# taz.de -- „Euthanasie“ an Kindern bis heute ungesühnt
       
       > ■ Auf den Spuren einer Krankenakte aus dem Jahr 1944: Das Kind Gebhard P.
       > (4 Jahre) oder „Die Vernichtung lebensunwerten Lebens“ durch „Euthanasie“
       > / Freispruch und öffentliche Entschuldigung der Hamburger
       > „Euthanasie“–Ärzte wurde nicht revidiert / Von Annette Garbrecht und
       > Michael Wunder
       
       Am 3.7. schreibt die Ärztin Dr. Lotte A. in eine Krankenakte: „Pneumonia.
       Röchelnde Atmung. Exitus letalis“. Mit dieser knappen Notiz wurde der Tod
       des vierjährigen Kindes Gebhard P. vermerkt. Wer war dieses Kind? Ein
       „Idiot“ in der Sprache der Mediziner, ein „Vollidiot“ in der Sprache des
       Juristen, ein „geistig behindertes Kind“ in der Sprache von heute. Wir
       wissen nicht, welches Bewußtsein dieses Kind von sich gehabt hat, ob es
       etwas gespürt hat. Wir wissen nur: Gebhard P. ist nicht an einer einfachen
       Lugenentzündung sondern an einer Überdosis Luminal gestorben, verabreicht
       durch die Ärztin Lotte A. Das war 1944. „Vernichtung lebensunwerten Lebens“
       hießen solche Morde damals. Heute sind Gebhard P. oder eine Magdalena S.
       nur noch Krankenakten. Wir sind der Spur dieser Akten durch die Archive
       gefolgt und dabei auf ein Stück bundesrepublikanischer Geschichte gestoßen,
       die bis in die Gegenwart hineinreicht: Keiner der Ärzte, die in Hamburg an
       der Kinder–“Euthanasie“ beteiligt waren, ist je verurteilt worden. Sie
       praktizierten nach dem Krieg weiter, wurden sogar Angestellte des
       Öffentlichen Gesundheitsdienstes. Lotte A. behandelte bis Oktober letzten
       Jahres Kinder in ihrer Hamburger Praxis. Die Entschuldigungsformel für sie
       sowie für 17 weitere Ärzte und Ärztinnen: „Fehlendes Unrechtsbewußtsein“.
       So attestiert von Richtern, deren ideologische Wurzeln noch tief im
       nationalsozialistischen Sumpf steckten. Die Taten Gemordet wurde in Hamburg
       in den Jahren 1941 bis 45 an zwei Krankenhäusern: der Heil– und
       Pflegeanstalt Langenhorn (heute Allgemeines Krankenhaus Ochsenzoll) und dem
       Kinderkrankenhaus Rothenburgsort (das vor einigen Jahren geschlossen
       wurde). Die „Vernichtung lebensunwerten Lebens“ war bereits 1939 durch den
       Runderlaß des Reichsinnenministers eingeleitet worden, nach dem eine
       „Meldepflicht für mißgestaltete und idiotische Kinder“ eingeführt wurde.
       Als Tarnorganisation für die „Euthanasie“–Durchführung wurde der
       „Reichsausschuß zur wissenschaftlichen Erfassung von erb– und
       anlagebedingten schweren Leiden“ gegründet. Diesem Ausschuß hatten
       Hebammen, Geburtshelfer und Ärzte Kinder bis zu drei Jahren mit „Idiotie“,
       Mongolismus, Kleinköpfigkeit, Wasserkopf, Mißbildungen und Lähmungen jeder
       Art zu melden. Die Meldungen wurden vom „Reichsausschuß“ an Gutachter
       weitergegeben, die ihr Urteil fällten: zur Behandlung freigegeben oder
       nicht. „Behandlung“ bedeutete Einweisung in eine der sogenannten
       „Kinder–Fachabteilungen“. Dort wurden die Kinder Objekte wissenschaftlicher
       Untersuchungen, bevor der „Reichsausschuß“ die Ermächtigung zum Töten durch
       Medikamente gab. Den Eltern wurde vorher meist mitgeteilt, daß ein letzter,
       allerdings risikoreicher Behandlungsversuch an den Kindern vorgenommen
       werden sollte. Die „Behandlung“ verlief tödlich. Die Kinder– wie auch die
       Erwachsenen–“Euthanasie“ ging auch nach dem offiziellen Stopp aufgrund von
       Protesten vor allem von seiten der Kirchen im August 1941 weiter. Sie wurde
       sogar erweitert: Die Altersgrenze verschob sich auf acht, dann auf zwölf
       und schließlich auf 17 Jahre. In der Kinderfachabteilung Rothenburgsort
       wurden in der NS–Zeit unter dem Chefarzt Dr. Bayer mindestens 56 behinderte
       Kinder ermordet. Das hat die Staatsanwaltschaft Hamburg Ende der 40er Jahre
       aufgrund der noch vorhandenen Akten ermittelt. Eine dieser Ärztinnen, die
       diese Tötungen ausgeführt haben, ist Lotte A. Im Prozeß von 1948 sagt sie:
       „Auf der Station UK lag bald nach meinem Eintritt in das Kinderkrankenhaus
       Rothenburgsort ein idiotisches Kind. Ich sprach gelegentlich mit der Mutter
       des Kindes und diese erklärte mir, daß sie das Kind nicht nach Hause nehmen
       wolle. Von der Äußerung der Mutter machte ich Dr. Bayer Mitteilung, und Dr.
