# taz.de -- „Krawall-Barbie“ noch unter 18
       
       > Dass ein einziger Amtsrichter die G20-Fahndung pauschal abgesegnet haben
       > soll, entpuppt sich als Medien-Ente. Die öffentliche Fahndung nach
       > Minderjährigen aber bleibt ein juristisches Problem
       
       Von Marco Carini
       
       Auch über die Feiertage ging die Hamburger Öffentlichkeitsfahndung nach
       G20-Straftätern unvermindert weiter. Nach Angaben von Polizei-Sprecher Ulf
       Wundrack gingen bis Mittwoch 223 Hinweise auf die insgesamt 107 gesuchten
       Personen ein. 14 Gesuchte konnten aufgrund der Fahndung identifiziert
       werden. Vier von ihnen haben sich selbst gestellt.
       
       Mit der Identifizierung von 14 Tatverdächtigen ist die Fahndungsmaßnahme
       aus Sicht der Polizei erfolgreich – auch wenn sich die kritischen Stimmen
       mehren. So forderte der justizpolitische Sprecher der Linksfraktion in der
       Bürgerschaft, Martin Dolzer, am Dienstag, die „G20-Öffentlichkeitsfahndung
       sofort zu beenden“.
       
       Dolzer bezog sich dabei auf zwei Berichte des Deutschlandfunks und der
       Jungen Welt – wonach ein einziger Amtsrichter ohne genaue Einzelfallprüfung
       die 107 Gesuchten zur Öffentlichkeitsfahndung freigegeben haben soll – und
       kritisierte diese Praxis als „unverantwortlich“ sowie rechtlich mehr als
       fragwürdig. Denn eine Öffentlichkeitsfahndung darf laut Strafprozessordnung
       nur als letztes Fahndungsmittel und bei besonders bedeutsamen Straftaten
       angewendet werden.
       
       „Die Darstellung in diesen Medien war falsch“, entgegnet Gerichtssprecher
       André Buchholz. Jeder Einzelfall sei vor der Ausschreibung zur Fahndung
       geprüft worden. Verschiedene Richter hätten die Prüfung durchgeführt.
       
       Ob alle acht für solche Entscheidungen zuständigen Richter in das Verfahren
       involviert waren, konnte Buchholz jedoch nicht beantworten. Das will
       Dolzer, der sich, wie er sagt, auf die Darstellung in den Medien verlassen
       hat, nun mit einer Schriftlichen Kleinen Anfrage an den Senat in Erfahrung
       bringen.
       
       Nicht entkräften konnten Polizei und Gerichte allerdings eine andere Kritik
       Dolzers: „dass selbst der Schutzgedanke des Jugendstrafrechts bei der
       Genehmigung der Öffentlichkeitsfahndung nicht beachtet wurde“.
       
       Kurz vor Weihnachten war bekannt geworden, dass die Tatverdächtige, die die
       Bild als „Krawall-Barbie“ bezeichnete und auf ihre Titelseite hob, erst 17
       Jahre alt ist. Auch diverse andere zur Fahndung ausgeschriebene
       Tatverdächtige dürften minderjährig sein.
       
       „Im konkreten Fall war das Alter der Beschuldigten zwar nicht bekannt und
       auch nicht erkennbar, die Durchführung einer Öffentlichkeitsfahndung ist
       aber auch bei jugendlichen und heranwachsenden Tätern zulässig“,
       rechtfertigte inzwischen ein Sprecher der Polizei deren Vorgehen.
       
       Auf der Branchenwebsite Meedia stellte der Kölner Medienrechts-Experte Ralf
       Höcker allerdings fest, dass bei Minderjährigen strengere
       Fahndungs-Voraussetzungen gälten, „da sie besonders geschützt sind“. Es sei
       zwar nicht so, dass die Polizei eine 17-Jährige auf gar keinen Fall per
       Öffentlichkeitsfahndung suchen dürfe. Aber es sollte schon „eine schwere
       Straftat vorliegen und es sollte auch ziemlich klar sein, dass die
       Betroffene schuldig ist“.
       
       28 Dec 2017
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Marco Carini
       
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