# taz.de -- „Alle Soldaten der Welt sind Mörder“
       
       > Diese allgemeine Aussage hält das Bundesverfassungsgericht noch für
       > zulässig. Die Kränkung von Bundeswehrangehörigen ist dagegen nach wie vor
       > strafbar  ■ Aus Karlsruhe Christian Rath
       
       Mal auf englisch, mal auf deutsch, mal als Transparent, mal als Leserbrief
       oder Flugblatt, in zahlreichen Fällen hatte das alte Tucholsky-Zitat
       „Soldaten sind Mörder“ zu strafrechtlichen Verurteilungen wegen Beleidigung
       von Bundeswehrangehörigen geführt. Und erneut hatten die dagegen
       eingelegten Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht
       (BVerfG) Erfolg, weil die Gerichte die Abgrenzung zwischen Ehrenschutz der
       Soldaten und Meinungsfreiheit der PazifistInnen nicht klar genug gezogen
       hatten.
       
       Mit einer neuen Argumentation hat der erste Senat die Rechtsprechung des
       Gerichts zum pazifistischen Glaubensbekenntnis „Soldaten sind Mörder“
       bestätigt. Der Beschluß, über den die taz im September berichtet hatte, war
       lange erwartet, wegen eines Minderheitsvotums der Richterin Haas aber erst
       gestern veröffentlicht worden.
       
       Um Mißverständnissen vorzubeugen, betonte der Senat ausdrücklich, daß sein
       Urteil nur zu einer erneuten Verhandlung vor den Strafgerichten führe. „Die
       Beschwerdeführer werden damit nicht freigesprochen“, heißt es am Ende der
       65seitigen Entscheidung. Denn, auch dies betont der Senat mit Nachdruck,
       „Kränkungen einzelner Soldaten oder Angehöriger bestimmter Streitkräfte
       durch Äußerungen wie ,Soldaten sind Mörder‘ wurden nicht für zulässig
       erklärt.“
       
       Dennoch dürfte in den meisten der vier geprüften Fälle nach dem gestern
       bekanntgemachten Beschluß keine Verurteilung mehr möglich sein. Denn das
       Gericht hat eindeutig klargestellt, daß auch eine „überzogene oder gar
       ausfällige Kritik“ nicht zwangsläufig dem Schutz der Meinungsfreiheit
       entzogen wird. Von „Schmähkritik“ könne man nur dann sprechen, wenn „die
       persönliche Kränkung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund
       drängt“. Das aber sei bei den geprüften Fällen wohl nicht der Fall gewesen,
       jedenfalls hätten die Strafgerichte sich mit dieser Frage nicht ausreichend
       auseinandergesetzt.
       
       Damit erteilte das BVerfG vor allem dem Bayerischen Obersten Landesgericht
       einen kollegialen Rüffel. Drei der vier Fälle ereigneten sich in Bayern.
       Ein weiterer, etwas versteckterer Rüffel galt dem Bundesgerichtshof. Dieser
       hatte 1989 entschieden, daß mit der Aussage „Soldaten sind Mörder“ jeweils
       auch alle Soldaten der Bundeswehr gemeint seien. Das BVerfG setzte dem
       jetzt eine differenzierte Definition der „Beleidigungsfähigkeit“ von
       Soldaten entgegen: Wenn „alle Soldaten der Welt“ angesprochen sind, ist die
       Gruppe so groß, daß der einzelne Soldat faktisch nicht mehr in seiner Ehre
       herabgesetzt werde. Eine strafbare „Kollektivbeleidigung“ könne von den
       Strafgerichten jedoch dann angenommen werden, wenn es nur um die „aktiven
       Soldaten der Bundeswehr“ gehe.
       
       In Zukunft müssen die Gerichte also genau nachweisen, daß mit der Aussage
       „Soldaten sind Mörder“ gerade und nur die Soldaten der Bundeswehr gemeint
       sind. Mit dieser Argumentation setzte der mit acht RichterInnen besetzte
       Senat deutlich andere Akzente als die dreiköpfige Kammer, deren Spruch vom
       August des vorigen Jahres für so großen Wirbel gesorgt hatte. Damals war
       die Aufhebung eines Strafurteils vor allem darauf gestützt worden, daß der
       Begriff „Mörder“ im umgangssprachlichen Sinn eine weniger gravierende
       Bedeutung habe als unter StrafrechtlerInnen, denn NichtjuristInnen sei die
       exakte Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag nicht geläufig.
       
       Wie der Senat jetzt feststellte, ist auch der umgangssprachliche
       „Mordvorwurf“ so schwerwiegend, daß er gegenüber rechtmäßig handelnden
       Soldaten eine unzulässig handelnde „Kränkung“ darstellen kann. Auch die
       häufig als haarspalterisch empfundene Argumentation, die Bundeswehr könne
       durch das Tucholsky-Zitat gar nicht angesprochen sein, weil der Autor schon
       1935 aus dem Leben schied und die Bundeswehr seit Bestehen noch nie an
       Kriegseinsätzen teilnahm, wurde nicht wiederholt.
       
       Ob dies die öffentliche Auseinandersetzung versachlichen wird, bleibt
       abzuwarten. In drei der vier Fälle erging die Entscheidung mit der am
       ersten Senat fast schon klassischen Stimmenmehrheit von 5:3.
       
       8 Nov 1995
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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