# taz.de -- Verfassungsgericht bestätigt Verbot: Keine Verherrlichung des NS-Regimes
       
       > Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe billigt das Verbot der
       > Verherrlichung des NS-Regimes. Damit wurde die Beschwerde des
       > verstorbenen NPD-Funktionärs Rieger nachträglich abgelehnt.
       
 (IMG) Bild: Demonstranten gegen den Neonazi-Aufmarsch zum Gedenken an Rieger vor dem Friedhof in Wunsiedel.
       
       KARLSRUHE afp | Das Bundesverfassungsgericht hat die Strafvorschriften zur
       rechtsradikalen Volksverhetzung gebilligt. Die Regelungen griffen zwar in
       das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ein, doch dies sei mit Blick auf den
       Schrecken, den die NS-Herrschaft über Europa gebracht habe, "ausnahmsweise"
       noch zulässig, entschied das Gericht in einem am Dienstag veröffentlichten
       Beschluss.
       
       Damit wurde die Beschwerde des Ende Oktober verstorbenen NPD-Politikers
       Jürgen Rieger nachträglich als unbegründet zurückgewiesen. Er hatte
       geklagt, weil eine von ihm im Jahr 2005 in Wunsiedel angemeldete
       Veranstaltung zum Gedenken an den Hitler-Stellvertreter Rudolf Heß verboten
       worden war.
       
       Die Verfassungshüter verwiesen mit Blick auf die Meinungsfreiheit darauf,
       dass das Grundgesetz zunächst "auf die Kraft der freien Auseinandersetzung
       als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und
       menschenverachtender Ideologien" vertraue. Deshalb sei selbst die
       Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts "als radikale
       Infragestellung der geltenden Ordnung" nicht von vornherein verboten. Die
       Bürger müssten den dieser Ideologie ausgehenden Gefahren zunächst "im
       freien politischen Diskurs" entgegentreten. Die Vorschrift zur
       Volksverhetzung diene insoweit auch nicht dem Schutz der Bevölkerung vor
       einer "Vergiftung des geistigen Klimas".
       
       Die Strafvorschrift zur Volksverhetzung ist laut Karlsruhe jedoch
       "ausnahmsweise" zulässig, weil sie verhältnismäßig bleibt: Sie verbiete
       weder generell "eine zustimmende Bewertung von Maßnahmen des
       nationalsozialistischen Regimes", noch eine "positive Anknüpfung an Tage,
       Orte oder Formen mit gewichtiger Symbolkraft".
       
       Das Gesetz ziele vielmehr allein auf "die Gutheißung des
       Nationalsozialismus als historisch real gewordene Gewalt- und
       Willkürherrschaft". Diese Gutheißung kann nach Ansicht der Verfassungshüter
       auch in der glorifizierenden Ehrung einer Symbolfigur der
       NS-Gewaltherrschaft wie etwa Rudolf Heß liegen.
       
       (AZ: 1 BvR 2150/08)
       
       17 Nov 2009
       
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