# taz.de -- länderfinanzausgleich: Die Mär der Überlastung 
       
       > Dass es zwischen den wenigen Geber- und den vielen Nehmerländern große
       > finanzielle Unterschiede gibt, liegt auch an den Steuerverteilungsregeln
       
       Ein Blick auf die neuesten Zahlen zum Länderfinanzausgleich eröffnet ein
       bekanntes Bild: Wenige Zahlerländer – Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und
       Hamburg – stehen einer Vielzahl an Empfängerländern gegenüber. Auch das
       Volumen, das im Rahmen des Länderfinanzausgleichs zwischen
       finanzkraftstarken und finanzkraftschwachen Ländern umverteilt wird, wächst
       seit Jahren und erreichte 2017 mit 11,2 Milliarden Euro – wieder einmal –
       ein „Rekordniveau“. Mit stetiger Regelmäßigkeit werden die Ergebnisse
       seitens der landespolitisch Verantwortlichen – zumeist mit deutlicher
       Zuspitzung – kommentiert. Besonders öffentlichkeitswirksam weisen in der
       Regel die Zahlerländer auf ihre aus ihrer Sicht unverhältnismäßige
       Belastung durch den Länderfinanzausgleich hin.
       
       Anfang dieses Jahres forderte der bayerische Finanzminister und designierte
       Ministerpräsident Markus Söder mit Blick auf den Beitrag Bayerns in Höhe
       von 5,9 Milliarden Euro, dass das in Bayern erwirtschaftete Geld im eigenen
       Land verwendet werden müsse. Dies suggeriert, dass der
       Länderfinanzausgleich in einem ungerechten Maße leistungsstarke Länder um
       die finanziellen Früchte der eigenen Arbeit bringt. Allerdings greift diese
       Darstellung aus verschiedenen Gründen zu kurz.
       
       Der erste dieser Gründe ist, dass ein angemessener Ausgleich der
       unterschiedlichen Finanzkraft der Länder durch Art. 107 Abs. 2 GG
       festgelegt ist und folglich Verfassungsrang besitzt. Seine Wirkung darf
       nicht isoliert betrachtet, sondern sollte stets im Kontext der
       verfassungsrechtlich verankerten föderativen Grundsätze der Bundesrepublik
       Deutschland bewertet werden. Denn aus einer solchen gesamtheitlichen Sicht
       ist der Länderfinanzausgleich kein eigenständiges Konstrukt, das
       finanzielle Gleichmacherei als Selbstzweck anstrebt – leider vermittelt die
       öffentlich geführte Debatte diesen Trugschluss viel zu oft. Richtig ist
       vielmehr, dass der Länderfinanzausgleich als ein ergänzendes Korrektiv
       dafür sorgt, dass bei grundsätzlich gleichem Aufgabenbestand alle Länder –
       nicht nur einige leistungsstarke – in der finanziellen Lage sind, die aus
       der Aufgabenerfüllung resultierenden Ausgabelasten zu tragen. Dass Qualität
       und Quantität öffentlicher Leistungen von Bayern bis Mecklenburg-Vorpommern
       nicht übermäßig divergieren, ist auch ein Verdienst des
       Länderfinanzausgleichs und eine besondere Stärke des deutschen
       Föderalismus.
       
