# taz.de -- Benachteiligte Rotkreuzschwestern: Schwestern, zur Sonne, zur Freiheit
       
       > Krankenschwestern in der Schwesternschaft des DRK fordern normale
       > Arbeitsrechte – wie sie die männlichen Beschäftigten schon immer haben.
       
 (IMG) Bild: Im Februar gingen Krankenschwestern auf die Straße – gegen einen geplanten Personalabbau am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein.
       
       Hamburg taz | Betriebsrat Werner Lifka hat darauf bestanden: Das Gespräch
       mit Schwester Elisabeth (Name geändert) findet in einem abgelegenen Raum in
       einem Krankenhaus in Hamburg statt. Denn das Thema ist brisant: Es handelt
       sich um die Beschäftigungsverhältnisse der Krankenschwestern in der
       Schwesternschaft des Deutschen Roten Kreuzes (DRK).
       
       Statt nach dem Betriebsverfassungsrecht richten sich ihre Rechte und
       Pflichten nach dem Vereinsrecht der Schwesternschaft. Dadurch werden den
       Frauen – und nur ihnen, denn Männer können in der Schwesternschaft Hamburg
       nicht Mitglied werden – verbriefte ArbeitnehmerInnenrechte wie zum Beispiel
       die Mitbestimmung durch einen Betriebsrat oder die Klage vorm
       Arbeitsgericht genommen. Wer sich dazu öffentlich äußert, dem drohen
       Repressalien.
       
       Schwester Elisabeths Ausbildung liegt inzwischen mehr als 20 Jahre zurück:
       „Dafür musste ich in die Schwesternschaft eintreten, und deshalb durfte ich
       anschließend auch im selben Krankenhaus berufstätig bleiben.“ Um die
       juristischen Einzelheiten ihres Beschäftigungsverhältnisses hat sie sich
       nicht gekümmert: „Das ist vergleichbar mit einer Kirche, die einem sagt:
       ‚Wir sind die Guten. Ihr braucht gar nicht woanders gucken! Hier wird für
       Euch gesorgt!‘ “
       
       ## Mitgliedschaft statt Arbeitsvertrag
       
       Betriebsrat Werner Lifka erlebt immer wieder, dass die Rotkreuzschwestern
       gar nicht wissen, was sie unterschrieben haben: „Viele stellen dann fest,
       dass es kein Arbeitsvertrag, sondern die Mitgliedschaft in der
       DRK-Schwesternschaft war.“
       
       Dass für die DRK-Schwestern Vereins- statt Arbeitsrecht gilt, sieht Klaus
       Bertelsmann nicht ein. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht hält die
       Unterscheidung schon deshalb für absurd, „weil die DRK-Schwesternschaft
       auch männliche Beschäftigte hat, die die gleichen Tätigkeiten verrichten –
       nur eben mit einem regulären Arbeitsvertrag.“
       
       Die DRK-Schwesternschaft ist ein Verein, der auf eine mehr als 150-jährige
       Geschichte zurückblickt. Die Frauen lebten früher in einem Mutterhaus
       zusammen und wurden dort ausgebildet, verpflegt und bekamen ein
       Taschengeld.
       
       Oberin Marion Harnisch, Vorsitzende der DRK-Schwesternschaft in Hamburg,
       unterstreicht die Vorzüge des Beschäftigungsverhältnisses: „Die Mitglieder
       haben das Recht, ihre eigene Vorgesetzte zu wählen. Das heißt: Sie
       bestimmen, ob sie mit dem eingeschlagenen Weg, den ich in den letzten
       zweieinhalb Jahren gegangen bin, einverstanden sind. Sie haben auch die
       Möglichkeit, ihn abzulehnen.“
       
       ## Betriebsrat vs. Beirat
       
       Wenn es um die Mitbestimmung geht, vergleicht Betriebsrat Werner Lifka
       lieber die Rechte des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz
       einerseits und die Rechte des Beirats der Schwesternschaft nach der
       Vereinssatzung andererseits – es gäbe da nämlich ganz klare Unterschiede:
       „Ich kann als Betriebsrat zugunsten der Beschäftigten Initiativen
       ergreifen, entsprechend der Paragrafen des Betriebsverfassungsgesetzes,
       während der Beirat der DRK-Schwesternschaft eigentlich nur beratende
       Funktion hat.“
       
       Und auch beim Thema „Kündigungsschutz“ gebe es Abweichungen: Ein
       Normalangestellter erhält ihn – nach dem Kündigungsschutzgesetz – schon
       nach einem halben Jahr, die Rotkreuzschwester erst nach einem ganzen Jahr.
       Aus der Satzung ergäbe sich auch nicht eindeutig, meint Betriebsrat Lifka,
       ob der Verein seine Krankenschwestern immer beschäftigen müsse oder ob er
       sie auch ohne Bezahlung freistellen könne.
       
       Arbeitsrechtsanwalt Klaus Bertelsmann weist darauf hin, dass das
       Satzungsrecht auch schon während der Ausbildung der angehenden
       Rotkreuzschwestern negative Auswirkungen habe – zum Beispiel bei der
       Jugend- und Auszubildendenvertretung nach dem Betriebsverfassungsgesetz:
       Nur junge Männer könnten sie wählen. Und das habe weitere Konsequenzen:
       „Wer in der Jugendauszubildendenvertretung ist, hat Anspruch auf Übernahme
       ins Arbeitsverhältnis. Den haben die jungen Frauen nicht.“
       
       Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) geht davon aus, dass es
       sich aber nicht um ein Gleichbehandlungsproblem von Männern und Frauen
       handelt. Die Weichen würden schon im Vorfeld gestellt: Die einen seien
       Arbeitnehmer, die anderen Mitglieder. Und für Mitglieder, zufällig
       ausschließlich Frauen, seien die Arbeitsgerichte nun mal nicht zuständig.
       
       Schwester Elisabeth hat die Eigeninitiative ergriffen, nachdem man sie mit
       Sonderaufgaben im Krankenhaus betraut, aber nicht entsprechend entlohnt
       hatte. Sie ist bei der Gewerkschaft Verdi eingetreten, was nicht gern
       gesehen wurde – und hat erfolgreich eine Gehaltserhöhung eingeklagt.
       
       11 Sep 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Astrid Springer
       
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