# taz.de -- taz🐾thema: Romantik mit Rückversicherung
       
       > Ein Ehevertrag kann Paaren helfen, ihre materiellen Ansprüche
       > gegeneinander einvernehmlich zu regeln – zumal, wenn ererbtes Vermögen
       > eine Rolle spielt. Heute schließen mehr Paare als früher eine solche
       > Vereinbarung ab
       
       Von Hannes Koch
       
       Eine komische Sache ist es, heiraten zu wollen und dabei gleich die
       Finanzen nach der möglichen Scheidung zu regeln. Das ist der Sinn eines
       sogenannten Ehevertrags. Geht da nicht die Romantik flöten? Partiell
       vielleicht schon – aber Paare, die eine solche Vereinbarung schließen,
       beugen Problemen vor, die ihnen später das Leben versauern könnten. In
       welchen Konstellationen hilft ein Ehevertrag?
       
       „Mehr Paare als früher schließen eine solche Vereinbarung“, berichtet die
       Familienrechtsanwältin Heidi Gacek. Ihre Kanzlei liegt im Berliner
       Regierungsviertel, wo viele überwiegend jüngere Beschäftigte in
       gutbezahlten und hochqualifizierten Jobs arbeiten. In dieser Szene kommt es
       öfters vor, dass die zukünftigen Eheleute vor der Hochzeit gekaufte oder
       ererbte Immobilien mitbringen. Dann denkt der eine oder die andere: Keine
       Lust, dass ich im Scheidungsfall die Hälfte vom Wertzuwachs abtreten muss,
       wenn sich der Preis der Wohnung oder des Hauses in den kommenden
       Jahrzehnten verdoppelt oder sogar verdreifacht.
       
       Das ist eine typische Anwendung von Eheverträgen: Der Zugewinnausgleich
       wird ausgeschlossen oder verändert. Normalerweise gilt bei der Scheidung,
       dass das während der Ehe gewachsene Vermögen hälftig geteilt wird. Ist
       dieser Zugewinn auf einer Seite viel größer als auf der anderen, etwa durch
       Immobilienpreis-Steigerungen, können schnell hunderttausende Euro die
       Besitzer*innen wechseln.
       
       Weil das Institut der Ehe die beiden Partner*innen während der gemeinsamen
       Zeit, aber auch darüber hinaus wirtschaftlich absichern soll, gibt es im
       Bürgerlichen Gesetzbuch mehrere Regeln für einen gewissen materiellen
       Ausgleich nach der Trennung. Neben dem Zugewinnausgleich geht es dabei um
       den Unterhalt, den diejenigen an die andere Seite zahlen müssen, die
       deutlich mehr verdienen. Dabei wird auch die finanzielle Absicherung der
       Kinder geklärt. Außerdem gibt es den Versorgungsausgleich, der die
       erarbeitete Alterssicherung miteinander verrechnet.
       
       „Diese Regeln lassen sich im Ehevertrag individuell modifizieren oder
       größtenteils ganz ausschließen“, erklärt Britta Beate Schön, Juristin beim
       Verbraucherportal Finanztip. „Ausnahmen existieren jedoch für den Unterhalt
       in der ersten Zeit nach der Trennung und die gesetzlich vorgeschriebenen
       Zahlungen zugunsten der Kinder.“
       
       Sinnvoll sind solche Überlegungen etwa bei kinderlosen Ehen mit großen
       Einkommens- und Vermögensunterschieden zwischen den Partner*innen, die
       diese jedoch akzeptieren und nicht einebnen wollen. Neben dem Schutz
       ererbten Vermögens mag ein Grund beispielsweise darin bestehen, dass der
       weniger betuchte Partner den Eindruck ausschließen will, es vornehmlich auf
       den Reichtum seiner Partnerin abgesehen zu haben.
       
       Eine weitere Konstellation, die einen Ehevertrag ratsam erscheinen lässt:
       „Eine Partei ist freiberuflich tätig zum Beispiel als Architektin in einer
       Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen mit Kollegen oder als Arzt
       in einer Gemeinschaftspraxis“, sagt Anwältin Gacek. Ohne Vertrag könnte ein
       Teil des Betriebskapitals in den Zugewinn fallen, und die Auszahlung an die
       andere Partei gefährdet die Existenz der Firma. Das lässt sich
       ausschließen.
       
       Auch Paare, die im Ausland geheiratet haben, dort leben oder verschiedene
       Staatsangehörigkeiten besitzen, sollten sich mit der Frage
       auseinandersetzen. Sie können im Vertrag festschreiben, welches nationale
       Recht im Fall der Scheidung gilt. Das kann Ungemach und Überraschungen
       ersparen, weil ohne eine Regelung unter Umständen ausländisches Recht zum
       Zuge kommt.
       
       Ein Ehevertrag muss nicht unbedingt in zeitlicher Nähe zur Hochzeit
       abgeschlossen werden – später geht es auch noch. Rechtsanwält*innen bieten
       entsprechende Beratung. Wer weiß, was er oder sie will, mag aber darauf
       verzichten und das Anwaltshonorar sparen. Damit der Vertrag rechtswirksam
       und einklagbar ist, muss er jedoch von Notar*innen beurkundet werden. Die
       sind auch verpflichtet, die Partner*innen davor zu schützen, dass die eine
       Partei die andere sittenwidrig über den Tisch zieht.
       
       Als spezielle Variante des Ehevertrages kann man die
       Scheidungsfolgenvereinbarung betrachten. „Die kommt ins Spiel, wenn die
       Eheleute merken, dass das Zusammenleben nicht mehr funktioniert und sie
       sich ohne Streit über das Geld trennen wollen“, sagt die Berliner
       Familienanwältin Bettina Hassler.
       
       Darin können sich solche Sätze finden: „Wir werden weiterhin voll
       berufstätig sein und können jeder für seinen Unterhalt selbst aufkommen.
       Wir wollen gütlich auseinandergehen und nichts voneinander haben.“ Und:
       „Deshalb verzichten wir für den Fall einer rechtskräftigen Scheidung
       gegenseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der
       Not.“ Klingt hart – aber wenn das Paar einig ist, mag es sich dadurch
       später einigen Nerv vermeiden.
       
       Die Kosten halten sich übrigens in Grenzen, wenn nicht große Immobilien-
       und Kapitalvermögen in die Scheidungsmasse eingehen. Dann kann man mit
       einigen hundert Euro Anwalts- und Notargebühren auskommen.
       
       1 Jun 2019
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Hannes Koch
       
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