# taz.de -- Das Urteil über die Gewalt
       
       
       
       AUS FRANKFURT AM MAINHEIDE PLATEN
       
       Die Erde wird nicht beben, die Welt wird nicht untergehen, wenn die 27.
       Große Strafkammer den ehemaligen Frankfurter Polizeivizepräsidenten
       Wolfgang Daschner (61) heute Vormittag freisprechen sollte. „Die Würde des
       Menschen ist unantastbar“ steht auch dann noch immer in bronzenen Lettern
       am Flügel C des Gerichtsgebäudes. Gewiss ist: Sie werden nicht
       herunterfallen, möglicherweise aber substanziellen Schaden nehmen. Zwei
       Monate lang wurde im Saal E 1 des Landgerichts gegen Daschner und seinen
       Kriminalhauptkommissar Ortwin Ennigkeit (51), verhandelt. Daschner ist der
       Verleitung Untergebener zur Nötigung in einem besonders schweren Fall
       angeklagt. Ennigkeit sollte dem Kindesentführer und Mörder des 11-jährigen
       Bankierssohnes Jakob von Metzler, Magnus Gäfgen, auf Befehl seines Chefs am
       Morgen des 1. Oktober 2002 durch Drohung mit Gewalt ein Geständnis
       abpressen. Ultima Ratio, letztes Mittel, sei die Drohung mit körperlichen
       Schmerzen gewesen, sagte Daschner gegen Ende der Beweisaufnahme. Er
       rechtfertigte seine Tat juristisch. Er sei sich keiner Schuld bewusst und
       habe aus „übergesetzlichem Notstand“ heraus gehandelt. Staatsanwalt Wilhelm
       Möllers signalisierte in seinem Plädoyer Verständnis. Er forderte eine eher
       symbolische Geldstrafe und lobte Daschner und Ennigkeit als „gewissenhafte,
       tadelfreie Beamte“.
       
       Die Anträge der drei Verteidiger am vergangenen Donnerstag gerieten zu
       einem Parforceritt durch die Rechtsgeschichte. Sie bemühten den Römer
       Cicero, den Philosophen Kant und eine schier unüberschaubare Fülle an
       Fundstellen aus rechtstheoretischen Abhandlungen und Kommentaren. Sie
       beschworen ethische und moralische Aspekte, die sie den Paragraphen 240 und
       343 des Strafgesetzes, die Nötigung und Aussageerpressung verbieten, und
       dem Grundgesetz, das die Unantastbarkeit der Menschenwürde festschreibt,
       entgegenstellten. Recht, argumentierten sie, sei nicht immer identisch mit
       Gerechtigkeit. Unisono setzten sie die Teile zu einem Ganzen zusammen, das
       passgerecht einen Freispruch der Angeklagten begründete, weil diese „in
       einer Zwangssituation“, in Notwehr und Nothilfe dem „eiskalten Mörder“
       Gäfgen körperliche Schmerzen nur angedroht hätten, um das „Leben eines
       unschuldigen Kindes“ zu retten. Leben, so ihre Argumentation, habe gegen
       Leben gestanden, Gäfgen aber durch seine Tat Menschenwürde und Rechtsschutz
       verwirkt.
       
       Wolfgang Daschner, meist ohne Regung, hörte auch das unbewegt an,
       gestattete sich kaum eine Geste der Zustimmung. Er habe, sagte Rechtsanwalt
       Eckart Hild, ausdrücklich verlangt, seine persönliche Betroffenheit, seine
       angeschlagene Gesundheit nicht zu erwähnen. Aber Daschner sei „ein
       gebrochener Mann“. Nahe kommt auch Hild diesem Führungsbeamten nicht, der
       sich vom Streifenpolizisten über ein Studium auf der Polizeiakademie
       hocharbeitete. Stocksteif sitzt der hagere Mann auf der Anklagebank, seine
       Sprache wirkt gestanzt wie ein Polizeibericht. Nur manchmal lässt er
       flüchtig erkennen, dass er sich ungerecht behandelt fühlt. Das gilt für
       seine Versetzung aus dem aktiven Dienst ebenso wie dafür, dass sein Fall
       exemplarisch Furore machte und dafür, dass auch seine Familie unter der
       öffentlichen Debatte gelitten habe.
       