       Bayer sagte mir, die Angelegenheit sei in Ordnung. Meiner Erinnerung nach
       erklärte mir Dr. Bayer bereits bei dieser Rücksprache, daß an solchen
       Kindern Euthanasie vorgenommen werde. Ich entsinne mich, daß Dr. Bayer mich
       gefragt hat, ob ich bereit wäre, selbst die Sterbehilfespritze zu
       verabfolgen oder ob ich Hemmungen hätte. Ich verneinte diese Frage“
       (Quelle: Staatsanwaltschaft Hamburg, 14 Js 265/48 Ermittlungsverfahren
       gegen Bayer u.a.). 14 Kindestötungen sind Lotte A. zur Last gelegt worden,
       die meisten hat sie gestanden. Zum Fall des Kindes Gebhard P. heißt es in
       der Anklageschrift: „Beweismittel: eigene Einlassung / Geständnis“.
       Verurteilt wurden jedoch weder Lotte A. noch 17 weitere mitangeklagte
       Ärztinnen und Ärzte. Der Freispruch „Die Kammer ist nicht der Meinung, daß
       die Vernichtung geistig völlig toter oder leerer Menschenhülsen… absolut
       und apriori unmoralisch ist.“ Mit dieser Begründung wurde am 19.4.1949
       durch Beschluß des Landgerichts Hamburg das Hauptverfahren gegen die Ärzte
       von Rothenburgsort nicht eröffnet und „außer Verfolgung“ gesetzt. Die
       Angeklagten, so hieß es, hätten ihre Taten nicht bestritten. Diese seien
       auch objektiv rechtswidrig, aber die Täter hätten sich in einem
       „Verbotsirrtum“ befunden. „Sie durften glauben, die Vernichtung sei
       freigegeben…, weil es Kinder waren, die Vollidioten waren, also geistig
       tot.“ Und abschließend: Die „Verkürzung lebensunwerten Lebens“ könne
       keinesfalls eine „Maßnahme genannt werden, welche den allgemeinen
       Sittengesetzen widerstreitet.“ Die Richter Wer waren die Richter, die hier
       in der Sprache der Nationalsozia listen (Vernichtung, lebensunwertes Leben)
       urteilten? Dr. Enno Budde war während des Dritten Reiches Kreisleiter der
       NSDAP Bielefeld. 1936, immerhin als 35jähriger, dachte der Jurist Budde im
       „Althannoverschen Volkskalender“ über Rasse und Blut nach: „Der heutigen
       Generation fällt die Aufgabe zu, das auf sie überkommene Bluterbe… bewußt
       weiterzugeben, um das deutsche Schicksal in eine starke deutsche Zukunft
       hineinzuschleusen. Denn mit uns… geht mit allem, was wir beginnen und
       vollenden, der unerschütterliche deutsche Glaube an das deutsche Volk und
       an seine Kräfte zu der einzigen deutschen Herrlichkeit… Daß wir heute diese
       Erkenntnis haben, verdanken wir Adolf Hitler.“ Diesem Dr. Enno Budde
       verdankte 1950 ein ehemaliger KZ– Häftling, der wegen antinazistischer
       Äußerungen denunziert worden war und seine Denunzianten verklagt hatte, den
       Vorwurf: „Warum haben Sie denn überhaupt eine Anzeige gegen ihre beiden
       Kameraden gemacht? Das ist kein Zeichen von christlicher Nächstenliebe und
       Barmherzigkeit.“ Einen KZ–Bewacher wiederum, der einem Mann die Zähne
       eingeschlagen hatte, sprach Budde 1956 frei. Später war Budde übrigens bis
       zu seiner Pensionierung Landgerichtsdirektor in Hamburg und saß von 1947
       bis 59 im Stiftungsrat der Alsterdorfer Anstalten. Der zweite Unterzeichner
       des Beschlusses von 1949 war Dr. Heinrich Hallbauer, während des Zweiten
       Weltkrieges Landgerichtsrat am Sondergericht in Prag. Auf der
       tschechoslowakischen Kriegsverbrecherliste ist er unter der Nummer S–8/32
       geführt. Aus den noch erhalten gebliebenen Unterlagen des Landgerichts in
       Prag geht hervor, daß er dort mindestens acht Todesurteile gegen
       tschechoslowakische Bürger verhängt hat. Hallbauer war seit 1933
       NSDAP–Mitglied. Eine dienstliche Beurteilung von 1936 bescheinigt ihm eine
       „hervorragende Auffassung über die Ausübung der Justiz im Sinne der
       nationalsozialistischen Staatsauffassung“. Hatte also der Freispruch der
       „Euthanasie“–Ärzte durch diese beiden Herren im Jahre 1949 noch eine
       gewisse – wenn auch zynische – Logik, sind die Ereignisse von 1961 fast
       nicht mehr zu begreifen. Der zweite Freispruch Einer, der sich mit der
       großzügigen Entschuldigung der Ärzte nicht zufriedengeben wollte, war Prof.
