# taz.de -- Nur Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst
       
       > Die Kunstgießer sind in den Blick der Finanzämter geraten. Sie gelten nun
       > als Handwerker, wo sie bislang (Mit-)Urheber waren
       
       Von Annegret Erhard
       
       Vor einigen Jahren haben die Finanzämter auf ihrer beständigen und
       gewissenhaften Suche nach Schlupflöchern und Ungerechtigkeiten die
       Vorschriften beziehungsweise Regelungen zur ermäßigten Umsatzsteuer (7
       Prozent Mehrwertsteuer auf Frischblumen, Blindenhunde, Kunstgegenstände et
       cetera) genauer angeschaut.
       
       Da fiel auf, dass die Ermäßigung (einst lag der volle Satz bei 14 Prozent)
       schon längst nicht mehr einer damals vereinbarten Halbierung entspricht,
       sondern sich bei einem Satz von inzwischen 19 Prozent schon gefährlich
       einem Drittel nähert. Obendrein fiel auf, dass Galerien sich sowieso nicht
       künstlerisch betätigen, sondern schlicht als Händler im Dienst der Kunst
       stehen. Flugs und unter viel Geschrei der Betroffenen wurde der Satz auf
       reguläre 19 Prozent erhöht.
       
       Bei neuerlicher Betrachtung der Begünstigten fiel der Blick nun auf die
       Kunstgießereien, für die laut Umsatzsteuergesetz eine Ermäßigung galt
       „…soweit es sich um Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst handelt“. Das
       tut es nicht, so die Behörde jetzt, wenn der Gießer nicht auch der Urheber
       des Kunstwerks ist. Arbeitet er nach dem Entwurf eines Künstlers, ist er
       lediglich als Handwerker tätig und – seit 2016 – zur vollen Mehrwertsteuer
       verpflichtet.
       
       Diese Information samt rückwirkendem Bescheid bekamen die Kunstgießereien
       Anfang 2019. Ob und wie Betriebe wie die international renommierte
       Altöttinger Kunstgießerei Otto Strehle die Nachforderung an ihre
       Künstlerkundschaft erfolgreich gestalten können, war mit diesem Bescheid
       nicht zu erfahren. Es gab erfolglose, irgendwie auf beiden Seiten auch
       ratlose Gespräche. Was blieb, war der Einspruch, der bis dato in einem
       schwebenden Verfahren verhakt ist.
       
       Grundlage der revidierten Bestimmung ist die Einschätzung, dass der Gießer
       lediglich handwerklich und nicht kreativ arbeitet. Bislang schon unterlagen
       seine Güsse von sakralem Gerät wie Kirchenleuchtern als Handwerk, das
       Objekte für den Gebrauch herstellt, dem vollen Satz. Dass der Künstler in
       seinem Entwurf (Zeichnung, Gips und so weiter) immer die Vollendung des
       Originals durch den Gießer mitdenken muss, denn er hat in der Regel keine
       Gießerei, bleibt jetzt unberücksichtigt. Die Bestimmungen im Zusammenhang
       mit einem Nachguss sind vor diesem Hintergrund vollends irritierend: „Dabei
       ist es ohne Bedeutung, ob der Bildhauer oder eine andere Person der
       Schöpfer dieser Nachbildungen ist. Als Originale gelten der ‚Entwurf‘ (in
       der Regel aus Ton), das Gipsmodell und die ggf. aus unterschiedlichen
       Materialien erstellten Abgüsse bzw. Reproduktionen.“
       
       Richtig absurd wird es aber, wenn die Angelegenheit sich als
       Bürokratiegespinst (von Monster kann man in diesem Fall nicht reden, weil
       der Steuerertrag von deutschlandweit nicht allzu vielen Kunstgießereien
       sicherlich zu vernachlässigen ist) entpuppt. Der Gießer berechnet 19
       Prozent. Der Künstler berechnet für sein Werk 7 Prozent. Das Finanzamt
       verrechnet in des Künstlers Steuererklärung Vorsteuer (19 Prozent) mit
       Umsatzsteuer (7 Prozent) und erstattet die Differenz. Ein lustiges
       Nullsummenspiel, in dem Logik nicht vorkommt, sondern nur ein fataler Hang
       zu bürokratischer Akkuratesse.
       
       Übrigens wittert so manche Branche (Hotel), auch so mancher Verband
       Morgenluft im derzeitigen Krisenklima und fordert: „Zusätzlich zu den
       aktuell geplanten und zeitnah umzusetzenden Hilfsmaßnahmen der
       Bundesregierung zur Stabilisierung der Unternehmen fordert der BVDG die
       sofortige Wiedereinführung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes als primäres
       Instrument zur Existenzsicherung der deutschen Galerien“ (Pressemitteilung
       des Bundesverbands deutscher Galerien).
       
       17 Mar 2020
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Annegret Erhard
       
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