       Tatsächlich hat er wie kaum ein anderer in den vergangenen zwei Jahren die
       Gemüter der Menschen bewegt, Diskussionen, Meinungsumfragen, Foren, wütende
       Leserbriefe provoziert. Darf ein deutscher Polizist einem Entführer
       Schmerzen zufügen, wenn er das Versteck seines Opfers nicht preisgeben
       will? Waren Grundgesetz, Europäische Menschenrechtkonvention, UNO-Charta
       gegen Folter am Abend des 30. Septembers 2002 für ihn außer Kraft? Über
       drei Tage lang war der Frankfurter Bankierssohn Jakob von Metzler
       verschwunden, der Tatverdächtige Magnus Gäfgen (29) verriet nicht, was mit
       ihm geschehen war. Er hatte den Jungen nach der Schule abgepasst, in seine
       Wohnung gelockt und dort erstickt. Er entledigte sich der Leiche und
       kassierte das Lösegeld. Nach seiner Festnahme erzählte er Lügengeschichten,
       beschuldigte Dritte und führte die Polizei in die Irre. Unbestritten ist,
       dass Daschner schon am Abend des 30. September 2002 Untergebene mit die
       Idee konfrontierte, Gäfgen mit Gewalt zu zwingen, das Versteck des Kindes
       preiszugeben. Er habe verlangt, Gäfgen mit Schmerzen zu drohen und sie ihm
       im Notfall im Beisein eines Arztes auch tatsächlich zuzufügen. Daschner
       fertigte darüber eine Aktennotiz. Er hat nie geleugnet, auch nach
       Bekanntwerden der Drohung dazu gestanden und mehrfach in Interviews gesagt,
       er sei auch bereit gewesen, diese umzusetzen.
       
       Fest steht auch, dass sich einige Untergebene gegen die Order verwahrten,
       auf das Folterverbot hinwiesen und die Anordnung schlicht ignorierten.
       Daschner, sagten sie im Zeugenstand aus, habe damals mit seinem Ansinnen
       ziemlich allein dagestanden. Auch der Polizeipsychologe hatte eindringlich
       abgeraten und stattdessen die Konfrontation Gäfgens mit der Schwester des
       entführten Kindes vorgeschlagen. Aber auch in einer zweiten Besprechung
       habe Daschner an seinem Vorhaben festgehalten, die Einsatzleiter
       unterlaufen und Ennigkeit aufgetragen, sein Konzept umsetzen.
       
       Die Vorsitzende Richterin der 27. Strafkammer, Bärbel Stock, führt das
       Verfahren ruhig, unaufgeregt und manchmal fast im Stil einer
       verständnisvollen Sozialarbeiterin. Für sie ist das tote Kind nicht einfach
       eine Leiche, sondern fast immer „der kleine Jakob“. Daschner steht seit
       Beginn des Verfahrens nicht mehr ganz so vollmundig hinter seiner Tat.
       Keinesfalls will er sein Tun als „Folter“ verstanden wissen. Zum einen habe
       er nur drohen wollen, die Misshandlung sei nur „angedacht“ gewesen. Dabei
       sei es geblieben, weil Gäfgen danach schließlich gestanden habe. Außerdem
       sei Schmerz, ausgeübt als „unmittelbarer Zwang“ im Polizeidienst, noch
       längst keine Folter. Ihm sei es ausschließlich um die Rettung des Kindes
       gegangen. Sicher ist zwar, dass der Mitangeklagte Ennigkeit die Order
       seines Chefs kannte, als er das Vernehmungszimmer betrat. Er habe, sagte er
       aus, aber nicht vorgehabt, sie wirklich auszuführen. Stattdessen habe er
       Gäfgen nur „sehr eindringlich ins Gewissen geredet“ und ihm eher allgemein
       mitgeteilt, dass es bei der Polizeiführung Überlegungen gebe, ihn härter
       anzufassen. Daraufhin habe Gäfgen schnell reagiert und das Versteck der
       Leiche des Kindes preisgegeben. Was zwischen den beiden wirklich geschah,
       wissen nur Gäfgen und Ennigkeit.
       
