# taz.de -- Keine Sternstunde!
       
       > Suizid Mit dem Verbot der organisierten Beihilfe zum Suizid hat der
       > Bundestag die Grenze zwischen Politik und Moral unzulässig überschritten
       
       Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sind mit Eigenlob recht
       großzügig. Wenn sie tun, was ihnen das Gesetz vorschreibt, nämlich nach
       ihrem Gewissen zu entscheiden, und unterlassen, was es offiziell nicht
       gibt, nämlich den Fraktionszwang, dann sprechen sie eilends von einer
       Sternstunde des Parlaments. Würden andere Berufe ihre eigene Tätigkeit
       gleichermaßen so generös loben, eine Inflation an Sternstunden wäre gewiss.
       
       ## Falsch verstandenes Gewissen
       
       Damit nicht genug. Die Parlamentarier neigen überdies dazu, die Bezugsgröße
       „Gewissen“ falsch zu verstehen, und zwar in einem moralischen anstatt in
       einem politischen Sinne. So auch in der abschließenden Debatte zur
       organisierten Beihilfe zum Suizid. Und daran hat sie von vornherein
       gekrankt. Sie war – wie schon die vorherigen Debatten – geprägt von einer
       unzulässigen Mischung aus Moral und Politik, die die eigentliche
       Fragestellung unglücklich vernebelt hat.
       
       Insbesondere konservative Abgeordnete fragten sich, was sie bei ihren
       Angehörigen oder sich selbst aufgrund ihrer persönlichen moralischen
       Überzeugung an organisierter Sterbehilfe wollten. Gar nichts, und genau
       dafür haben sie abgestimmt. Ein Gesetzentwurf wollte sogar dem Mitbürger
       die Beihilfe zum Suizid verbieten. Das mag dem persönlichen Gewissen
       einiger Abgeordneter entsprochen haben, und dieses ist zu respektieren.
       Aber es betrifft nicht ihre politische Verantwortung. Denn das Gewissen in
       der Rolle eines Bürgers ist für andere Fragen zuständig als das Gewissen in
       der Rolle eines Abgeordneten.
       
       In einer pluralistischen Gesellschaft muss sich ein Parlamentarier nicht
       die Frage stellen, welche Art der organisierten Sterbehilfe seiner eigenen
       Gewissensentscheidung entspricht, sondern die Frage, was der Staat aus
       welchen Gründen in dieser Frage verbieten muss. Parlamentarier sind für die
       Wahrung von Rechten, nicht für Gesinnung zuständig. In der selbst
       verkündeten Sternstunde scheinen nicht wenige diesen Unterschied übersehen
       zu haben.
       
       Im Grunde haben die Parlamentarier vollzogen, was sie nicht vollziehen
       dürfen: Sie haben ihre eigenen moralischen Vorstellungen per Mehrheit
       allgemein verbindlich gemacht und das Ganze mit einer missverstandenen
       Gewissensentscheidung auch noch unstatthaft nobilitiert. Losgelassen in die
       Gewissensfreiheit, meinte eine Mehrheit der Parlamentarier, die Republik
       mit ihrem mehrheitlichen moralischen Gewissen beglücken und die Bürger von
       Gewissensentscheidungen entlasten zu müssen.
       
       Sie haben den Unterschied zwischen ihren persönlichen
       Gewissensentscheidungen und den politischen Aufgaben eines Parlaments
       verkannt. Denn Gewissensfreiheit für einen Parlamentarier bedeutet nicht,
       dass er in seiner Rolle aufgrund seines eigenen Gewissens die
       Gewissensentscheidungen der Bürger begrenzen soll, quasi per
       Mehrheitsbeschluss zum besseren Gewissen der Bürger wird. Das ist nicht die
       Aufgabe eines Parlaments.
       
