# taz.de -- Stufenweise Erhöhung: Mindestlohn soll steigen
       
       > Bis zum 1. Juli 2022 soll der Mindestlohn auf 10,45 Euro erhöht werden.
       > Die Bundesregierung muss die künftige Höhe noch per Verordnung umsetzen.
       
 (IMG) Bild: Arbeitsminister Heil mit dem Bericht der Mindestlohnkommission
       
       Berlin dpa | Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland soll in vier Stufen
       bis zum 1. Juli 2022 von derzeit 9,35 Euro auf 10,45 Euro steigen. Das
       empfiehlt [1][die zuständige Kommission] in einem am Dienstag in Berlin
       vorgelegten Beschluss. Das Votum in dem Gremium, dem Vertreter von
       Gewerkschaften, Arbeitgebern und Wissenschaft angehören, fiel einstimmig.
       Die Bundesregierung muss die künftige Höhe des Mindestlohns noch per
       Verordnung umsetzen. Sie richtet sich dabei in der Regel nach dem Vorschlag
       der Kommission.
       
       Konkret soll der Mindestlohn laut der Empfehlung zunächst zum 1. Januar
       2021 auf 9,50 Euro steigen. Zum 1. Juli 2021 soll eine zweite Anhebung auf
       9,60 Euro folgen, zum 1. Januar 2022 eine dritte auf 9,82 Euro. Die vierte
       Stufe sieht zum 1. Juli 2022 eine Anhebung auf 10,45 Euro vor.
       
       Der gesetzliche Mindestlohn war zum 1. Januar 2015 mit einem Betrag von
       8,50 Euro brutto pro Stunde eingeführt worden. Zuletzt hatte es eine
       Anhebung in zwei Stufen gegeben: auf 9,19 Euro zum 1. Januar 2019 und auf
       die jetzigen 9,35 Euro zum 1. Januar 2020.
       
       Nach mehreren Boomjahren war die Mindestlohn-Empfehlung auch mit Blick auf
       den wirtschaftlichen Einbruch wegen der Corona-Pandemie mit Spannung
       erwartet worden. Die Arbeitgeber hatten angesichts der Belastungen vieler
       Unternehmen in der Krise vor zu großen Erhöhungen gewarNt. Die
       Gewerkschaften forderten dagegen eine spürbare Anhebung.
       
       Grundsätzlich orientiert sich die unabhängige Kommission aus Vertretern von
       Arbeitgebern, Gewerkschaften und Wissenschaft an der zurückliegenden
       Entwicklung der Tariflöhne. In einer „Gesamtabwägung“ zusammengebracht
       werden sollen laut gesetzlicher Vorgabe dann der Mindestschutz der
       Arbeitnehmer, faire Wettbewerbsbedingungen und das große Ziel,
       Beschäftigung nicht zu gefährden. Dabei gibt es einen gewissen Spielraum,
       was genau in die Berechnung einbezogen wird.
       
       Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer – außer
       für Langzeitarbeitslose nach einer Arbeitsaufnahme in den ersten sechs
       Monaten. Auch für Azubis, Menschen mit Pflichtpraktikum oder Praktika unter
       drei Monaten gilt er nicht. Daneben gibt es in mehreren Branchen tarifliche
       Mindestlöhne, die über der Lohnuntergrenze liegen.
       
       30 Jun 2020
       
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