# taz.de -- Richter verweist auf Religionsfreiheit: Moslem darf in Schulpause beten
       
       > Ein Berliner Schüler darf nach einem Gerichtsurteil an seinem Gymnasium
       > nach islamischem Ritus beten. Damit gab das Gericht am Dienstag der Klage
       > des 16-Jährigen statt.
       
 (IMG) Bild: So könnte in Zukunft die große Pause aussehen.
       
       BERLIN taz | Ein muslimischer Schüler hat das Recht, in Unterrichtspausen
       im Schulgebäude zu beten. Am Dienstag gab das Verwaltungsgericht Berlin
       einer entsprechenden Klage des 16-jährigen Moslems Yunus M. statt. Der
       hatte die Diesterweg-Oberschule im Berliner Bezirk Wedding verklagt, weil
       die ihm verboten hatte, dort sein Mittagsgebet zu verrichten.
       
       Am 1. November 2007 hatte M. in der Pause mit Freunden zehn Minuten lang in
       einer Ecke des Schulgebäudes gebetet. Die Schulleiterin schritt dagegen
       ein. "Ihr könnt auch von der Schule fliegen", soll sie den jungen Moslems
       gesagt haben. In einem Brief an M.s Eltern schrieb sie, dass an
       öffentlichen Schulen "religiöse und politische Bekundungen nicht erlaubt"
       seien. Zwar werde der Glauben respektiert - aber nur im privaten Bereich.
       M. wehrte sich und bekam 2008 in einer Eilentscheidung Recht. Seitdem betet
       er in einem nicht benutzten Computerraum.
       
       Gestern erscheint M., Sohn eines deutschen Moslems und einer Türkin, ohne
       seine Eltern zur Verhandlung. Er trägt glänzende weiße Turnschuhe und eine
       offene, blaugestreifte Kapuzenjacke. Seit der Kindheit fühle er sich dem
       Islam zugehörig, sagt er. "Ich faste im Ramadan, besuche fast
       
       täglich die Moschee, und bete fünf Mal am Tag, das erste Mal um 6 Uhr
       morgens." Seitdem er nicht mehr die Grundschule besuche, komme er immer
       erst am Nachmittag nach Hause – zu spät für das zweite Gebet des Tages.
       
       Die Schulbehörde hatte M. deshalb empfohlen, sein Mittags- und
       Nachmittagsgebet zusammenzuziehen. Im Eilverfahren hatte die Behörde auf
       ihre Verpflichtung verwiesen, die übrigen Schüler "vor religiösen
       Demonstrationen zu schützen". M.s Gebet habe "werbenden und demonstrativen
       Charakter" gehabt, danach hab es "erste Anzeichen einer Störung des
       Schulfriedens" gegeben.
       
       Der Islamexperte Mathias Rohe von der Uni Erlangen nannte M.s Gebetswunsch
       "eine plausible religiöse Position". Die "uralte Tradition der fünf
       Ritualgebete zählt zum Kern der Religion," sagte der Gutachter am Dienstag
       vor Gericht. Dass viele Muslime dies nicht mehr praktizieren, änderte nicht
       die normative Grundlage.
       
       Die Verpflichtung zum Gebet gelte "auch außerhalb der islamischen Welt".
       Zumindest nach traditioneller Auffassung dürften Muslime hier "nicht nur
       ein Notprogramm fahren". Lediglich in Notsituationen oder im Fall von
       Berufsgruppen wie etwa Piloten oder Chirurgen sei es zulässig, das Gebet
       regelmäßig später als vorgeschrieben nachzuholen.
       
       Neben Bremen ist Berlin das einzige Bundesland, das nicht zur Durchführung
       von Religionsunterricht verpflichtet ist. "Hier ist ein besonders
       geschützter, religiös und weltanschaulich neutraler Rahmen zu
       
       halten," sagte Margarete Mühl-Jäckel, die Anwältin der Schulbehörde. Das
       islamische Gebet verlange "Elemente, die einen demonstrativen Charakter
       haben. Das ist beim christlichen Gebet vielleicht etwas anders." Die
       Neutralität sei nicht mehr haltbar, wenn M. beten dürfe. Laut Mühl-Jäckel
       drohe ein Ausufern des Schulbetens: "Der Einzelfall täuscht über die
       Situation hinweg, vor der die Schulverwaltung steht."
       
       Die große Vielzahl von Glaubensrichtungen würde "Kapazitäten sprengen, der
       geordnete Schulunterricht ist dann irgendwann nicht mehr durchführbar."
       Schließlich existierten "verschiedene muslimische Richtungen" zwischen
       denen es "Unverträglichkeiten" gebe, entgegnete die Anwältin – etwa inder
       Frage des gemeinsamen Gebets von Frauen und Männer in einem Raum.
       
       Der Richter sah das anders. Die grundgesetzliche Religionsfreiheit
       erstrecke sich "nicht nur auf die innere Freiheit, sondern auch auf die
       äußere Freiheit, sich entsprechend zu betätigen." M. sei ein "junger
       Moslem, der sein Anliegen mit Ernsthaftigkeit vorgetragen hat". Von dem
       strenggläubigen Schüler könne nicht erwartet werden, grundsätzlich nur
       außerhalb der Schulzeit zu beten. Dies gelte, solange er bereit sei, nur in
       der Pause zu beten und hierdurch "keine konkreten und unzumutbaren
       Beeinträchtigungen des Schulbetriebes" eintreten.
       
       Die Entscheidung sei aber nicht so zu verstehen, dass ihm oder anderen ein
       Gebetsraum eingerichtet werden müsse. M. Gebetswunsch habe sich vielmehr in
       den organisatorischen Rahmen der Schule einzuordnen. Die
       Neutralitätspflicht des Staates verlange in erster Linie Zurückhaltung bei
       eigenen Aktivitäten. Sie gebiete jedoch nicht, gegen religiöse Betätigungen
       von Schülern vorzugehen - auch nicht, um Andersgläubige oder Nichtgläubige
       in ihrer "negativen Bekenntnisfreiheit" zu schützen.
       
       Es sei nicht zu erkennen, dass die von der Schulbehörde befürchteten
       Konflikte durch M.s Verhalten verursacht oder vertieft würden. Auch die
       Gefahr, dass nun massenhaft Schüler "räumliche Möglichkeiten zur
       Gebetsverrichtung" fordern könnten sah das Gericht nicht. Das Urteil wurde
       zur Berufung zugelassen.
       
       30 Sep 2009
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Jakob
       
       ## ARTIKEL ZUM THEMA