# taz.de -- Präventivhaft gegen Werder-Ultra illegal: Klatsche für die Polizei
> Ein Werder-Fan klagt gegen seine Präventivhaft während eines Spiels – mit
> Erfolg auf ganzer Linie. In dreifacher Hinsicht war die Polizei im
> Unrecht.
(IMG) Bild: Hätte mildere Mittel wählen müssen: Beim Fanmarsch im Mai 2023 nahm die Polizei zwei Werder-Fans in Gewahrsam
Das Spiel hat er verpasst, die Klage gewonnen. Ein Werder-Ultra hat gegen
seine Ingewahrsamnahme während eines Heimspiels gegen den 1. FC Köln im Mai
2023 geklagt. Das Verwaltungsgericht Bremen hat ihm in dreifacher Hinsicht
recht gegeben: Die Polizei hätte ihn nicht einsperren dürfen. Weder war die
Ingewahrsamnahme formal korrekt durchgeführt worden, noch war sie
inhaltlich begründet – und selbst wenn, hätte die Polizei erst einmal
mildere Mittel wählen müssen.
Was genau der Polizei an diesem Tag an den beiden Werder-Ultras missfallen
war, bleibt laut Gericht „weitgehend abstrakt“. Lediglich einen „schwer
lesbaren Kurzbericht“ habe die Polizei nach dem Vorfall vorgelegt. Der
betroffene Fan habe demnach „erkennbar Konflikte mit dem gegnerischen
Fanlager gesucht“. Allerdings war der spätere Kläger den FC-Fans bis zu
seiner Festnahme nicht einmal nahegekommen.
Auch aus den Zeugenaussagen vor Gericht konnte zu den Gründen wenig
ermittelt werden. Mehrfach, so heißt es, sei der Kläger der Polizei
„gezielt ausgewichen“: Im Bereich der Bremer Kunsthalle und später im
Bereich der Sankt-Pauli-Straße hätten sich die beiden beobachteten Fans dem
Fanmarsch angeschlossen – und ihn jeweils kurz danach wieder verlassen.
Polizist L., der die beiden während des Fanmarsches observierte und vor
Gericht als Zeuge befragt wurde, schloss daraus, dass sie sich der
Beobachtung entziehen wollten.
Den Richter*innen reichte das nicht: Das beschriebene Verhalten „mag
zwar auffällig sein“, so das Gericht in seiner Begründung, aber: Auf
[1][eine unmittelbar bevorstehende Straftat] könne daraus nicht geschlossen
werden.
## Fans waren polizeibekannt, das reicht aber nicht aus
Für den Verdacht der Polizei war das konkrete Verhalten während des
Fanmarsches offenbar auch weniger wichtig als die Personen selbst: Die
beiden Fans waren polizeibekannt. Der Kläger sei Führungsmitglied einer
[2][Ultra-Gruppierung von Werder], wurde in den Aussagen und Berichten der
Polizei vor Gericht immer wieder betont. Vorbestraft ist er nicht, aber die
Polizei führt ihn in ihrer Statistik als Fan der Kategorie C – als
„gewaltsuchenden Fan“ also. In der Saison wurden bundesweit 3.000
Fußballfans aus den ersten drei Ligen dieser Kategorie zugeordnet.
Diese Einschätzung, rügt das Gericht, reiche aber ebenfalls nicht, um dem
Fan zu unterstellen, dass er unmittelbar eine Straftat plane. Zumal das
Gesetz für die präventive Ingewahrsamnahme fordere, dass die Gefahr
unmittelbar eintreten kann – und dass mit „an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit“. Alles in allem habe es bei der Polizei lediglich
„mögliche Szenarien“ gegeben – „mehr indessen nicht“.
Kurz vorm Stadion verließen die beiden Fans erneut den Fanzug – an der
Straße Am Schwarzen Meer nahm die Polizei die beiden fest. Die beiden
Ultras waren zu diesem Zeitpunkt nicht einmal in unmittelbarer Nähe der
Kölner Fanszene.
## Nicht das mildest mögliche Mittel gewählt
Doch selbst wenn die Polizei Gründe für die Gefahr hätte vorlegen können:
Laut Gericht wäre eine Ingewahrsamnahme damit immer noch nicht
folgerichtig. Schließlich müsse jeweils das mildeste mögliche Mittel
gezogen werden. Und: „Die Freiheit der Person nimmt einen hohen Rang unter
den Grundrechten ein.“ Vor einer Präventivhaft hätte man die Situation etwa
mit einem Platzverweis lösen können. Die Polizei gab vor Gericht an, dass
sich die beiden Fans an so einen Verweis wohl kaum gehalten hätten –
begründen konnten sie diese Einschätzung aber nicht.
Noch eine dritte Ebene macht die Festnahme unzulässig; das Gericht nennt
sie in seiner Urteilsbegründung als erste. Selbst wenn es gute Gründe für
den Verdacht auf eine bevorstehende Straftat gegeben hätte, selbst wenn
alle milderen Mittel nicht geholfen hätten, hätte die Polizei die beiden
nicht so lange festhalten dürfen: Festgenommen wurden beide gegen 13 Uhr.
Aber erst gegen 15.30 Uhr stellte die Polizei einen Haftantrag.
Das war dem Verwaltungsgericht zu lang: Unmittelbar müsse das Amtsgericht
gefragt werden, bevor Menschen in Gewahrsam genommen werden. Gerade bei
einem planbaren Großereignis wie einem Fußballspiel bedeute das: Ein
Haftantrag müsse in weniger als einer Stunde gestellt sein. Erschwerend
hinzu kam an jenem 20. Mai 2023, dass das Amtsgericht auf den Antrag gar
nicht reagierte. Die Polizei hakte allerdings bis zum Abend auch nicht mehr
nach.
Das [3][Werder-Fanprojekt Grün-Weiße Hilfe], das den Kläger vor Gericht
unterstützt hat, zieht diesen Punkt besonders heraus: Er nämlich ist
symptomatisch für ähnliche Vorfälle. „Selbst wenn Entscheidungen mal
inhaltlich vertretbar waren: Bei allen Fällen, die wir mitbekommen haben,
hat die Polizei bei der Einholung der gerichtlichen Entscheidung
geschludert“, so Wilko Zicht. „Diese Missachtung des Richtervorbehalts
scheint wirklich systematisch zu sein.“
In der Saison 2022/2023 hat es [4][8.101 freiheitsentziehende Maßnahmen
gegen Fußballfans in Deutschland] gegeben. Nicht alle davon sind
Unterbindungsgewahrsam zur Verhinderung von Straftaten. Freiheitsentzug
bleibt es aber. Zicht erinnert an einen Vorfall aus dem Januar, als 80
Werder-Fans nach einem Spiel für mehrere Stunden festgehalten wurden, weil
sie angeblich Frankfurt-Fans angreifen wollten. Richter*innen wurden
auch hier nicht involviert. Die Grün-Weiße Hilfe prüft auch in diesem Fall
gerade noch eine Klage.
25 Aug 2026
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(DIR) [3] https://gruen-weisse-hilfe.de/
(DIR) [4] https://lzpd.polizei.nrw/sites/default/files/2023-11/231106-1zis-jahresbericht-2022-2023-final-stand-06.11.23_0.pdf
## AUTOREN
(DIR) Lotta Drügemöller
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