# taz.de -- Richter vertrauen dem Assad-Regime
       
       > ASYL Wer nach Syrien zurückkehrt, habe durch das Assad-Regime
       > grundsätzlich nichts zu befürchten, so das Oberverwaltungsgericht
       > Lüneburg. Es lehnte ab, einem Syrer den besseren Flüchtlingsstatus
       > zuzusprechen. Er darf deshalb seine Familie nicht nachholen
       
 (IMG) Bild: Gefängnis in Aleppo: Regelmäßig berichten Menschenrechtsorganisationen über Folter und willkürliche Verhaftungen von Rückkehrer in Syrien
       
       von Lena Eckert
       
       Syrischen Schutzsuchenden steht nicht grundsätzlich der Flüchtlingsstatus
       zu. Das hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg
       am Dienstag geurteilt. Asylanträge von Syrern müssen weiterhin einzeln
       geprüft werden. Die Richter bezweifelten, dass das Assad-Regime in Damaskus
       Rückkehrer nur deshalb verfolgt, weil sie illegal ausgereist sind und einen
       Asylantrag im Ausland gestellt haben. Eine Revision ließen sie nicht zu.
       Der sonst eher zurückhaltende Niedersächsische Flüchtlingsrat kritisierte
       die Entscheidung scharf und nannte sie „politische Justiz“.
       
       Die Lüneburger Richter hätten sich über Stellungnahmen von
       Menschenrechtsorganisationen hinweggesetzt, die den staatlichen Terror des
       Assad-Regimes beklagten, erklärte der Flüchtlingsrat. Er verwies auf einen
       Bericht von Amnesty International vom 7. Februar, der das syrische
       Zentralgefängnis Sadnaya als „menschliches Schlachthaus“ bezeichnet. Auch
       die Schweizerische Flüchtlingshilfe beklagt in einem Gutachten vom 21. März
       2017 „Willkür, Verhaftungen, Folter, Verschwinden-Lassen“ durch syrische
       Grenzbeamte und stellt fest: „Prinzipiell muss davon ausgegangen werden,
       dass jede Person, die nach Syrien zurückkehrt, verhaftet und misshandelt
       werden kann.“
       
       Verhandelt wurden vor dem OVG die Fälle von zwei syrischen Asylbewerbern.
       Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatten ihnen lediglich
       einen „subsidiären Schutz“ wegen des Bürgerkrieges zugesprochen, der
       zunächst nur ein Aufenthaltsrecht für die Dauer von einem Jahr vorsieht.
       Die Syrer klagten dagegen auf eine bessere Anerkennung als Flüchtling nach
       der Genfer Flüchtlingskonvention, weil sie bei einer Rückkehr nach Syrien
       individuell verfolgt würden.
       
       Zwar droht Syrern derzeit keine Abschiebung aus Deutschland. Der
       Schutzstatus entscheidet aber unter anderem darüber, ob sie ein Recht auf
       Familiennachzug haben. Dies wurde für „subsidiär“ Schutzberechtigte mit dem
       Asylpaket II im März 2016 für zwei Jahre ausgesetzt. Derzeit wird eine
       Verlängerung dieser Aussetzung diskutiert.
       
       Wie mehrere Verwaltungsgerichte in anderen Fällen hatte auch das
       Verwaltungsgericht Oldenburg den Syrern in erster Instanz den
       Flüchtlingsstatus zugesprochen. Das BAMF hatte dagegen in Lüneburg Berufung
       eingelegt.
       
       Nachdem einer der beiden Syrer schilderte, dass sich Vertreter des
       Assad-Regimes nach seiner Ausreise immer wieder bei seiner Schwester in
       Syrien nach ihm erkundigt hatten, zog das BAMF die Berufung zurück und sah
       eine politische Verfolgung.
       
       Im Fall des zweiten Syrers aber fällten die OVG-Richter ein
       Grundsatzurteil: Auch, dass er sich durch seine Ausreise dem Militärdienst
       entzogen hat, ist für sie kein Indiz für eine Verfolgung. Er sei „in den
       Augen der syrischen Machthaber nicht verdächtig, über die Flucht vor der
       Bürgerkriegssituation hinaus politische Opposition betreiben zu wollen“.
       
       Seine Anwältin hingegen betonte die „willkürliche Gefahr“, die vom
       syrischen Regime ausgeht. Auch sei ihrem Mandanten in der Einzelanhörung
       durch das BAMF gesagt worden, er solle sich kurz fassen und Fragen
       möglichst nur mit „ja“ oder „nein“ beantworten. Er sei dadurch
       eingeschüchtert gewesen und habe seine Situation nicht ausführlich
       schildern können. Eine adäquate Einschätzung durch das BAMF sei damit kaum
       möglich.
       
       Das BAMF hatte Syrern bis 2016 meist den Flüchtlingsstatus zuerkannt, diese
       Praxis jedoch im Frühjahr 2016 schlagartig geändert – mit Inkrafttreten des
       Asylpakets II. Erhielten 2015 bundesweit nur 61 Syrer den „subsidiären“
       Schutzstatus, waren es 2016 dann 121.562..
       
       „Der Familiennachzug zu hier lebenden Geflüchteten soll eingeschränkt
       werden“, erklärte der Flüchtlingsrat zu dem OVG-Urteil. „Betroffen sind
       auch Hunderte unbegleitete Minderjährige, deren Eltern nicht nach
       Deutschland einreisen dürfen.“ Diese Tendenz müsse „bedenklich stimmen“.
       
       29 Jun 2017
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Lena Eckert
       
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