# taz.de -- Schummler dürfen ausgebürgert werden
> Verfassungsgericht entscheidet: Erschlichene Einbürgerungen können
> rückgängig gemacht werden. Karlsruhe ermahnt jedoch die Politik: Es
> sollte Fristen geben. Außerdem fehlen Regeln, was bei Entzug der
> Staatsbürgerschaft mit Angehörigen passiert
VON CHRISTIAN RATH
Eine durch Täuschung erlangte Einbürgerung kann rückgängig gemacht werden.
Dies entschied am Mittwoch das Bundesverfassungsgericht und lehnte die
Klage eines inzwischen staatenlosen Afrikaners aus Pforzheim ab. Das
Grundgesetz stehe einer Ausbürgerung in solchen Fällen nicht entgegen,
obwohl es den Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft grundsätzlich
verbietet.
Geklagt hatte der gebürtige Nigerianer Benjamin O. Er war Anfang 2000 im
baden-württembergischen Pforzheim eingebürgert worden. Zwei Jahre später
stellte sich jedoch heraus, dass O. bei der Einbürgerung getrickst hatte.
Obwohl der Afrikaner arbeitslos war, hatte er angegeben, dass er den
Lebensunterhalt für sich und seine Familie selbst verdiene. Zum Beweis
legte er den Lohnzettel einer Gerüstbaufirma vor, der tatsächlich jedoch
einem Namensvetter gehörte. Als das Ganze aufflog, nahm die Stadt im Jahr
2002 sofort die Einbürgerung zurück.
Der Mann pochte nun jedoch aufs Grundgesetz, in dem es ausdrücklich heißt:
„Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden.“ Die
Bestimmung war eine Reaktion auf die Politik der Nationalsozialisten, die
ganze Bevölkerungsgruppen aus politischen oder rassistischen Gründen
ausgebürgert hatten. Auch von den kommunistischen Machthabern in Osteuropa
wollte man sich abgrenzen, die den vertriebenen Deutschen einfach die
tschechische oder polnische Staatsbürgerschaft entzogen.
Die Pforzheimer Behörden hielten dem entgegen, der Schutz vor Ausbürgerung
gelte nur für die „redlich erworbene“ Staatsbürgerschaft. Dem schloss sich
jetzt das Bundesverfassungsgericht an. Verboten sei der Entzug der
Staatsangehörigkeit nur, wenn der Staat vermeintlich unwürdige Deutsche aus
dem Staatsverbund aussortieren wolle. Die Rücknahme einer Einbürgerung, die
durch Täuschung, Bestechung oder Bedrohung erlangt wurde, werde vom
Grundgesetz nicht erfasst. Insoweit entschieden die Richter mit sechs zu
zwei Stimmen.
Dennoch hätte die Klage des Exnigerianers fast Erfolg gehabt. Vier Richter
fanden nämlich, dass der Entzug einer erschlichenen Staatsbürgerschaft
ausdrücklich im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt werden müsste. Vier
andere Richter hielten dies jedoch für unnötig. Die allgemeine Möglichkeit
zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte reiche aus. Und bei
Stimmengleichheit ist eine Verfassungsbeschwerde abgelehnt.
Immerhin fanden alle Richter, dass der Gesetzgeber noch nacharbeiten muss.
Es fehle nämlich eine Regelung, die bestimmt, was nach der Rücknahme einer
Einbürgerung mit der Staatsangehörigkeit von Angehörigen, insbesondere von
später geborenen Kindern, passiert. Außerdem regen die Richter an, für die
Rücknahme von Einbürgerungen eine zeitliche Frist vorzusehen. Nach
derzeitiger Gesetzeslage kann eine Einbürgerung auch noch nach Jahrzehnten
zurückgenommen werden.
Bei der mündlichen Verhandlung im November war bekannt geworden, dass
bundesweit zwischen 2002 und 2004 insgesamt 84 Einbürgerungen wegen
Täuschungen rückgängig gemacht wurden. Meist täuschten die Eingebürgerten
dabei über die eigene Identität oder über Verwandtschaftsverhältnisse.
Andere Ausländer hatten Strafverfahren verschwiegen oder die Tätigkeit bei
extremistischen Gruppen.
Die Karlsruher Entscheidung dürfte große praktische Bedeutung haben. Da bei
Einbürgerungen immer mehr Angaben und Bekenntnisse abgefragt werden, wächst
das Risiko, dass eine bestimmte Angabe später als Täuschung eingestuft
wird.
meinung und diskussion SEITE 11
26 May 2006
## AUTOREN
(DIR) CHRISTIAN RATH
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