# taz.de -- Fünf Jahre Knast gegen Ingrid Strobl
       
       > Gericht sah Unterstützung einer terroristischen Vereinigung als erwiesen
       > an  ■  Aus Düsseldorf Gitti Hentschel
       
       Zu fünf Jahren Gefängnis verurteilte gestern der fünfte Strafsenat des
       Düsseldorfer Oberlandesgerichts die 37jährige Journalistin Dr. Ingrid
       Strobl. Nach fast dreimonatiger Verhandlung sah das Gericht es als
       „zweifelsfrei“ erwiesen an, daß sich die engagierte Feministin der Beihilfe
       zu einem Sprengstoffanschlag, der Zerstörung eines Gebäudes und der
       Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, den Revolutionären Zellen,
       schuldig gemacht hat.
       
       In einer zweieinhalbstündigen Urteilsbegründung erklärte der Vorsitzende
       Richter, Klaus Arend, warum für das Gericht feststehe, daß Ingrid Strobl
       September 1986 wissentlich den Wecker gekauft hat, der sechs Wochen später
       als Zündverzögerer bei einem RZ-Anschlag auf das Lufthansa -Gebäude in Köln
       benutzt wurde. Das „Weckerprogramm“ des BKA, durch das die Identität des
       von Ingrid Strobl gekauften Weckers mit dem des Anschlags nachgewiesen
       werden sollte, hielt das Gericht für „zuverlässig“ und beweiswürdig.
       Sämtliche Zeugenaussagen, insbesondere die von BKA-Beamten, erklärte es in
       diesem Punkt zu Ungunsten der Angeklagten für „verläßlich“ und
       „glaubwürdig“, obwohl die Beamten sich in zahlreiche Widersprüche
       verstrickt hatten.
       
       Fehler und Irrtümer, die die Verteidigung im Produktions
       
       und Verpackungsprozeß der vom BKA markierten Wecker
       
       aufgezeigt hatte, schloß das Gericht aufgrund der
       
       Zeugenaussagen von Firmenmitarbeitern „nach menschlichem
       
       Ermessen“ aus. Auch im Uhrengeschäft, wo Ingrid Strobl den Wecker kaufte,
       sei eine Vertauschung des entscheidenden
       
       Weckers nur Fortsetzung auf Seite 2
       
       Kommentar auf Seite 8
       
       FORTSETZUNG VON SEITE 1
       
       „abstrakt denkbar“. Von der Ansicht der Verteidigung, die BKA- Zeugen seien
       unglaubwürdig, sei „nichts geblieben“. Selbst wenn die Aussage eines
       Beamten „objektiv unrichtig“ gewesen sei, ändere das nichts an seiner
       generellen Glaubwürdigkeit.
       
       Zwar reicht auch nach Ansicht des Gerichts ein Weckerkauf allein für eine
       Verurteilung nicht aus, doch er sei ein „bedeutsames Beweisanzeichen“
       dafür, daß Ingrid Strobl seinen Verwendungszweck kannte. Zusätzliche
       Indizien dafür leiteten die Richter aus dem Verhalten Ingrid Strobls ab. So
       habe „die ledige
       
       Angeklagte“ den Wecker beim Kauf als „Geschenk für ihren Mann“ bezeichnet
       und sich nicht für die Farbe interessiert.
       
       Als sie von ihrer Observation erfahren habe, habe sie weder Freundinnen
       noch ihrer Anwältin über den Weckerkauf berichtet. Daß sie ihren Bekannten
       X, für den sie den Wecker gekauft hat, nicht nach dessen Verbleib fragte,
       sei „unglaubhaft und lebensfremd“.
       
       Für die Annahme, daß Ingrid Strobl vom Verwendungszweck des Weckers „im
       einzelnen“ gewußt habe, spreche, daß sich die „promovierte Germanistin,
       engagierte Journalistin und Schriftstellerin“ nicht ohne Ahnung für die RZ
       habe einspannen lassen. Die Themen, zu denen die RZ Anschläge verübten,
       Abschie
       
       bepraxis und Sextourismus, seien ihr „auf den Leib geschrieben“. Das
       beweise, daß sie sich nicht für eine Sache hergegeben habe, ohne genau zu
       wissen, worum es ging. Daß es sich bei den RZ um eine terroristische
       Vereinigung handele, die „klandestin und nach außen abgeschlossen“
       operiere, leitete das Gericht insbesondere aus Schriften der RZ im
       'Revolutionären Zorn‘ ab, der Verbandszeitung der Gruppe. Da das Gericht
       die personelle Zusammensetzung der Gruppe und Ingrid Strobls persönliche
       Beziehungen zu X nicht kenne, gehe es zugunsten der Angeklagten davon aus,
       daß sie nicht Mitglied, sondern nur Unterstützerin der RZ sei. Die
       Weigerung Ingrid Strobls, X‘ Namen preiszugeben, erklärte der
       
       Richter zu einem Ausdruck „seltsamer politischer Moral“, die den
       „Grundsätzen einer Ganovenehre“ entspräche.
       
       Wie sehr den Vorsitzenden Richter Ingrid Strobls politische Moral erbost,
       hatte er gleich zu Beginn der Urteilsbegründung deutlich gemacht.
       
       Er habe als „junger Landrichter an der Aufklärung von NS -Verbrechen
       mitgewirkt“ und ihm hätte „die Galle hochkommen mögen“, als Ingrid Strobl
       im „Schlußwort über Klassenjustiz sinnierte“ und die Bagatellisierung von
       NS-Verbrechen angegriffen habe.
       
       Daß sie sich selbst „als hehre Kämpferin für Gerechtigkeit“ darstellte, sei
       Ausdruck „narzißtischer Selbstgefälligkeit“.
       
       10 Jun 1989
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) gitti hentschel
       
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