# taz.de -- nordđŸŸthema: Kerzenschein und Maskenpflicht
       
       > Ähnlich und doch anders: Diese Maßnahmen zur CoronabekĂ€mpfung gelten in
       > diesem Jahr auf den WeihnachtsmÀrkten im Norden
       
       Von Leah Binzer
       
       Endlich wieder Weihnachtsmarkt! Die norddeutschen WeihnachtsmĂ€rkte dĂŒrfen
       öffnen – unter Einhaltung eines Hygienekonzeptes. Was heißt das aber genau?
       In den BundeslÀndern gelten unterschiedliche Regelungen, innerhalb davon
       bleibt den Veranstaltenden Spielraum. In den Stadtstaaten ist das noch
       einigermaßen ĂŒberschaubar. In den FlĂ€chenlĂ€ndern unterscheidet sich die
       Umsetzung dagegen von Stadt zu Stadt.
       
       Und: EndgĂŒltige Aussagen lassen sich derzeit fĂŒr kein Land treffen.
       Aufgrund der steigenden Inzidenzen können sich die zu den Hygienemaßnahmen
       seit Drucklegung dieser taz-Ausgabe geĂ€ndert haben, auch der „Coronagipfel“
       von Bund und LÀndern am Donnerstag könnte neuerliche VerschÀrfungen
       gebracht haben. Es ist also ratsam, sich vor einem geplanten Besuch noch
       mal zu informieren.
       
       In Bremen können – laut Angaben der Stadt sowie der [1][Arbeitsgemeinschaft
       der Bremer MĂ€rkte] – dank der hohen Impfquote und der niedrigen
       Hospitalisierungslage sowohl der Weihnachtsmarkt als auch der
       „Schlachtezauber“ ab dem 22. November stattfinden. Weil eine
       ZugangsbeschrĂ€nkung der WeihnachtsmĂ€rkte in der Innenstadt fĂŒr unmöglich
       gehalten wird, setzt man in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt auf ein
       alternatives Hygienekonzept: So sind die WeihnachtsmÀrkte frei zugÀnglich,
       werden aber rÀumlich entzerrt, die Zahl der StÀnde ist um zehn Prozent
       reduziert. ZusÀtzlich sollen vermehrte SicherheitskrÀfte helfen, den
       Überblick zu behalten. In geschlossenen VerkaufsstĂ€nden gilt eine
       Maskenpflicht.
       
       www.bremer-weihnachtsmarkt.de 
       
       Auch in Hamburg sollen die WeihnachtsmĂ€rkte frei zugĂ€nglich sein – im
       Rahmen der allgemeinen Abstands- und Maskenregeln: „Auf allen öffentlichen
       Wegen, Straßen und PlĂ€tzen, in öffentlichen GrĂŒn- und Erholungsanlagen gilt
       eine Maskenpflicht, wenn die anwesenden Personen einen Mindestabstand von
       1,5 Metern zu anderen nicht einhalten können“, [2][so hamburg.de] unter
       Hinweis auf den Senat.
       
       FĂŒr die Verzehr-Bereiche gilt 3G oder sogar 2G, entweder in Form
       abgetrennter Bereiche – oder doch fĂŒr den gesamten Markt. Diese
       Entscheidung liegt bei den einzelnen MĂ€rkten. Auch deren genaue Termine
       unterscheiden sich.
       
       www.hamburg.de/weihnachtsmarkt/15588078/weihnachtsmaerkte-hamburg-corona-re
       geln/ 
       
       In Schleswig-Holstein gilt fĂŒr WeihnachtsmĂ€rkte die
       [3][Corona-Landesverordnung], letzte Fassung in Kraft seit dem 14.
       November. Aktuell gibt es im nördlichsten Bundesland keine allgemeine
       Maskenpflicht, es wird aber geraten, Abstand zu halten. ZusÀtzlich soll nur
       eine begrenzte Zahl an Besucher*innen und Aussteller*innen zugelassen
       werden. FĂŒr InnenrĂ€ume ist 3G Pflicht, am Mittwoch kĂŒndigte die
       Landesregierung eine VerschÀrfung auf 2G an, aber noch keinen genauen
       Termin. Auch eine Maskenpflicht in Außenbereichen steht demnach zur Debatte
       
       www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/coronavirus_node.html 
       
       In Niedersachsen gilt die 3G-Regelung neben dem Verzehr von Speisen und
       GetrĂ€nken auch bei Nutzung von FahrgeschĂ€ften. Der bloße Besuch eines
       Marktes „ohne Bewirtung oder Nutzung von FahrgeschĂ€ften“ ist ohne 3G
       möglich – wenn das Hygienekonzept der jeweiligen Kommune dem nicht
       entgegensteht. Den Betreiber*innen der WeihnachtsmÀrkte bleibt
       individuell ĂŒberlassen, wie sie fĂŒr die Einhaltung der Vorgaben sorgen
       wollen. Möglich seien UmzÀunungen mit Einlasskontrollen oder die
       Kennzeichnung durch BÀndchen oder Stempel, so die NiedersÀchsische
       Staatskanzlei.
       
       Die genaue Umsetzung gestaltet sich je nach Ort unterschiedlich. So setzt
       OsnabrĂŒck allgemein auf 2G; Hannover erlaubt VerzehrstĂ€nde nur unter
       3G-Bedingungen; Meppen, Lingen und Nordhorn entscheiden sich fĂŒr 3G auf den
       MĂ€rkten insgesamt, in Oldenburg sind Bummeln und Einkaufen auch ohne
       Nachweis möglich, aber der Verzehr nicht.
       
       www.niedersachsen.de/Coronavirus 
       
       In Mecklenburg-Vorpommern sind die Außenbereiche der WeihnachtsmĂ€rkte unter
       Einhaltung allgemeiner Abstandsregeln fĂŒr alle zugĂ€nglich. In den
       InnenrĂ€umen herrscht Maskenpflicht, weitere Maßnahmen variieren je nach
       pandemischer Lage: In Landkreisen und kreisfreien StÀdten auf Stufe 1
       (grĂŒn) der Corona-Warnkarte gilt keine erweiterte Testpflicht.
       
       Wird allerdings an drei aufeinanderfolgenden Tagen Stufe 2 (gelb) erreicht,
       muss ab dem ĂŒbernĂ€chsten Tag ein negativer, tagesaktueller Coronatest
       vorgewiesen werden; vollstÀndig Geimpfte und Genesene sind davon befreit
       (3G). Ab Stufe 3 (orange) tritt 2G in Kraft.
       
       www.regierung-mv.de/corona 
       
       www.mv-corona.de/corona-faq
       
       20 Nov 2021
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] http://www.bsm-bremen.de/wir.htm
 (DIR) [2] https://www.hamburg.de/coronavirus/14545624/das-ist-erlaubt/
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       ## AUTOREN
       
 (DIR) Leah Binzer
       
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