# taz.de -- Grundrecht auf Meinungsfreiheit: "Ausländer Raus" allein nicht strafbar
> "Ausländer-Raus"-Parolen alleine verletzen nicht die Menschenwürde und
> sind durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Dies entschied das
> Bundesverfassungsgericht.
(IMG) Bild: Die Meinungsfreiheit muss grundsätzlich vor der Menschenwürde zurücktreten, hier müssen Gerichte aber ganz genau prüfen.
KARLSRUHE epd | "Ausländer-Raus"-Parolen alleine verletzen nicht die
Menschenwürde und sind vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Dies
entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in drei am Freitag
bekanntgegebenen Beschlüssen.
Werde in den Parolen allerdings Menschen das Lebensrecht abgesprochen oder
Ausländern pauschal "sozial unerträgliche Verhaltensweisen oder
Eigenschaften" zugesprochen, könne von einer Menschenwürdeverletzung
ausgegangen werden, erklärten die Richter.
In den verhandelten Fällen hatten sich Mitglieder des Vereins "Augsburger
Bündnis - Nationale Opposition" gegen eine Verurteilung wegen
Volksverhetzung gewandt. Sie hatten im Juni 2002 großformatige Plakate mit
der Aufschrift aufgehängt: "Aktion Ausländer-Rück-Führung, Aktionswochen 3.
Juni - 17. Juni 2002, Für ein lebenswertes deutsches Augsburg, Augsburger
Bündnis - Nationale Opposition".
Sowohl das zuständige Landgericht als auch das Bayerische Oberste
Landgericht sahen damit den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt und
verhängten Geldstrafen. Die Menschenwürde werde mit der Aufforderung
verletzt.
Die Karlsruher Richter folgten dieser Entscheidung nicht. Aus dem
Plakat-Text allein werde zwar deutlich, dass die Vereinsmitglieder
Ausländer "rückführen" wollten. "Der Umfang und die Mittel, ob nun
beispielsweise durch Anreiz oder Zwang, werden nicht benannt", so die Erste
Kammer des Ersten Senats in ihren am 4. Februar gefällten Entscheidungen.
Dem Plakat sei nicht zu entnehmen, dass Ausländer entrechtet oder zum
Objekt gemacht werden sollen. Der Plakattext sei daher nicht als
"Menschenwürdeverletzung zu qualifizieren".
Grundsätzlich müsse zwar das Grundrecht der Meinungsfreiheit vor dem
Grundrecht der Menschenwürde zurücktreten, Gerichte müssten dies dann aber
besonders sorgfältig begründen und die Hintergründe erfassen, so die
Richter. Dies sei in den verhandelten Fällen nicht geschehen.
(Az: 1 BvR 369/09, 1 BvR 370/04, 1 BvR 371/04)
5 Mar 2010
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