# taz.de -- Hitler kein Herausgeber
       
       > Die „Zeitungszeugen“ dürfen laut Urteil des Münchner Landgerichts
       > NS-Blätter aus der Zeit vor 1939 nachdrucken
       
       So schnell konnten die Herausgeber der Zeitungszeugen dann doch nicht auf
       das Münchner Urteil in Sachen Völkischer Beobachter reagieren: Die gestern
       erschienene 11. Ausgabe der Nachdruckreihe mit Zeitungsfaksimiles der Jahre
       1933 bis 1945 erschien mit den vom Rechtsstreit nicht betroffenen
       Westfälischen Landeszeitung und Germania von September 1934. Inhalt: die
       Reichsparteitage der NSDAP in Nürnberg und die Selbstinszenierung von
       Partei und Führer.
       
       Das Landgericht München hatte am Mittwoch entschieden, dass vor 1939
       erschienene Ausgaben von Völkischer Beobachter und Angriff nachgedruckt
       werden dürfen. Die Urheberrechte, mit denen der Freistaat den Nachdruck
       bisher verboten habe, seien abgelaufen. Damit unterlag Bayern vor Gericht
       teilweise mit dem Antrag, den Zeitungszeugen das Faksimilieren von
       NS-Blättern zu verbieten.
       
       Bayern ist Rechtsnachfolger des NSDAP-eigenen Eher Verlags, in dem die
       Titel erschienen. Die Landesregierung, die dem Nachdruckprojekt aus
       inhaltlichen Gründen ablehnend gegenübersteht, nutzt das Urheberrecht als
       juristisches Hilfskonstrukt.
       
       Nur für die Ausgaben ab 1939 sprach das Gericht dem Freistaat ein
       Verbotsrecht zu. Grundsätzlich sei das Urheberrecht aber nicht der richtige
       Weg, den Nachdruck zu verbieten, erklärte ein Gerichtssprecher.
       
       Die Richter sahen in Hitler und Goebbels „aufgrund mangelnder
       schöpferischer Leistung“ nicht die tatsächlichen Herausgeber der Zeitungen.
       Dadurch lag das Urheberrecht bei den Verlagen. Das aber bedeutet, dass das
       Urheberrecht 70 Jahre nach Ende des Erscheinungsjahres erlischt – und nicht
       erst 2015, 70 Jahre nach dem Tod von Hitler und Goebbels.
       
       Das bayerische Finanzministerium kündigte an, Rechtsmittel gegen die
       Entscheidung einzulegen, soweit sie den Nachdruck erlaube. Dagegen begrüßte
       es, dass das Gericht die Grundlagen für ein Verbot der nach 1939
       erschienenen Werke bestätigt habe. Die Richter waren hier der Argumentation
       der Zeitungszeugen, dass ein Nachdruck als wissenschaftliches Zitat
       gerechtfertigt sei, nicht gefolgt. Angesichts der dünnen erklärenden
       Zusatzseiten der Zeitungszeugen gehe dies zu weit.
       
       Zeitungszeugen-Herausgeber Peter McGee zeigte sich mit dem Urteil
       zufrieden. Er werde nun die Urteilsbegründung abwarten und prüfen, unter
       welchen Vorgaben sie Zitate für Ausgaben ab 1939 zulasse: „Wir erwarten
       hieraus keine wesentliche Beeinträchtigung.“ AP, STG
       
       27 Mar 2009
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) STG
       
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