# taz.de -- Verfassungsgericht über DDR-Heimkinder: Entschädigung möglich
       
       > Eine Rehabilitierung von Heimkindern ist auch möglich, wenn kein
       > Strafverfahren vorlag, sondern rechtwidriger Freiheitsentzug, urteilt
       > Karlsruhe.
       
 (IMG) Bild: DDR-Heimkinder können nach Karlsruher Urteil auf Entschädigungen hoffen.
       
       BERLIN epd | Kinder und Jugendliche, die zwangsweise in DDR-Kinderheimen
       leben mussten, haben unter Umständen Anspruch auf Rehabilitation und
       Entschädigungsleistungen. Wie das Bundesverfassungsgericht in einem am
       Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied, sind auch bei einem
       rechtswidrigen Freiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens
       Rehabilitationsleistungen möglich. Der Nachweis einer politischen
       Verfolgung sei hier nicht immer erforderlich. (Az.: 2 BvR 718/08) 
       
       Im verhandelten Fall hatte der 1955 geborene Kläger angegeben, von 1961 bis
       1967 zwangsweise in zahlreichen Kinderheimen der DDR untergebracht worden
       zu sein. Dabei wurden ihm "Fehlverhaltensweisen wie Rohheitsdelikte
       gegenüber Kindern und Wutausbrüche" vorgeworfen, weshalb er bis 1972 in
       mehreren Sonderheimen saß. Die Unterbringungen seien einer gezielten
       Freiheitsentziehung gleichzusetzen, so der Beschwerdeführer. Die Türen und
       Fenster seien vergittert gewesen. Er habe Arrest, Essensentzug,
       stundenlanges Stehen oder Schlafentzug erduldet. Kinder seien "wie Tiere in
       den Duschraum getrieben und unter kalte Duschen gestellt worden",
       berichtete der Kläger. All dies habe zu körperlichen und seelischen Schäden
       geführt. Die Maßnahmen seien willkürlich und damit verfassungswidrig
       gewesen.
       
       Sowohl das Landgericht Magdeburg als auch das Oberlandesgericht Naumburg
       lehnten die Rehabilitation des Mannes ab. Die Unterbringung in den Heimen
       sei wegen der ungünstigen Familienverhältnisse des Klägers und nicht wegen
       einer bestimmten Tat veranlasst worden. Eine Rehabilitation sei aber nur
       beim Vorliegen einer rechtswidrigen Strafverfolgung und Freiheitsentziehung
       möglich.
       
       Die Karlsruher Richter entschieden jedoch anders und verwiesen auf das
       "Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern
       rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet"
       (StrRehaG). Ein Rehabilitationsanspruch könne auch bei
       Freiheitsentziehungen außerhalb eines Strafverfahrens bestehen,
       vorausgesetzt, die Maßnahmen sind "mit wesentlichen Grundsätzen einer
       freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar".
       
       Sie verwiesen den Fall an das Oberlandesgericht wieder zurück. Dort muss
       nun unter anderem geprüft werden, ob die Unterbringung in den Kinderheimen
       bei dem Beschwerdeführer tatsächlich als Freiheitsentzug zu werten ist.
       
       4 Jun 2009
       
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