# taz.de -- Grundrecht auf Meinungsfreiheit: "Ausländer Raus" allein nicht strafbar
       
       > "Ausländer-Raus"-Parolen alleine verletzen nicht die Menschenwürde und
       > sind durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Dies entschied das
       > Bundesverfassungsgericht.
       
 (IMG) Bild: Die Meinungsfreiheit muss grundsätzlich vor der Menschenwürde zurücktreten, hier müssen Gerichte aber ganz genau prüfen.
       
       KARLSRUHE epd | "Ausländer-Raus"-Parolen alleine verletzen nicht die
       Menschenwürde und sind vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Dies
       entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in drei am Freitag
       bekanntgegebenen Beschlüssen.
       
       Werde in den Parolen allerdings Menschen das Lebensrecht abgesprochen oder
       Ausländern pauschal "sozial unerträgliche Verhaltensweisen oder
       Eigenschaften" zugesprochen, könne von einer Menschenwürdeverletzung
       ausgegangen werden, erklärten die Richter.
       
       In den verhandelten Fällen hatten sich Mitglieder des Vereins "Augsburger
       Bündnis - Nationale Opposition" gegen eine Verurteilung wegen
       Volksverhetzung gewandt. Sie hatten im Juni 2002 großformatige Plakate mit
       der Aufschrift aufgehängt: "Aktion Ausländer-Rück-Führung, Aktionswochen 3.
       Juni - 17. Juni 2002, Für ein lebenswertes deutsches Augsburg, Augsburger
       Bündnis - Nationale Opposition".
       
       Sowohl das zuständige Landgericht als auch das Bayerische Oberste
       Landgericht sahen damit den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt und
       verhängten Geldstrafen. Die Menschenwürde werde mit der Aufforderung
       verletzt.
       
       Die Karlsruher Richter folgten dieser Entscheidung nicht. Aus dem
       Plakat-Text allein werde zwar deutlich, dass die Vereinsmitglieder
       Ausländer "rückführen" wollten. "Der Umfang und die Mittel, ob nun
       beispielsweise durch Anreiz oder Zwang, werden nicht benannt", so die Erste
       Kammer des Ersten Senats in ihren am 4. Februar gefällten Entscheidungen.
       Dem Plakat sei nicht zu entnehmen, dass Ausländer entrechtet oder zum
       Objekt gemacht werden sollen. Der Plakattext sei daher nicht als
       "Menschenwürdeverletzung zu qualifizieren".
       
       Grundsätzlich müsse zwar das Grundrecht der Meinungsfreiheit vor dem
       Grundrecht der Menschenwürde zurücktreten, Gerichte müssten dies dann aber
       besonders sorgfältig begründen und die Hintergründe erfassen, so die
       Richter. Dies sei in den verhandelten Fällen nicht geschehen.
       
       (Az: 1 BvR 369/09, 1 BvR 370/04, 1 BvR 371/04)
       
       5 Mar 2010
       
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