# taz.de -- Diskriminierung an Berlins Schulen: „Eine gesetzliche Regelung ist nötig“
       
       > Gegen Diskriminierung in der Schule gibt es in Berlin bislang kein
       > Gesetz. Die Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft will das ändern.
       
 (IMG) Bild: Was tun, wenn hier diskriminiert wird?
       
       taz: Herr Ilius, warum braucht Berlin noch eine unabhängige
       Beschwerdestelle für Diskriminierungsfälle in Schulen? Der Senat hat doch
       im Januar eine eröffnet? 
       
       Carsten Ilius: Das ist eine Frage der Begrifflichkeit. Es gibt bisher keine
       unabhängige Beschwerdestelle, wie wir sie fordern: eine Stelle also, die in
       allen Schulen umfassende Untersuchungsrechte hat, auch Akten einsehen kann.
       Es gibt verschiedene Beratungsangebote und informelle
       Beschwerdemöglichkeiten, etwa bei der Schulleitung oder der
       Senatsschulverwaltung. Die sind unserer Ansicht nach aber nicht effektiv
       für den Schutz vor Diskriminierung.
       
       Bevor wir über diesen Schutz sprechen: Worum geht es konkret, wenn wir von
       Diskriminierung an Schulen reden? Wer diskriminiert da wen? 
       
       Diskriminierung an Schulen kann viele unterschiedliche Formen annehmen.
       SchülerInnen werden durch Lehrkräfte diskriminiert, LehrerInnen können
       untereinander oder mit anderen in der Schule Beschäftigten Diskriminierung
       erleben. Meine Kollegin Maryam Haschemi Yekani, mit der ich das Gutachten
       für die GEW erstellt habe, und ich haben deshalb versucht, den
       Diskriminierungsbegriff möglichst weit zu fassen in dem Sinne, wie er im
       Landesschulgesetz auch schon vorgesehen ist: also ein
       Diskriminierungsbegriff, der über die aus dem allgemeinen
       Gleichbehandlungsbegriff hinaus auch die Diskriminierung aus sozialen
       Gründen erfasst.
       
       Es gibt also bereits einen Schutz gegen Diskriminierung im Schulgesetz? 
       
       Nein. Im Schulgesetz gibt es nur ein allgemeines Gebot, dass nicht
       diskriminiert werden soll. Aus einem solchen Gebot lässt sich aber
       juristisch kein unmittelbares Recht ableiten. Das ist eher eine
       Handlungsanweisung an die in der Schule Tätigen.
       
       Muss es also, bevor es eine Anlaufstelle geben kann, erst ein
       entsprechendes Gesetz geben? 
       
       Ja. Eine gesetzliche Regelung ist notwendig. Der erste Schritt wäre eine
       Änderung des Schulgesetzes. Dieses braucht eine klare
       Antidiskriminierungsvorschrift. Zu deren Umsetzung muss es dann ein
       gesetzliche Regelungen über eine entsprechende Beschwerdestelle geben,
       entweder als Teil des Schulgesetzes oder als eigene gesetzliche Regelung.
       
       Warum braucht die Beschwerdestelle ein eigenes Gesetz? 
       
       Zum einen, um ein transparentes formales Verfahren zu regeln, bei dem klar
       ist, welche Rechte diejenigen haben, die sich beschweren, aber auch
       diejenigen, gegen die die Beschwerde erfolgt. Zum zweiten, weil die Stelle
       mit umfassenden Befugnissen ausgestattet werden muss, damit sie die
       Beschwerde effektiv untersuchen kann. Soll eine solche Beschwerdestelle
       etwa in der Lage sein, ZeugInnen einzuladen und diese auch dazu zu
       verpflichten, zu kommen, muss das eine staatliche und gesetzlich
       legitimierte Stelle sei.
       
       Es gibt doch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Reicht das
       nicht? 
       
       Erstens erfasst das AGG SchülerInnen an öffentlichen Schulen gar nicht. Und
       zweitens sind die dort vorgesehenen Sanktionen für den Problembereich
       Schule ganz ungeeignet. Im AGG sind Entschädigungsregelungen vorgesehen.
       Konflikte in der Schule müssen aber bereinigt werden, indem die belastende
       Situation für das oder die Diskriminierungsopfer möglichst schnell beendet
       wird. Ob es da dann Monate später noch eine Entschädigung gibt, ist meist
       zweitrangig.
       
       Diskriminierung wird ja oft als etwas quasi „Gefühltes“ betrachtet: Jemand
       fühlt sich diskriminiert, die Gegenseite fühlt sich missverstanden. Wie
       kann man das in Gesetze fassen – zumal es ja auch Diskriminierung ohne
       klare umrissene Täter und Opfer gibt: etwa, wenn Schulklassen nach
       ethnischer Herkunft eingeteilt werden, und einige Betroffene stört das gar
       nicht. 
       
       Man kann das juristisch mit dem Begriff der mittelbaren Diskriminierung
       fassen: Da geht es etwa um Maßnahmen, die gar nicht direkt zur
       Diskriminierung gedacht sind, aber zu solcher führen.
       
       Heißt eine gesetzliche Regelung, dass Diskriminierung immer vor ein Gericht
       führt? 
       
       Nein. Es geht ja in erster Linie um eine kurzfristige Lösung von
       Diskriminierungsfällen an Schulen. Da muss man natürlich zuerst sehen, ob
       das Problem mit einem Schlichtungsverfahren gelöst werden kann. Nur wenn
       das nicht möglich ist oder die Betroffenen damit nicht einverstanden sein
       sollten, muss es möglich sein, dass auch rechtliche Sanktionen ergriffen
       werden. Um das auf einer klaren und sicheren Grundlage tun zu können,
       braucht die Beschwerdestelle entsprechende Befugnisse. Hier liegt auch der
       Grund, weshalb wir dagegen sind, dass die Stelle bei der
       Senatsbildungsverwaltung angesiedelt ist.
       
       Wo denn? 
       
       Sie muss außerhalb dieser Hierarchie angesiedelt sein, um eine faktische
       Unabhängigkeit herzustellen. Man könnte an eine Konstruktion denken wie
       etwa beim Datenschutzbeauftragten, der ist eine Art unabhängiger
       Ombudsmann.
       
       Nun hat die Senatsverwaltung für Bildung ja schon eine Anlaufstelle
       eingerichtet, sie hat das Problem also offenbar erkannt. Aber was heißt das
       für Ihren Vorstoß: Ist es ein gutes Zeichen, rennen Sie offene Türen ein?
       Oder wird man Ihren Vorschlag einer gesetzlichen Regelung und unabhängigen
       Beschwerdestelle mit dem Hinweis auf die bereits existierende ablehnen? 
       
       Die im Januar vom Senat vorgestellte Anlaufstelle ist ja zunächst eine
       Beratungsstelle. Dass die Senatsverwaltung damit zeigt, dass sie das
       Problem erkannt hat, ist erfreulich. Unserer Auffassung nach wird sie aber
       nicht daran vorbeikommen, effektiven Rechtsschutz und ein formalisiertes
       staatliches Verfahren gegen Diskriminierung sicherzustellen. Das sind zwei
       verschiedene Paar Schuhe.
       
       25 May 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Alke Wierth
       
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