       Daschner hingegen muss sehr wohl gewusst haben, dass er etwas Verbotenes
       befahl. Dies aber gerade hat der Polizeivize im Vorfeld des Verfahrens
       immer wieder bestritten. Er sei sich keiner Schuld bewusst. Zum Beginn des
       Verfahrens behauptete er außerdem, sein Handeln sei vom Innenministerium
       gedeckt gewesen. Er habe telefonisch die ausdrückliche Erlaubnis eingeholt.
       Sein Gesprächspartner habe gesagt: „Machen Sie das! Instrumente zeigen!“
       Das Ministerium dementierte umgehend. Daschners Verteidiger Eckart Hild sah
       sich gezwungen, schleunigst zurückzurudern. Daschner, erklärte er, habe
       weder mit dem Innenminister noch mit dessen Staatssekretär gesprochen. Aber
       auch die nächst tieferen Ränge wiesen Daschners Behauptung empört zurück.
       Moralische Rückendeckung hatte der Polizeivize allerdings schon unmittelbar
       nach Bekanntwerden der Tat von zahlreichen Politikern, unter anderem vom
       hessischen Ministerpräsidenten Koch bekommen, der Folter zwar nicht
       explizit befürwortete, aber dennoch Verständnis bekundete.
       
       Der zu lebenslanger Haft und anschließender Sicherheitsverwahrung
       verurteilte Magnus Gäfgen (29), wirkte am dritten Verhandlungstag in seiner
       Rolle als Zeuge und Opfer kühl, weniger selbstmitleidig als als
       Angeklagter. Er berichtete, dass ihm Kriminalkommissar Ennigkeit mit der
       Zufügung von Schmerzen, „wie ich sie noch nie erlebt hätte“, gedroht habe.
       Der Kriminalhauptkommissar habe auch die Anreise eines Folterspezialisten
       per Hubschrauber angekündigt.
       
       Der renommierte Strafverteidiger Eckart Hild und der Rechtsprofessor,
       Philosoph und Theologe Lutz Simon, der Ennigkeit vertritt, verwahrten sich
       zwar dagegen, Rechtsgeschichte schreiben zu wollen. Dennoch verlangten sie
       in der Quintessenz eine Gesetzesänderung. Angesichts der Legalisierung des
       finalen Rettungsschusses, des Luftsicherheitsgesetzes, das den Abschuß von
       entführten Passagiermaschinen erlaube, sei es nachgerade „absurd“, wenn
       Polizeibeamte nicht das Recht auf Notwehr und -hilfe hätten, das jeden
       anderen Bürger zustehe. Der Mörder Gäfgen, so Simon, dürfe nicht „der
       lachende Dritte sein“. Hild argumentierte: „Es ist nicht alles
       unantastbar.“ Mit einem emotionsgeladen Appell an das
       „Gerechtigkeitsgefühl“ setzte er die 27. Strafkammer unter den Druck, die
       Freiheit des Gerichtes zu nutzen, diese Werteverschiebung im Urteil
       vorwegzunehmen. Hilfsweise verlangte er, zu berücksichtigen, dass Daschner
       unter Zeitdruck stand, „verzweifelt“ und überfordert gewesen sei und sich
       anders nicht zu helfen gewusst habe. Außerdem habe er sich in „einem
       Verbotsirrtum“ befunden, es handele sich um einen „Einzelfall“, er habe aus
       lauteren Motiven und nicht „verwerflich“ gehandelt. Auch bei einer
       Verurteilung könne von einer Strafe abgesehen werden. Er riet dem Gericht,
       sich nicht vor Schlagzeilen zu fürchten: „Folter in Deutschland erlaubt!“
       Staatsanwalt Möllers sah sich mit seinem milden Antrag düpiert. Er hatte
       argumentiert, dass „jede staatliche Aktion von geltendem Recht bestimmt“
       sein müsse, der freie Wille „des Subjekts“ auch und gerade in
       Polizeigewahrsam nicht gebrochen werden dürfe und vor „Dammbrucheffekt“ und
       „Aushöhlung unumstößlicher Rechtsgarantien“ gewarnt.
       
       20 Dec 2004
       
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