       Degkwitz, bis 1943 Arzt am Universitätskrankenhaus Eppendorf. Wegen seiner
       Weigerung, sich an der „Euthanasie“ zu beteiligen, wurde er denunziert und
       verhaftet. Nach 1945 beauftragten ihn die Alliierten mit dem Wiederaufbau
       des Hamburger Gesundheitswesens. Er emigrierte Ende der 40er Jahre in die
       USA und bemühte sich von dort aus um eine Neuaufnahme der eingestellten
       Verfahren gegen seine Kollegen. In Hannover gelang ihm das. Im Falle zweier
       Ärzte, die als Obergutachter des „Euthanasie“–Programms tätig waren, Catel
       und Wentzler, wurde das Verfahren in den 60er Jahren wieder aufgenommen,
       allerdings 1964 erneut „außer Verfolgung“ gesetzt. Anders in Hamburg, hier
       verhinderten die Ärztekammer und die Gesundheitsbehörde von vorneherein
       eine Neuauflage der Anklage. In einer Erklärung der Ärztekammer von 1961
       wird faktisch die Argumentation des „fehlenden Unrechtsbewußtseins“ aus dem
       Jahre 1949 übernommen. Es heißt: Die Handlungen der beschuldigten Ärzte und
       Ärztinnen stellten „unter den damaligen Umständen keine schweren sittlichen
       Verfehlungen im Sinne der Reichsärzteordnung“ dar. Es seien „nur“
       vollidiotische und schwer mißgebildete Kinder getötet worden, bei denen
       eine Heilung nach dem Stand der Wissenschaft ausgeschlossen gewesen wäre.
       Im übrigen wurde den betroffenen Ärzten bescheinigt, nach dem Kriege
       „einwandfrei“ tätig gewesen zu sein. Die Gesundheitsbehörde unter Senator
       Walter Schmedemann erklärte daraufhin, daß aus rechtlichen Gründen das
       Verfahren gegen die Ärzte nicht neu aufgerollt werden könne. An dieser
       Entscheidung änderten auch öffentliche Proteste von seiten der
       sozialdemokratischen Ärzte Hamburgs, der Medizin– Studenten und des
       „Komitee zur Wahrung demokratischer Rechte“ nichts. „Es kann unmöglich
       allgemeingültige Anschauung oder gar geltendes Recht in der deutschen
       Ärzteschaft werden, sittliche Grundnormen unseres Berufes als Funktionen
       der jewei ligen politischen Zeitumstände anzusehen und deren Verletzung mit
       eben diesen Umständen zu entschuldigen“, schrieben die sozialdemokratischen
       Ärzte etwas verklausuliert. Unter der Überschrift „Blutrichtern muß der
       Prozeß gemacht werden“ schreibt das Komitee zur Wahrung demokratischer
       Rechte“: „Rechtsstaatlich und demokratisch wäre es gewesen, den belasteten
       Nazi–Ärzten sofort die Möglichkeit zu nehmen, weiter zu praktizieren. Es
       muß ihnen sofort ein Prozeß gemacht werden, aber nicht unter Vorsitz eines
       Antisemiten wie Budde oder eines Blutrichters wie Hallbauer, die diese
       Ärzte im Jahre 1959 freigesprochen haben.“ Die Folgen Der Mord an dem Kind
       Gebhard P. wäre natürlich mit keiner Verurteilung „gesühnt“ worden. Auch
       die überlebenden Angehörigen der 56 in Rothenburgsort getöteten Kinder
       haben vielleicht in den wenigsten Fällen Rachegefühle gehabt, als sie nach
       45 von der wahren Todesursache ihrer Kinder erfuhren. Aber: Nicht um die
       Sühne oder Rache also wäre es gegangen bei einer Verurteilung der
       „Euthanasie“–Ärzte, sondern um einen Bruch mit der mörderischen
       faschistischen Ideologie: der der „Wertigkeit“ von Leben, von Individuen.
       Die Gründe, warum das nicht passierte, haben wir versucht zu benennen: Sie
       liegen in der Kontinuität nach 45, als Personen wie Budde und Hallbauer und
       unzählige andere bruchlos anknüpften. Die Auswirkungen auf das Bewußtsein
       können wir nur ahnen: In den Diskussionen über die Humangenetik oder die
       „Sterbehilfe“ beispielsweise wird nach wie vor häufig ein – ökonomischer –
       Wert–Begriff an die Stelle einer unantastbaren moralischen Kategorie
       gesetzt.
       
       14 May 1987
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) A. Gabrecht / M. Wunder
       
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