# taz.de -- Gericht: Hartz-IV-Strafen verfassungswidrig
       
       > JOBCENTER Kürzungen gefährden das Existenzminimum, sagt das Sozialgericht
       > Gotha. Grüne stimmen zu
       
       BERLIN taz | Die Grünen begrüßen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha,
       Sanktionen der Jobcenter gegen Hartz-IV-Empfänger für verfassungswidrig zu
       erklären. Die Sanktionen müssten „ausgesetzt“ werden, bis das
       Bundesverfassungsgericht über deren Rechtmäßigkeit entscheide, erklärte
       Wolfgang Strengmann-Kuhn, sozialpolitischer Sprecher der grünen
       Bundestagsfraktion.
       
       Auch die Linkspartei und der Paritätische Wohlfahrtsverband lobten die
       Entscheidung des Sozialgerichts. Die 15. Kammer des Sozialgerichts war am
       Dienstag zu dem Schluss gekommen, dass die Sanktionsregelungen im
       Sozialgesetzbuch II gegen das verfassungsmäßig garantierte Grundrecht auf
       ein menschenwürdiges Existenzminimum verstoßen. Geklagt hatte ein
       Hartz-IV-Empfänger, dem das Jobcenter Erfurt erst 30 Prozent des
       Regelsatzes – also 117,30 Euro – kürzte, weil er ein Arbeitsangebot
       abgelehnt hatte. Als der Mann dann auch noch die Erprobung eines
       Beschäftigungsverhältnisses bei einem Arbeitgeber ablehnte, minderte das
       Jobcenter den Regelsatz noch einmal um 30 Prozent, insgesamt also um 234,60
       Euro im Monat. Dagegen reichte der Arbeitslose beim Sozialgericht eine
       Anfechtungsklage ein. Das Sozialgericht legte nach seinem Beschluss das
       Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
       
       Erfahrungsgemäß haben allerdings Vorlagen von Gerichten keine großen
       Chancen auf Erfolg in Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat nach
       eigenen Angaben aktuell einige Verfahren zu entscheiden, in denen es um
       Leistungskürzungen geht.
       
       Nach den geltenden Gesetzen kann das Jobcenter die Leistungen um 10 Prozent
       kürzen, wenn etwa ein Termin beim Jobcenter versäumt wurde. Bei Ablehnung
       eines Arbeitsangebots wird um 30 Prozent gekürzt, bei erneuter Ablehnung
       innerhalb eines Jahres kommen jeweils wieder 30 Prozent Minderung hinzu,
       erklärte eine Sprecherin der Bundesarbeitsagentur. Bei Hartz-IV-Empfängern,
       die jünger sind als 25 Jahre, genügt schon ein zweimaliger Regelvorstoß,
       und die gesamte Leistung kann wegfallen. Besonders diese Praxis für junge
       Empfänger soll geändert werden, ein Gesetzentwurf dazu steht noch aus. Im
       Jahr 2014 wurden nur in 118.600 Fällen Sanktionen wegen Verweigerung einer
       Arbeit oder Maßnahme verhängt, die Zahl ist rückläufig.
       
       BARBARA DRIBBUSCH
       
       30 May 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) BARBARA DRIBBUSCH
       
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