# taz.de -- Tierversuche: Affenversuche nicht zu stoppen
       
       > Der Bremer Senat muss sein Nein zu weiteren Affen-Versuchen an der Bremer
       > Universität besser begründen. Das Verwaltungsgericht hob den
       > Ablehnungsbescheid auf.
       
 (IMG) Bild: Der Kopf eines Makaken-Affen, in dessen Gehirn Elektroden implantiert sind, fotografiert vom Deutschen Tierschutzbund.
       
       BREMEN taz | Das Bremer Verwaltungsgericht hat gestern nach zweistündiger
       mündlicher Beratung einen Bescheid aufgehoben, mit dem die Bremer
       Gesundheitsbehörde weitere Experimenten an Makaken-Affen an der Universität
       untersagen will. Dem rot-grünen Senat hat das Gericht aufgegeben, "unter
       Berücksichtigung der Auffassung des Gerichtes" den Forschungsantrag neu zu
       bescheiden. Damit geht eine jahrelange Auseinandersetzung in die nächste
       Runde. Ob Bremen gegen dieses Urteil Berufung einlegt oder ob man aufgrund
       der Hinweise des Gerichtes den Antrag neu bescheide, werde man nach
       Vorliegen des schriftlichen Urteils beraten, sagte der Vertreter der
       Gesundheitsbehörde, Matthias Gruhl.
       
       Wie können Belange des Tierschutzes gegen das Interesse wissenschaftlicher
       Forschung abgewogen werden, das ist die schwierige Frage, die hinter dem
       Streit steht. Und: Wer darf das abwägen? Solange die Wissenschaftsfreiheit
       nicht durch ein "Staatsziel Tierschutz" im Grundgesetz relativiert war,
       musste der Wissenschaftler selbst die ethischen Fragen in seinem Antrag
       bewerten und wenn er das getan hatte, war den Anforderungen für eine
       Genehmigung genüge getan. "Wenn Sie die Tiere in den Gehegen beobachten,
       dann sehen Sie einen Zustand, den Sie in jedem Zoo beobachten können", so
       sieht der Bremer Neurobiologe Andreas Kreiter selbst die Beeinträchtigungen
       seiner Versuchstiere - ethische Probleme sieht er nur bei denen, die
       wissenschaftliche Grundlagenforschung über das Gehirn "blockieren" wollten.
       
       Das wäre ja so, als würde man den Betreibern von Atomkraftwerken die
       Bewertung der Sicherheitsfragen überlassen, konterte der Anwalt der Bremer
       Behörden, der Kieler Verwaltungsrechtler Wolfgang Ewer. Nach dem Jahr 2002,
       in dem der Tierschutz als Staatsziel ins Grundgesetz aufgenommen wurde,
       müsse eine Abwägung stattfinden, und die stehe der demokratisch
       legitimierten Exekutive zu. Gutachten, so der Jurist, könnten bei der
       Abwägung helfen, die letztliche Werteentscheidung aber nicht ersetzen.
       
       Die Gesundheitsbehörde hatte ihre Ablehnung weiterer Versuche in einem
       64-seitigen Schreiben ausführlich begründet, sich dabei auf den Artikel 20
       Grundgesetz und auf drei ethische Gutachten gestützt - was wolle man mehr,
       so der Anwalt. Verwunderlich sei, dass in dem einstündigen Vortrag des
       Gerichts die Bedeutung des Artikel 20 Grundgesetz - "Der Staat schützt auch
       in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen
       Lebensgrundlagen und die Tiere" - mit keinem Wort Berücksichtigung erfahren
       habe. Der Vorsitzende der Kammer, Gerichtspräsident Viggo Eiberle, hatte
       sich nur auf die Beratungen des Gesetzes aus dem Jahre 1986 bezogen.
       
       Er hatte daher den Ermessensspielraum der Behörde bei der Abwägung enger
       gesehen. So monierte er, dass die Ethik-Gutachter die - international
       bekannten - Versuchsbedingungen der Makakenexperimente ethisch bewertet
       hatten und von einer hohen Belastung ausgegangen waren, nicht aber die
       konkreten Lebensbedingungen der Tiere an der Bremer Universität in
       Augenschein genommen hatten.
       
       Die Gutachter selbst, so der Anwalt der Behörde, hätten das nicht für
       erforderlich gehalten und seien davon ausgegangen, dass die Tiere dort den
       Umständen entsprechend gut versorgt würden - schon damit sie "mitspielen"
       bei den Experimenten. Die Belastung bestünde in der Platte, die Tiere in
       den Kopf geschraubt bekämen und mit der sie im Primatenstuhl fixiert
       würden. Vor allem sei aber der Wasserentzug nicht artgerecht und damit eine
       extreme Belastung - nur wenn die Tiere bei den visuellen Experimenten
       "mitspielen", erhalten sie zur Belohnung die erforderliche Menge zu
       trinken.
       
       Die Anregung, die Tiere nicht über Wasser-Entzug, sondern "anders zu
       belohnen", wurde von Kreiter abgelehnt mit der Begründung, jede
       Konditionierung sei davon abhängig, dass das Tier etwas bekommt, was es
       notwendig braucht.
       
       Umstritten ist auch, ob es auf die Frage ankommt, welches die Ziele der
       Forschung sind. Kreiter hatte seine Anträge immer mit der
       Grundlagenforschung begründet und medizinischen Nutzen grundsätzlich als
       möglich dargestellt. Bei erheblicher Belastung für die Tiere, so das Bremer
       Tierschutzgesetz, müssten die Experimente "für wesentliche Bedürfnisse von
       Mensch und Tier von hervorragender Bedeutung sein". Bei der Abwägung spielt
       es also eine Rolle, ob das wissenschaftliche Projekt, für das die
       Tierversuche beantragt werden, als "hervorragend" im Hinblick auf den
       Nutzen auch für den Menschen bewertet wird. Kreiter hatte das nie
       behauptet, die Behörde hatte in ihrem Ablehnungsbescheid das Thema daher
       nicht angesprochen. Das rügte der Richter - die Behörde hätte den
       Wissenschaftler darauf hinweisen müssen, dass diese Bewertung wichtig sei.
       In einem "Ergänzungsbescheid" hatte die Gesundheitsbehörde dies kurzfristig
       nachgeholt.
       
       Möglicherweise wird das Gericht in seinem schriftlichen Urteil dafür
       umfangreichere Begründungungen verlangen. Da es aber kaum einen
       Wissenschaftler gibt, der sich einerseits in dem Spezialgebiet auskennt und
       andererseits nicht befangen ist, dürfte es schwierig sein, diese Frage zu
       objektivieren. Denn mit dem Bremer Verfahren wird die Abwägung zwischen
       Tierschutz und Wissenschaftsfreiheit erstmals einer gerichtlichen Prüfung
       unterzogen. Vermutlich wird sie letztlich erst vor dem
       Bundesverfassungsgericht eine endgültige Entscheidung erfahren.
       
       28 May 2010
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Klaus Wolschner
       
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