# taz.de -- Das Kopftuchvor Gericht
       
       Fereshta Ludin wollte Englisch, Deutsch und Geschichte unterrichten – mit
       Kopftuch. Doch trotz guter Noten durfte sie nach ihrem Referendariat nicht
       als Lehrerin arbeiten. Vor 20 Jahren, am 13. Juli 1998, lehnte das
       Oberschulamt ihre Übernahme in den baden-württembergischen Schuldienst ab.
       Ludin klagte gegen diese Entscheidung, die gemeinhin als Beginn des
       deutschen Kopftuchstreits gilt.
       
       Das Bundesverfassungsgericht urteilte im September 2003, dass Ludin der
       Eintritt in den Schuldienst nicht verwehrt werden dürfe. Allerdings heißt
       es auch: „Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene
       gesellschaftliche Wandel kann für den Gesetzgeber Anlass zu einer
       Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule
       sein.“ Die Folge: Mehrere Bundesländer nahmen diese „Neubestimmung“ vor:
       Sie verboten in ihren Schulgesetzen „äußere religiöse Bekundungen“ von
       Lehrkräften, die geeignet sind, „die Neutralität des Landes“ oder „den
       Schulfrieden“ zu stören, so etwa das baden-württembergische Schulgesetz. (2
       BvR 1436/02)
       
       Auch Nordrhein-Westfalen hatte sein Schulgesetz entsprechend dem Urteil
       geändert. Dagegen klagten zwei Lehrerinnen. Eine hatte angeboten, das
       Kopftuch auch gegen eine Wollmütze auszutauschen, was das Land ebenfalls
       abgelehnt hatte. Das Bundesverfassungsgericht entschied Anfang 2015, dass
       ein „pauschales Verbot“ religiöser Bekundungen nicht gerechtfertigt sei.
       Von einer solchen Bekundung müsse „nicht nur eine abstrakte, sondern eine
       hinreichend konkrete Gefahr der Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der
       staatlichen Neutralität ausgehen“, um ein Verbot zu rechtfertigen, heißt
       es. (1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10)
       
       Berlin führte als einziges Bundesland im Jahr 2005 ein Neutralitätsgesetz
       ein, dass ein totales Verbot religiöser Symbole und Kleidung im
       öffentlichen Dienst verlangt. Das Land hielt auch nach dem Karlsruher
       Urteil von 2015 an dem Gesetz fest. Das Landesarbeitsgericht urteilte im
       Frühjahr 2018, das Neutralitätsgesetz sei verfassungskonform. Klagen
       mehrerer Lehrerinnen scheiterten.
       
       Für die Privatwirtschaft existieren zwei höchst unterschiedliche Urteile.
       Eine Parfümverkäuferin wollte nach der Elternzeit mit Kopftuch an ihren
       Arbeitsplatz zurückkehren. Ihr wurde gekündigt, wogegen sie klagte. Das
       Bundesarbeitsgericht entschied im Oktober 2002, dass das Grundrecht auf
       religiöse Äußerung der Arbeitnehmerin nicht allein deshalb eingeschränkt
       werden kann, weil der Arbeitgeber lediglich befürchtet, es könne zu
       Störungen kommen oder er könne einen wirtschaftlichen Schaden erleiden. (2
       AZR 472/01)
       
       Dagegen entschied der Europäische Gerichtshof im März 2017, dass einer
       Arbeitnehmerin, die mit Kopftuch aus dem Urlaub zurückkehrt, gekündigt
       werden darf, wenn eine unternehmensinterne Regelung religiöse Bekundungen
       verbietet. Die Muslimin arbeitete bei einer Firma, die unter anderem
       Rezeptionistinnen vermittelt. So ein Verbot könne zwar eine
       „mittelbare Diskriminierung“ darstellen, so der Gerichtshof. Aber diese
       könne in bestimmten Fällen gerechtfertigt sein. Das wiederum hätten
       nationale Gerichte zu entscheiden. Eine „mittelbare Diskriminierung“ ist
       eine allgemeingültige Regelung, die de facto aber eine Gruppe
       benachteiligt. (C-157/15)
       
       Heide Oestreich
       
       16 Jul 2018
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Heide Oestreich
       
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