# taz.de -- Hartz IV auf dem Prüfstand: Gericht muss tricksen
       
       > Das Celler Landessozialgericht urteilt: Schulbücher können nicht aus
       > Hartz-IV-Sätzen bestritten werden, wie das Gesetz vorsieht
       
 (IMG) Bild: Schulbücher kosten oft mehr Geld als Hartz IV erlaubt..
       
       Hamburg taz | Der Staat muss für Familien, die Hartz IV beziehen,
       zusätzlich die Kosten für Schulbücher übernehmen. Diese Entscheidung des
       Landessozialgerichts in Celle vom vergangenen Montag bedeutet für die von
       staatlichen Transferleistungen abhängigen Eltern eine erhebliche
       finanzielle Entlastung.
       
       Doch das Urteil, das die Jobcenter dazu verpflichtet, die Kosten für
       Schulbücher zu übernehmen, steht auf tönernen Füßen. Das räumen die Celler
       Richter selber ein, die der unterlegenen Partei empfahlen, Revision vor dem
       Bundessozialgericht einzulegen. Es gäbe eine „Rechtslücke“, möglicherweise
       seien die entsprechenden Passagen des Sozialgesetzbuches (SGB) II, die die
       Ansprüche von Hartz-IV-EmpfängerInnen regeln, nicht verfassungskonform.
       
       Das Gericht hatte am Montag einer Oberstufenschülerin aus Hildesheim Recht
       gegeben, die vom dortigen Jobcenter Schulbuch-Kosten in Höhe von 214,40
       Euro erstattet bekommen wollte. Das zuständige Jobcenter hatte das
       abgelehnt. Schulmaterialien seien aus dem Hartz-IV-Regelsatz zu bezahlen
       oder aus dem “Schulbedarfspaket“ von 100 Euro pro Kind im Schuljahr.
       
       „Jetzt ist richterlich bestätigt worden, dass die Hartz-IV-Beträge nicht
       ausreichen, um Kindern die notwendigen Schulmaterialien zu finanzieren“,
       würdigt Jens Lehmann von der Niedersächsischen Diakonie das Celler Urteil.
       Er kann dabei auf eine 2015 im Auftrag der Diakonie und der Landeskirche
       Hannover erstellte Studie des Sozialwissenschaftlichen Instituts der EKD
       verweisen. Deren Autoren betonen, dass die durchschnittlichen
       Schulbedarfskosten pro SchülerIn bei 214 Euro liegen und damit „gut doppelt
       so hoch wie die Leistungen des Schulpakets“.
       
       In einzelnen Schuljahren würden die privat zu tragenden Kosten für
       Schulmaterialien auch schon mal die 300-Euro-Marke locker knacken, gar über
       400 Euro liegen, geht aus dem Gutachten hervor. Nicht eingerechnet seien
       dabei Sonderausgaben, wie sie etwa im Musikunterricht anfallen können. Auch
       die Kosten für die Nutzung eines Computers wären in den 214 Euro noch nicht
       drin.
       
       Das Gericht sah das ähnlich, sprach von einer „offenkundigen Unterdeckung“
       der Hartz-IV- und Schulpaketleistungen. „Schulbücher sind aus dem Regelsatz
       nicht zu bestreiten“, bringt es Gerichtssprecher Carsten Kreschel auf den
       Punkt. Die Teile des SGB II, die diesen Missstand zementieren, sind nach
       Auffassung der Celler Richter nicht verfassungsgemäß.
       
       Die Tatsache, dass aus den Hartz-IV-Regelsätzen und dem „Bildungs- und
       Teilhabepaket“ des Bundes die Schulkosten nicht zu bestreiten seien, führe
       dazu, dass Kinder ärmerer Familien am Unterricht nicht vernünftig
       teilnehmen könnten und von Bildungschancen ausgeschlossen bleiben,
       argumentierte das Gericht und berief sich dabei auf das
       Bundesverfassungsgericht.
       
       Das hatte geurteilt, die Jobcenter müssten „alle notwendigen Kosten zur
       Erfüllung der Schulpflicht“ übernehmen, da SchülerInnen ohne die
       verbindlich vorgeschriebenen Schulmaterialien die Schule „nicht
       erfolgreich“ absolvieren könnten. Die jährlichen Schulbuchkosten seien
       zudem zu hoch, um sie aus dem Hartz-IV-Regelsatz anzusparen.
       
       Um eine verfassungsgemäße Auslegung möglicherweise verfassungswidriger
       Gesetzesvorschriften zu erreichen, musste das Gericht tricksen, die
       Schulbücher als „Mehrbedarf“ anerkennen, obwohl der Mehrbedarfs-Paragraf
       des SGB II juristisch auf den zu entscheidenden Fall nicht passt. Diese
       „Gesetzeslücke“ veranlasste die Richter dazu, den Beklagten dringend zu
       empfehlen, Revision vor dem Bundessozialgericht in Kassel einzulegen, um
       eine Grundsatzentscheidung herbeizuführen – ein Urteil, das dann
       möglicherweise Gesetzesänderungen nach sich zieht. Eventuell sei sogar eine
       Vorlage vor dem Bundesverfassungsgericht notwendig.
       
       Während die juristische Grundsatzentscheidung auf sich warten lässt, haben
       einzelne Kommunen schon gehandelt. So legte der Oldenburger Stadtrat Anfang
       2017 einen Fonds von 50.000 Euro auf, um Familien beim Schulbuchkauf unter
       die Arme zu greifen. Doch die Idee scheitert bislang an der Praxis. Die
       Gelder wurden nicht ausgezahlt, die betroffenen Familien haben bis heute
       keine Infos bekommen, auf welchem Weg sie Unterstützung durch den
       Schulbuch-Fonds erhalten können.
       
       14 Dec 2017
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Marco Carini
       
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 (DIR) Hartz IV
 (DIR) Sozialgesetzbuch
       
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