# taz.de -- Berichterstattung im Fall Adil Yiğit: Ein Rechercheprotokoll
       
       > Die taz schrieb, dass Journalist Adil Yiğit abgeschoben wird. Das war
       > nicht richtig. Die Sachlage ist aber kompliziert.
       
 (IMG) Bild: Freiheit für Journalist*innen steht auf dem T-Shirt
       
       Berichterstattung im Fall Adil Yiğit – ein Rechercheprotokoll 
       
       Seit dem Wochenende sorgt der Fall Adil Yiğit für Aufregung. Die taz
       berichtete als erste, dass dem türkischen Journalisten eine Abschiebung
       drohe – und sie wurde dafür kritisiert, als sich herausstellte, dass Yiğit
       laut Ausländerbehörde doch bleiben darf.
       
       [1][tagesschau.de kritisierte] in ihrem Faktenfinder, dass die taz auf
       einen offensichtlichen Widerspruch in einem Schreiben der Hamburger
       Behörden nicht eingegangen ist. Ein [2][Kolumnist des Tagesspiegel] schrieb
       gar, Yiğit verbreite Fakenews in eigener Sache.
       
       Wir dokumentieren daher im Folgenden den genauen Verlauf unserer Recherche,
       wieso es zu einem Missverständnis kommen konnte und welche Unsicherheiten
       es in dem Fall immer noch gibt.
       
       Vorgeschichte:
       
       Ende September wurde Adil Yiğit einem größeren Publikum bekannt. Er war der
       Journalist, der bei der gemeinsamen Pressekonferenz von Angela Merkel und
       Recep Tayyip Erdogan abgeführt wurde, weil er ein T-Shirt mit der
       Aufschrift „Pressefreiheit für Journalisten in der Türkei“ trug. Yiğit
       betreibt seit vielen Jahren das regimekritische Onlinemedium Avrupa Postasi
       und schreibt gelegentlich auch für die taz. Schon beim G20-Gipfel im Juli
       2017 in Hamburg wurde ihm, wie auch anderen Journalisten, aus unbekannten
       Gründen die bereits erteilte Akkreditierung entzogen. Er klagte deswegen
       zusammen mit anderen gegen das Bundespresseamt.
       
       Yiğit war Anfang der 1980er-Jahre nach Hamburg gekommen. Dort heiratete er
       eine taz-Redakteurin, bekam zwei Kinder mit ihr. Ursprünglich hatte er eine
       unbefristete Aufenthaltsgenehmigung. Nach einer Verurteilung 1996 wurde ihm
       diese entzogen, sie muss seither alle zwei Jahre erneuert werden.
       
       Im November 2017 teilte ihm die zuständige Abteilung des Bezirksamtes
       Hamburg-Mitte mit, dass sie beabsichtige, seine Aufenthaltserlaubnis nicht
       zu verlängern. In dem Schreiben hieß es zur Begründung: Die laut
       Aufenthaltsgesetz notwendige Lebensgemeinschaft mit seinen deutschen
       Kindern bestehe nicht. Und er sei nicht erwerbstätig.
       
       Der aktuelle Fall: 
       
       Am Freitag, 26. Oktober 2018, bekommt Yiğit von seinem Anwalt Michael
       Spielhoff eine Mail. Der Anwalt schreibt, es gebe schlechte Nachrichten,
       der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei abgelehnt.
       Angehängt ist ein Schreiben des Bezirksamt Hamburg-Mitte.
       
       Unter dem Titel „Verfügung (Versagung)“ heißt es darin, dass sein Antrag
       abgelehnt wurde. Und weiter: „Sollten Sie nicht bis zum 22.01.2019 (Fettung
       im Original, Anm. der Red.) ausgereist sein, wird Ihnen hiermit nach § 59
       AufenthG die Abschiebung ins Heimatland (Türkei) angedroht.“
       
       Schießlich folgt der ebenfalls gefettete Satz: „Nach Eintreten der
       Bestandskraft dieses Bescheides wird Ihnen einen Aufenthaltserlaubnis gem.
       § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt.“
       
       In einer ausführlichen Begründung wird auf der vierten Seite des Schreibens
       nochmals erklärt: „Unter besonderer Berücksichtigung Ihrer langen
       Aufenthaltszeit im Bundesgebiet und damit einhergehender Integration wird
       Ihnen, nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides, eine
       Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt.“
       
       Direkt im Anschluss und bis zum Ende des Schreibens heißt es jedoch wieder:
       „Für den Fall, dass Sie Ihrer gesetzlichen Ausreisepflicht innerhalb der
       gesetzten Frist nicht nachgekommen sein sollten, wird Ihnen hiermit nach §
       59 Abs. 2 AufenthG die Abschiebung ins Heimatland (Türkei) angedroht“. Dem
       Schreiben ist eine „Grenzübertrittschbescheinigung“ beigefügt, die Yiğit
       bei seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet der Polizei oder einer
       Auslandsvertretung der BRD abgeben soll.
       
       Yiğit und sein Anwalt verstehen das so, dass ihm die Abschiebung droht.
       Yiğit wendet sich an die taz.
       
       Die erste taz-Recherche: 
       
       Eine Autorin der taz-Nord versucht vergeblich den Anwalt zu erreichen.
       
       Um sich rückzuversichern ruft sie beim Bezirksamt Hamburg-Mitte an, das das
       Schreiben verschickt hat, und fragt, ob Yiğit abgeschoben werden soll. Die
       Sprecherin des Amtes kennt den Fall, will sich aber beim Abteilungsleiter
       des „Fachbereich Ausländerangelegenheiten“ rückversichern. Das tut sie nach
       eigenen Angaben und gibt eine Stunde später an, dass Yiğit nach dem
       Ausländerrecht keine Möglichkeit habe, eine Aufenthaltserlaubnis zu
       bekommen. Es gebe für ihn aber noch den Rechtsweg. Und: Yiğit sei
       asylberechtigt. Er bekomme bestimmt Asyl. Sie will aber nicht zitiert
       werden, aus datenschutzrechtlichen Gründen.
       