       Ein hinsichtlich der föderativen Gerechtigkeit viel drängenderes, aber
       weitaus weniger beachtetes Problem liegt in Regelungen, die erst zu den
       anfänglichen Finanzkraftunterschieden führen, die der Länderfinanzausgleich
       anschließend reduzieren muss – gemeint sind die sogenannte Steuerzuordnung
       und Steuerzerlegung. Von den Regeln der Steuerzerlegung, die im
       Wesentlichen seit 1971 nicht weiterentwickelt wurden, profitieren
       tendenziell die finanzkraftstarken Länder, während die meisten
       Empfängerländer benachteiligt werden. Ein praktisches Beispiel: An der
       abgeführten Körperschaftsteuer eines über Landesgrenzen hinweg tätigen
       Unternehmens müssen konsequenterweise alle Bundesländer beteiligt werden,
       in denen sich Betriebsstätten dieses Unternehmens befinden. Als Maßstab für
       diese „Zerlegung“ werden die in den Betriebsstätten gezahlten Löhne
       herangezogen. Dass mit Blick auf die Lohnniveaus Länder mit vielen
       Unternehmenszentralen oder größeren Verwaltungseinheiten gegenüber Ländern
       mit eher produzierenden Tätigkeiten profitieren, ist selbstredend.
       Problematisch dabei ist jedoch, dass dieser (lohnsummenbezogene) Maßstab
       nicht die tatsächlichen Beiträge der Betriebsstätten zum Unternehmensgewinn
       abbildet, was eigentlich sachgemäß wäre. Im Ergebnis führen diese und
       andere Probleme der Steuerzerlegung dazu, dass das finanzielle
       Leistungsfähigkeitsgefälle bedeutend größer ist, als dies wirtschaftlich
       eigentlich gerechtfertigt wäre. Die Pro-Kopf-Einnahmen Bayerns vor
       Finanzausgleich betragen etwa 127 Prozent des Bundesdurchschnitts. Die
       Wirtschaftskraft (BIP) des Freistaats ist mit rund 116 Prozent merklich
       geringer. Umgekehrt ist es in Sachsen, das wirtschaftlich (77 Prozent des
       Bundesdurchschnitts) viel stärker ist, als dies finanziell (60 Prozent) zum
       Ausdruck kommt. Mit anderen Worten: Gemessen an der Wirtschaftskraft sind
       die Einnahmen Bayerns bereits vor dem Länderfinanzausgleich seit Jahren
       deutlich zu hoch (2017: um 4,9 Milliarden Euro), die Einnahmen Sachsens zu
       gering (2017: um 2,3 Milliarden Euro). Die überdurchschnittlichen Einnahmen
       Bayerns (und anderer Zahlerländer) sind vor diesem Hintergrund jedenfalls
       nur teilweise die finanziellen Früchte der eigenen Arbeit, als die sie in
       der Regel dargestellt werden, und in erheblichem Maße technisch
       überzeichnet.
       
       Bleibt noch die Frage: Werden die Zahlerländer im Länderfinanzausgleich
       überlastet? Die Antwort lautet klar: Nein! Bezogen auf die Gesamteinnahmen
       der Zahlerländer wurden 2017 nur 6,5 Prozent als Ausgleichsbeiträge
       abgeführt. Auch die relative Abschöpfung von zusätzlichen Einnahmen ist
       tatsächlich viel geringer, als dies gelegentlich suggeriert wird. Denn der
       Ausgleichsmechanismus schöpft im Wesentlichen Teile des überproportionalen,
       nicht jedoch des gesamten Einnahmewachstums eines Landes ab. Bereits ein
       einfaches Rechenbeispiel kann diesen wichtigen Unterschied illustrieren:
       Wachsen die Einnahmen aller Länder je Einwohner um 100 Euro und die Bayerns
       um 110 Euro, beträgt die Abschöpfung der Mehreinnahmen Bayerns über alle
       Ausgleichsstufen hinweg nicht mehr als 7 Euro je Einwohner, die restlichen
       103 Euro je Einwohner verbleiben im Freistaat. Abschöpfungsquoten jenseits
       von 90 Prozent – wie gelegentlich behauptet – sind hingegen nur unter der
       spezifischen theoretischen Annahme möglich, dass die Einnahmen aller
       anderen Länder nicht ebenfalls mitwachsen, und bleiben auch mit Blick in
       die Vergangenheit im Bereich des Theoretischen. Eine Versachlichung der
       Debatte und ein Ansetzen an den tatsächlichen Problemursachen sind daher
       geboten.
       
       13 Mar 2018
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Oliver Rottmann
 (DIR) Thomas Lenk
 (DIR) Philipp Glinka
       
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