       Was hätte der Bundestag tun sollen? Es geht in einem modernen Parlament
       nicht um die Lebens- und Sterbevorstellungen eines einzelnen Bürgers oder
       eines einzelnen Abgeordneten, sondern um politische Entscheidungen. Die
       beziehen sich auf Recht und Gerechtigkeit, nicht selten auf Ausgleich von
       Interessen.
       
       ## Rechte wahren
       
       Die Frage eines Parlaments ist nicht mehr, ob man bestimmte persönliche
       moralische Überzeugungen mehrheitsfähig machen kann, sondern wo Rechte
       betroffen sind, wo Interessen ausgeglichen werden müssen, wo Schutz gewährt
       werden muss und was der Staat aus diesen Gründen verbieten muss.
       
       Die Aufgabe in Fragen der Sterbehilfe ist naheliegend: Das Thema ist
       heikel. Voreilige, irrationale, affektiv überlagerte Suizide sind
       wohlbekannt und sollten vermieden werden. Vorsichtsmaßnahmen, um Missbrauch
       und Druck von anderen zu verhindern, sollten aufgestellt werden.
       Kommerzielle Institutionen entwickeln ihr Eigeninteresse und ein solches
       Eigeninteresse kann bei der Sterbehilfe nichts Gutes bringen. Davor soll
       ein Parlament die Bürger bewahren, nicht aber vor einer ihrer schwierigsten
       Fragen des Lebens. Es hätte ein Verfahren festlegen müssen, dass es dem
       Bürger erlaubt, seine wohlüberlegten Wünsche umzusetzen, wohlgemerkt: seine
       wohlüberlegten! Es hätte die Beihilfe zum Suizid -– in welcher
       Organisationsform auch immer – sicherer machen müssen.
       
       ## Regeln statt verbieten
       
       Doch entlassen in die Gewissensfreiheit glaubten die Abgeordneten, per
       Mehrheitsbeschluss die Bürger von deren Gewissensentscheidungen entlasten
       zu müssen. Anstatt Gewissensentscheidungen der Bürger durch
       Vorsichtsmaßnahmen zu ermöglichen, hat man Gewissensentscheidungen der
       Bürger verhindert. Die organisierte Beihilfe zum Suizid hätte das Parlament
       regeln müssen, aber nicht verbieten dürfen, denn es ist eine
       Gewissensentscheidung des Bürgers, an wen er sich beim Sterben wenden
       möchte.
       
       Die beiden nicht mehr ganz so großen christlichen Kirchen haben mit ihrem
       Einfluss auf die Parlamentarier und dem Beschluss des Bundestags einen
       Etappensieg errungen. Es darf bezweifelt werden, ob sie damit der
       wachsenden Entfremdung zu den Gläubigen entgegenwirken. Denn einmal mehr
       haben sie sich gegen die Mehrheit ihrer Mitglieder gestellt und
       Realitätsferne bewiesen. Der Beschluss des Bundestages dürfte einen
       gläubigen Christen oder einen Bürger in seinen persönlichen Vorstellungen
       eines gelingenden Sterbens kaum beeinflussen. Es dürfte ihnen nur schwerer
       fallen, diese umzusetzen. Der Tourismus wird wachsen. Die schwer zu
       kontrollierende Grauzone im Sterbeprozess zwischen Schmerzlinderung und
       tödlicher Überdosierung wird zur heimlichen Ausweichstrategie.
       
       Doch das Problem ist durch die Abstimmung im Bundestag nicht vom Tisch. Der
       wissenschaftliche Dienst des Parlaments hat im Vorfeld bereits Zweifel
       geäußert, ob das Gesetz verfassungskonform ist. Es sei zu unpräzise. Roger
       Kusch von der Organisation „Sterbehilfe Deutschland“ hat
       Verfassungsbeschwerde angekündigt. Vermutlich wird bundesrepublikanische
       Politik einmal mehr in Karlsruhe entschieden. Urban Wiesing
       
       10 Nov 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Urban Wiesing
       
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