# taz.de -- Tierversuche: Affenversuche nicht zu stoppen
> Der Bremer Senat muss sein Nein zu weiteren Affen-Versuchen an der Bremer
> Universität besser begründen. Das Verwaltungsgericht hob den
> Ablehnungsbescheid auf.
(IMG) Bild: Der Kopf eines Makaken-Affen, in dessen Gehirn Elektroden implantiert sind, fotografiert vom Deutschen Tierschutzbund.
BREMEN taz | Das Bremer Verwaltungsgericht hat gestern nach zweistündiger
mündlicher Beratung einen Bescheid aufgehoben, mit dem die Bremer
Gesundheitsbehörde weitere Experimenten an Makaken-Affen an der Universität
untersagen will. Dem rot-grünen Senat hat das Gericht aufgegeben, "unter
Berücksichtigung der Auffassung des Gerichtes" den Forschungsantrag neu zu
bescheiden. Damit geht eine jahrelange Auseinandersetzung in die nächste
Runde. Ob Bremen gegen dieses Urteil Berufung einlegt oder ob man aufgrund
der Hinweise des Gerichtes den Antrag neu bescheide, werde man nach
Vorliegen des schriftlichen Urteils beraten, sagte der Vertreter der
Gesundheitsbehörde, Matthias Gruhl.
Wie können Belange des Tierschutzes gegen das Interesse wissenschaftlicher
Forschung abgewogen werden, das ist die schwierige Frage, die hinter dem
Streit steht. Und: Wer darf das abwägen? Solange die Wissenschaftsfreiheit
nicht durch ein "Staatsziel Tierschutz" im Grundgesetz relativiert war,
musste der Wissenschaftler selbst die ethischen Fragen in seinem Antrag
bewerten und wenn er das getan hatte, war den Anforderungen für eine
Genehmigung genüge getan. "Wenn Sie die Tiere in den Gehegen beobachten,
dann sehen Sie einen Zustand, den Sie in jedem Zoo beobachten können", so
sieht der Bremer Neurobiologe Andreas Kreiter selbst die Beeinträchtigungen
seiner Versuchstiere - ethische Probleme sieht er nur bei denen, die
wissenschaftliche Grundlagenforschung über das Gehirn "blockieren" wollten.
Das wäre ja so, als würde man den Betreibern von Atomkraftwerken die
Bewertung der Sicherheitsfragen überlassen, konterte der Anwalt der Bremer
Behörden, der Kieler Verwaltungsrechtler Wolfgang Ewer. Nach dem Jahr 2002,
in dem der Tierschutz als Staatsziel ins Grundgesetz aufgenommen wurde,
müsse eine Abwägung stattfinden, und die stehe der demokratisch
legitimierten Exekutive zu. Gutachten, so der Jurist, könnten bei der
Abwägung helfen, die letztliche Werteentscheidung aber nicht ersetzen.
Die Gesundheitsbehörde hatte ihre Ablehnung weiterer Versuche in einem
64-seitigen Schreiben ausführlich begründet, sich dabei auf den Artikel 20
Grundgesetz und auf drei ethische Gutachten gestützt - was wolle man mehr,
so der Anwalt. Verwunderlich sei, dass in dem einstündigen Vortrag des
Gerichts die Bedeutung des Artikel 20 Grundgesetz - "Der Staat schützt auch
in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen
Lebensgrundlagen und die Tiere" - mit keinem Wort Berücksichtigung erfahren
habe. Der Vorsitzende der Kammer, Gerichtspräsident Viggo Eiberle, hatte
sich nur auf die Beratungen des Gesetzes aus dem Jahre 1986 bezogen.
Er hatte daher den Ermessensspielraum der Behörde bei der Abwägung enger
gesehen. So monierte er, dass die Ethik-Gutachter die - international
bekannten - Versuchsbedingungen der Makakenexperimente ethisch bewertet
hatten und von einer hohen Belastung ausgegangen waren, nicht aber die
konkreten Lebensbedingungen der Tiere an der Bremer Universität in
Augenschein genommen hatten.
Die Gutachter selbst, so der Anwalt der Behörde, hätten das nicht für
erforderlich gehalten und seien davon ausgegangen, dass die Tiere dort den
Umständen entsprechend gut versorgt würden - schon damit sie "mitspielen"
bei den Experimenten. Die Belastung bestünde in der Platte, die Tiere in
den Kopf geschraubt bekämen und mit der sie im Primatenstuhl fixiert
würden. Vor allem sei aber der Wasserentzug nicht artgerecht und damit eine
extreme Belastung - nur wenn die Tiere bei den visuellen Experimenten
"mitspielen", erhalten sie zur Belohnung die erforderliche Menge zu
trinken.
Die Anregung, die Tiere nicht über Wasser-Entzug, sondern "anders zu
belohnen", wurde von Kreiter abgelehnt mit der Begründung, jede
Konditionierung sei davon abhängig, dass das Tier etwas bekommt, was es
notwendig braucht.
Umstritten ist auch, ob es auf die Frage ankommt, welches die Ziele der
Forschung sind. Kreiter hatte seine Anträge immer mit der
Grundlagenforschung begründet und medizinischen Nutzen grundsätzlich als
möglich dargestellt. Bei erheblicher Belastung für die Tiere, so das Bremer
Tierschutzgesetz, müssten die Experimente "für wesentliche Bedürfnisse von
Mensch und Tier von hervorragender Bedeutung sein". Bei der Abwägung spielt
es also eine Rolle, ob das wissenschaftliche Projekt, für das die
Tierversuche beantragt werden, als "hervorragend" im Hinblick auf den
Nutzen auch für den Menschen bewertet wird. Kreiter hatte das nie
behauptet, die Behörde hatte in ihrem Ablehnungsbescheid das Thema daher
nicht angesprochen. Das rügte der Richter - die Behörde hätte den
Wissenschaftler darauf hinweisen müssen, dass diese Bewertung wichtig sei.
In einem "Ergänzungsbescheid" hatte die Gesundheitsbehörde dies kurzfristig
nachgeholt.
Möglicherweise wird das Gericht in seinem schriftlichen Urteil dafür
umfangreichere Begründungungen verlangen. Da es aber kaum einen
Wissenschaftler gibt, der sich einerseits in dem Spezialgebiet auskennt und
andererseits nicht befangen ist, dürfte es schwierig sein, diese Frage zu
objektivieren. Denn mit dem Bremer Verfahren wird die Abwägung zwischen
Tierschutz und Wissenschaftsfreiheit erstmals einer gerichtlichen Prüfung
unterzogen. Vermutlich wird sie letztlich erst vor dem
Bundesverfassungsgericht eine endgültige Entscheidung erfahren.
28 May 2010
## AUTOREN
(DIR) Klaus Wolschner
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