       Dass Yiğit in dem Schreiben tatsächlich ein Aufenthaltsrecht aus
       humanitären Gründen erteilt wird und somit keine Abschiebung droht, erwähnt
       die Sprecherin des Amtes nicht. Die Asylfrage war in dem Schreiben des
       Amtes nicht thematisiert worden.
       
       Am Samstag berichtet die taz in ihrer Nord-Ausgabe in dem Text
       [3][„Erdoğan-Gegner soll in die Türkei zurück“] über den Fall. Yiğit, heißt
       es in dem taz-Artikel, sei überzeugt, dass er mit der Abschiebung für seine
       Vergangenheit bestraft werden soll.
       
       Im Laufe des Wochenendes berichten auch andere Medien sowie die
       Nachrichtenagentur dpa mit dem gleichen Tenor.
       
       Die zweite taz-Recherche 
       
       Am Montag, 29. Oktober, rechechiert die taz erneut den Fall. Ein
       taz-Redakteur telefoniert mit Florian Käckenmester, dem Sprecher der
       zentralen Ausländerbehörde der Stadt Hamburg, die die Fachaufsicht über die
       für Ausländer zuständigen Abteilungen der Bezirke hat. Käckenmester sagt,
       dass es ein „Missverständnis“ sei, dass Yiğit am 22. Januar abgeschoben
       werden solle:
       
       „Tatsächlich ist dieses Datum im Bescheid als Frist für das Verlassen der
       Bundesrepublik angegeben. Allerdings handelt es sich dabei um eine
       Formalität, die bei der Ablehnung eines Aufenthaltstitels angegeben werden
       muss.“ Denn die Aufenthaltsgenehmigung aus humanitären Gründen kann laut §
       25 (5) Aufenthaltsgesetzt erst erteilt, wenn der Betroffene eigentlich
       ausreisepflichtig ist.
       
       Die Autorin der taz-Nord telefoniert erneut mit der Sprecherin des
       Bezirksamt. Die Sprecherin sagt, dass was sie am Freitag gesagt habe,
       damals ihr Sachstand gewesen sei und dass ihr nichts bezüglich der
       möglichen Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 5
       AufenthG) mitgeteilt worden sei – obwohl dies in der Verfügung an Yiğit
       auftauchte. Die Sprecherin sagt, dass dieser Bescheid für Laien schwer zu
       verstehen sei und es für die humanitäre Aufenthaltserlaubnis formal eine
       Ablehnung brauche.
       
       Die taz berichtet über diese Entwicklung in dem Text [4][„Journalist will
       kein Flüchtling sein“], der erstmals Montagabend online erscheint. Darin
       heißt es, „am Montag rudert die Hamburger Ausländerbehörde zurück.“ Und:
       „Yiğit führt diese Erklärung der Behörde auf öffentlichen Druck zurück“.
       
       Gegenüber der Nachrichtenagentur epd räumt auch der Sprecher der zentralen
       Ausländerbehörde ein, dass das rechtliche Verfahren für Außenstehende
       schwer zu verstehen sei.
       
       Die Nachrichtenagentur dpa zieht ihren Bericht über den Fall zurück. „Die
       Folgen des Bescheids wurden nicht komplett berücksichtigt“, schreibt die
       dpa.
       
       Nachbetrachtung zu taz-Berichterstattung 
       
       Auch in beiden taz-Texten wird nicht klar, dass die Hamburger Behörden
       Yiğit bereits im ursprünglichen Schreiben eine Aufenthaltsgenehmigung aus
       humanitären Gründen erteilt hat. Das ist ein Fehler.
       
       Das Schreiben des Bezirksamts Hamburg-Mitte ist sehr missverständlich.
       Zudem stellt sich am Dienstag nach erneuter Rückfrage bei den Hamburger
       Behörden heraus, dass ihre Schilderung gegenüber der taz am Freitag nicht
       korrekt waren.
       
       Der Anwalt von Adil Yiğit, Michael Spielhoff, erklärt am Dienstag: Der
       Bescheid sei widersprüchlich und in dieser Form unüblich. In 40 Jahren als
       Anwalt habe er so ein Schreiben nicht gesehen. Die Aufenthaltserlaubnis aus
       humanitären Gründen hätte auch erteilt werden können, ohne dass mit der
       Abschiebung gedroht wurde.
       
       „Wenn dieser Bescheid rechtskräftig wird, kann nicht ausgeschlossen werden,
       dass die Behörden versuchen, Yiğit abzuschieben – auch wenn man das
       gerichtlich anfechten könnte“, sagt der Anwalt. Schließlich sei seinem
       Mandaten auch eine Grenzübertrittbescheinigung ausgehändigt worden, die er
       bei der Ausreise an der Grenze abzugeben habe.
       
       Yiğit und sein Anwalt wollen in jedem Fall Widerspruch gegen den Bescheid
       einlegen. Er beharrt darauf, dass er nach über 35 Jahren in Deutschland
       nicht nur aus humanitären Gründen ein Bleiberecht haben möchte.
       
       Volkan Ağar, Ali Çelikkan, Gereon Asmuth
       
       31 Oct 2018
       
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 (DIR) [1] https://faktenfinder.tagesschau.de/fall-yigit-101.html
 (DIR) [2] https://causa.tagesspiegel.de/kolumnen/heinrich-schmitz/adil-yigit-kein-grund-zur-aufregung.html
 (DIR) [3] /Auslaenderbehoerde-macht-ernst/!5543308
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