des FC Bayern München, sieht sich durch die
       Abbildung in einer Monty Python-Parodie auf die Kreuzigung Jesu Christi mit
       dem Text [1]["Always Look on the Bright Side of Life"] in seinem
       Persönlichkeitsrecht und "in seiner religiösen Ausprägung auf das Massivste
       und Unerträglichste verletzt".
       
       Klinsmann brachte vor, er verstünde sich als religiöser Mensch und erzöge
       seine beiden minderjährigen Kinder auch in diesem Sinne. Er werde zum
       Objekt und Opfer blasphemischer Angriffe. Er werde dafür benutzt, dass das
       Leiden Christi ins Lächerliche gezogen werde - und werde Hohn und Spott
       ausgesetzt.
       
       Das Gericht sah das anders: "Die Art der Darstellung ist dem Bereich der
       Satire zuzuordnen. Eine reale Kreuzigung des Antragstellers steht nicht im
       Raum. Vielmehr wird der berufliche Niedergang des Antragstellers symbolisch
       dargestellt. Vor dem Hintergrund, dass die religiöse Darstellung vorliegend
       für jedermann erkennbar nur als Symbol zur Vermittlung einer Aussage
       verwendet wird, welche überhaupt keinen Bezug zur Religionsausübung des
       Antragstellers hat, sondern vielmehr vollkommen unproblematisch in der
       Öffentlichkeit erörtert und verbreitet werden durfte, wiegt die
       Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers durch die Art
       des gewählten Symbols vorliegend nicht so schwer, als dass hierdurch die
       Meinungsäußerungsfreiheit der Antragsgegnerin eingeschränkt werden könnte."
       
       Es müsse daher "dahinstehen", schreibt das Gericht in seinem [2][Urteil],
       "ob es sich bei der gegenständlichen Äußerung tatsächlich um "die
       vielleicht schlimmste Entgleisung" handelt, die es nach Auffassung des
       Antragstellers "in den Medien jemals gegeben hat", oder ob der taz eine -
       wie sie meint - humorvolle Darstellung eines aktuellen, in der
       Öffentlichkeit diskutierten Themas gelungen ist".
       
       21 Apr 2009
       
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