# taz.de -- Genugtuung für NS-Zwangssterilisierte
> Bundesregierung, SPD und Grüne wollen die Urteile der
> Erbgesundheitsgerichte aufheben. Von 350.000 Betroffenen leben noch rund
> 50.000. Entschädigung liegt unverändert bei monatlich einhundert Mark ■
> Aus Freiburg Christian Rath
Wer im Faschismus zwangssterilisiert wurde, soll jetzt juristisch
rehabilitiert werden. Alle im Bundestag vertretenen Parteien wollen die
Entscheidungen der NS-Erbgesundheitsgerichte aufheben. Die Bundesregierung
wird in der kommenden Woche einen entsprechenden Gesetzentwurf einbringen,
der der taz als Referentenentwurf vorliegt. Etwa 50.000 der insgesamt rund
350.000 Betroffenen leben noch heute.
Das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ war eines der ersten
NS-Gesetze nach der Machtergreifung. Ab Juli 1933 konnten vor allem
„Schwachsinnige“, Schizophrene, Blinde und Taube zwangsweise sterilisiert
werden, soweit die Behinderung als Erbkrankheit angesehen wurde. Die
Entscheidung trafen in 15- bis 30minütigen Schnellverfahren sogenannte
Erbgesundheitsgerichte, die mit einem Amtsrichter, einem Amtsarzt und einem
weiteren Mediziner besetzt waren. Das Ziel der Aktion: „Zur Erhöhung der
Zahl erbgesunder Nachkommen haben wir zunächst die Pflicht, die
Fortpflanzung der erblich belasteten Personen zu verhindern“, so der
damalige Justizminister Wilhelm Frick. Die Nazis fürchteten ein Aussterben
der „hochwertigen Familien“, weil „Schwachsinnige und andere erblich
Minderwertige“ angeblich höhrere Geburtenziffern hätten.
Rund 350.000 Menschen wurden im Vollzug der NS-Züchtungspolitik
sterilisiert, etwa zwei Drittel davon wurden als „Schwachsinnige“
eingestuft. Dabei wurden bald auch die Kategorien des „moralischen“ und
„sozialen Schwachsinns“ eingeführt, um gegen alle „Leistungsschwachen“ und
„Randständigen“ vorgegehen zu können. An den operativen Eingriffen starben
5.000 bis 6.000 Frauen und rund 600 Männer. Indirekt wurde mit dieser
Ausgrenzungspolitik das NS-Euthanasieprogramm vorbereitet, in dessen Rahmen
ab 1940 etwa 100.000 Behinderte ermordet wurden.
Doch die Demütigung hatte nach dem Krieg kein Ende. Die überlebenden
Zwangssterilisierten wurden nicht als NS-Verfolgte anerkannt. Zur
Begründung hieß es, das Erbgesundheitsgesetz sei kein „typisch
nationalsozialistisches Gesetz“. Es sei bereits in der Weimarer Republik
vorbereitet worden und auch in demokratischen Staaten habe es zu dieser
Zeit Zwangssterilisationen gegeben. Wiederaufnahmeverfahren waren deshalb
nur erfolgreich, wenn die Opfer nachweisen konnten, daß in ihrem Fall die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Sterilisation gar nicht gegeben waren.
Teilweise mußten sie sich von Gutachtern untersuchen lassen, die schon zur
Nazizeit Erbkranke selektierten.
Auch auf Entschädigungen mußten die Zwangssterilisierten lange Zeit
verzichten. Noch Ende der 60er Jahre begründete dies der damalige
Finanzminister Franz Josef Strauß (CSU) damit, daß sonst „von dem gesamten
Entschädigungsbetrag 60 Prozent an Geisteskranke, Schwachsinnige oder
schwere Alkoholiker gezahlt werden würde“.
Erst seit Beginn der 80er Jahre können die Betroffenen auf mehr Verständnis
hoffen. Anerkannt wurde nun, daß es nirgendwo sonst eine so große Zahl von
Zwangssterilisationen gegeben hatte wie in Deutschland, daß also doch
spezifisches NS-Unrecht vorlag. 1980 erhielten die Opfer eine einmalige
Entschädigung von 5.000 Mark. Seit 1990 kommen monatliche Leistungen in
Höhe von 100 Mark hinzu.
Doch auch Ende der 80er Jahre war es immer noch nicht möglich, die
entwürdigenden Urteile der Erbgesundheitsgerichte pauschal aufzuheben. Noch
herrschte damals die Auffassung, es handle sich hierbei um normale
Gerichte, deren Urteile nicht einfach vom Gesetzgeber für nichtig erklärt
werden könnten. Ein entsprechender Antrag der Grünen im Bundestag
scheiterte 1988 an der vereinigten Front der Altparteien. Statt dessen
beschränkte sich das Parlament darauf, die Urteile zu „ächten“ und den
Opfern „Achtung und Mitgefühl“ auszusprechen.
Mutiger zeigt sich jetzt Justizminister Edzard Schmidt-Jortzig (FDP). „Die
Erbgesundheitsgerichte waren alles andere als rechtsstaatlich“, so der
Verfassungsrechtler, „deshalb verstößt eine Aufhebung ihrer Urteile per
Gesetz auch nicht gegen die Gewaltenteilung.“
Eine Erhöhung der Entschädigungsleistungen ist mit dem geplanten
Aufhebungsgesetz allerdings nicht verbunden. Der Justizminister will jedoch
„nicht ausschließen“, daß bei den finanziellen Leistungen bald
nachgebessert wird.
10 Mar 1998
## AUTOREN
(DIR) Christian Rath
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