# taz.de -- Das Kopftuchvor Gericht
Fereshta Ludin wollte Englisch, Deutsch und Geschichte unterrichten – mit
Kopftuch. Doch trotz guter Noten durfte sie nach ihrem Referendariat nicht
als Lehrerin arbeiten. Vor 20 Jahren, am 13. Juli 1998, lehnte das
Oberschulamt ihre Übernahme in den baden-württembergischen Schuldienst ab.
Ludin klagte gegen diese Entscheidung, die gemeinhin als Beginn des
deutschen Kopftuchstreits gilt.
Das Bundesverfassungsgericht urteilte im September 2003, dass Ludin der
Eintritt in den Schuldienst nicht verwehrt werden dürfe. Allerdings heißt
es auch: „Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene
gesellschaftliche Wandel kann für den Gesetzgeber Anlass zu einer
Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule
sein.“ Die Folge: Mehrere Bundesländer nahmen diese „Neubestimmung“ vor:
Sie verboten in ihren Schulgesetzen „äußere religiöse Bekundungen“ von
Lehrkräften, die geeignet sind, „die Neutralität des Landes“ oder „den
Schulfrieden“ zu stören, so etwa das baden-württembergische Schulgesetz. (2
BvR 1436/02)
Auch Nordrhein-Westfalen hatte sein Schulgesetz entsprechend dem Urteil
geändert. Dagegen klagten zwei Lehrerinnen. Eine hatte angeboten, das
Kopftuch auch gegen eine Wollmütze auszutauschen, was das Land ebenfalls
abgelehnt hatte. Das Bundesverfassungsgericht entschied Anfang 2015, dass
ein „pauschales Verbot“ religiöser Bekundungen nicht gerechtfertigt sei.
Von einer solchen Bekundung müsse „nicht nur eine abstrakte, sondern eine
hinreichend konkrete Gefahr der Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der
staatlichen Neutralität ausgehen“, um ein Verbot zu rechtfertigen, heißt
es. (1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10)
Berlin führte als einziges Bundesland im Jahr 2005 ein Neutralitätsgesetz
ein, dass ein totales Verbot religiöser Symbole und Kleidung im
öffentlichen Dienst verlangt. Das Land hielt auch nach dem Karlsruher
Urteil von 2015 an dem Gesetz fest. Das Landesarbeitsgericht urteilte im
Frühjahr 2018, das Neutralitätsgesetz sei verfassungskonform. Klagen
mehrerer Lehrerinnen scheiterten.
Für die Privatwirtschaft existieren zwei höchst unterschiedliche Urteile.
Eine Parfümverkäuferin wollte nach der Elternzeit mit Kopftuch an ihren
Arbeitsplatz zurückkehren. Ihr wurde gekündigt, wogegen sie klagte. Das
Bundesarbeitsgericht entschied im Oktober 2002, dass das Grundrecht auf
religiöse Äußerung der Arbeitnehmerin nicht allein deshalb eingeschränkt
werden kann, weil der Arbeitgeber lediglich befürchtet, es könne zu
Störungen kommen oder er könne einen wirtschaftlichen Schaden erleiden. (2
AZR 472/01)
Dagegen entschied der Europäische Gerichtshof im März 2017, dass einer
Arbeitnehmerin, die mit Kopftuch aus dem Urlaub zurückkehrt, gekündigt
werden darf, wenn eine unternehmensinterne Regelung religiöse Bekundungen
verbietet. Die Muslimin arbeitete bei einer Firma, die unter anderem
Rezeptionistinnen vermittelt. So ein Verbot könne zwar eine
„mittelbare Diskriminierung“ darstellen, so der Gerichtshof. Aber diese
könne in bestimmten Fällen gerechtfertigt sein. Das wiederum hätten
nationale Gerichte zu entscheiden. Eine „mittelbare Diskriminierung“ ist
eine allgemeingültige Regelung, die de facto aber eine Gruppe
benachteiligt. (C-157/15)
Heide Oestreich
16 Jul 2018
## AUTOREN
(DIR) Heide Oestreich
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