# taz.de -- Keine Nachteile bei Erbschaftssteuer: Stärkung der Homo-Rechte
       
       > Die Benachteiligung Homosexueller bei der Erbschaftssteuer verstößt gegen
       > das Grundgesetz. Das entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht in
       > Karlsruhe.
       
 (IMG) Bild: Nicht mehr benachteiligt, wenigstens bei der Erbschaftssteuer: schwules Paar beim Kuss-Marathon in Berlin.
       
       KARLSRUHE apn | Homosexuelle Lebenspartner dürfen bei der Erbschaftssteuer
       nicht gegenüber heterosexuellen Ehepaaren benachteiligt werden. Das sei mit
       dem Grundgesetz nicht vereinbar, entschied das Bundesverfassungsgericht in
       einem am Dienstag veröffentlichten Grundsatzbeschluss. Eine
       Schlechterstellung beim Freibetrag und beim Steuersatz verstoße gegen den
       allgemeinen Gleichheitssatz.
       
       Damit gab das oberste Gericht der Verfassungsbeschwerde eines Mannes und
       einer Frau statt, deren Lebenspartner im August 2001 beziehungsweise im
       Februar 2002 starben. In beiden Fällen setzte das Finanzamt die
       Erbschaftssteuer nach einem Steuersatz der Klasse III fest und gewährte den
       geringsten Freibetrag. Die hiergegen erhobenen Klagen blieben jedoch vor
       den Finanzgerichten ohne Erfolg.
       
       Das Verfassungsgericht entschied, dass die Privilegierung der Ehegatten
       gegenüber den Lebenspartnern im Recht des persönlichen Freibetrags sich
       nicht allein mit dem besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie
       rechtfertigen lasse. Diese lebten wie Ehegatten in einer "auf Dauer
       angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft", die wie die Ehe eine
       gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht begründe. Auch sie ihnen
       komme bereits zu Lebzeiten das Vermögen ihres eingetragenen Lebenspartners
       zugute und erwarteten, den gemeinsamen Lebensstandard im Falle des Todes
       des Lebenspartner halten zu können.
       
       Es finde sich auch kein hinreichender Unterscheidungsgrund dafür, dass
       eingetragene Lebenspartner der Steuerklasse III die höchsten Steuersätze,
       Ehegatten der Steuerklasse I dagegen die niedrigsten Steuersätze hätten.
       Wie beim Freibetrag gelte auch hier, dass die Unterschiede zwischen der Ehe
       und der Lebenspartnerschaft keine Schlechterstellung der Lebenspartner in
       der Steuerklasseneinteilung tragen würden. Die entsprechende gesetzliche
       Regelung, die von Februar 2001 bis Dezember 2008 galt, sei mit dem
       Grundgesetz unvereinbar.
       
       Die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs wurden mit der Entscheidung aufgehoben
       und an diesen zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Der Gesetzgeber
       muss bis zum 31. Dezember dieses Jahres eine Neuregelung für die vom
       Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz betroffenen Altfälle finden.
       
       Denn mit dem Erbschaftssteuerreformgesetz von 2008 wurden zwar die
       Vorschriften zugunsten der Lebenspartnerschaft von Homosexuellen geändert.
       Dabei wurden der persönliche Freibetrag und der Versorgungsfreibetrag für
       erbende Lebenspartner und Ehegatten gleich bemessen. Allerdings werden
       eingetragene Lebenspartner weiterhin wie entfernte Verwandte und Fremde mit
       den höchsten Steuersätzen besteuert. Nach dem Gesetzesentwurf der
       Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2010 vom Juni dieses Jahres ist eine
       vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im Erbschafts-
       und Schenkungssteuerrecht - und damit auch in den Steuersätzen -
       beabsichtigt.
       
       17 Aug 2010
       
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