# taz.de -- Entschädigungen für Fluggäste: Airlines drücken sich
       
       > Betroffene scheuen den Rechtsweg, Unternehmen stellen sich stur: Obwohl
       > die EU 2005 die Rechte von Fluggästen gestärkt hat, gehen viele Reisende
       > nach verspäteten Flügen leer aus.
       
 (IMG) Bild: Warten aufs Abheben: Passagiere auf dem Flughafen Frankfurt am Main.
       
       BERLIN taz | Manch Reisender hat das schon erlebt: Am Flughafen angekommen
       wird freundlich mitgeteilt, dass der Flug kurzfristig annuliert wurde oder
       erst mit mehreren Stunden Verspätung abhebt. Oft liegen dann die Nerven
       blank. Und oft bleibt die Sache auch weiter ärgerlich: Dann, wenn die
       Kunden mit der Fluggesellschaft per Telefonhotline oder E-Mail-Verkehr in
       eine Dauerauseinandersetzung darüber verwickelt werden, ob die Gesellschaft
       anschließend eine Entschädigungszahlung leisten muss.
       
       Eva Klaar, Reiserechtsberaterin bei der Verbraucherzentrale Berlin, kennt
       das Phänomen. "Zu mir kommen die Leute, die irgendwann ohnmächtig aufgeben,
       mit den Fluggesellschaften zu kommunizieren. Egal, wie korrekt sie mit dem
       Gesetz argumentieren, die Gesellschaften sagen oft einfach: Das trifft
       nicht zu", berichtet die Expertin.
       
       Dabei sind im Sinne des Verbrauchers in den letzten Jahren recht eindeutige
       Regelungen erlassen worden. Zuerst durch die im Februar 2005 in Kraft
       getretene Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union. Diese ist
       jeweils 2008, 2009 und 2010 durch Gerichtsentscheide des Europäischen
       Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichtshofs präzisiert worden. Danach
       haben Verbraucher, die von einem Flughafen in der EU aus starten oder aus
       einem Drittstaat mit einem Luftfahrtunternehmen aus der EU in die EU
       fliegen, bei verspäteten, annullierten oder überbuchten Flügen nicht nur
       Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises oder kostenlose Weiterbeförderung
       sowie - bei Verspätungen von mindestens zwei Stunden - auf Getränke,
       Mahlzeiten, Telekommunikationsmöglichkeiten und gegebenenfalls ein Hotel.
       Sondern auch auf eine Entschädigungszahlung, die, je nach Flugkilometern,
       zwischen 250 und 600 Euro liegt.
       
       Das betrifft ganz ausdrücklich auch verspätete Flüge, das hat der EuGH 2009
       klar gestellt. Für Strecken bis 1.500 Kilometer Entfernung muss der
       Reisende beispielsweise mindestens drei Stunden später am Zielort ankommen,
       als ursprünglich geplant, um Anspruch auf eine Entschädigung zu erhalten.
       
       Zahlen müssen die Fluggesellschaften nur dann nicht, wenn sie wegen
       "höherer Gewalt" keine Schuld an den Annullierungen oder Verspätungen
       trifft. Was das heißt, darüber wird gestritten. Schlechte Wetterbedingungen
       fallen meist darunter. Bei technischen Defekten oder Streiks kommt es
       hingegen auf die Umstände an.
       
       "Viele Fluggesellschaften erstatten zwar den Flugpreis, aber die
       Entschädigungszahlungen wehren sie ab", sagt Klaar. Oft ungerechtfertigt,
       wie sie diagnostiziert. Bei Streiks käme es beispielsweise darauf an, "ob
       der Arbeitskampf wirklich unerwartet war oder ob die Fluggesellschaft im
       Vorfeld alles getan hat, ihn zu verhindern". Auch wenn die Fluggesellschaft
       für ein erkranktes Crewmitglied nicht rechtzeitig Ersatz beschaffen kann,
       muss sie dafür geradestehen und Entschädigungen zahlen.
       
       Wie viele Personen sich als Einzelkämpfer darüber mit den
       Fluggesellschaften herumstreiten, weiß niemand so richtig. Auf Nachfrage
       berichtet das Luftfahrtbundesamt (LBA), dass bei der Behörde in diesem Jahr
       bis zum 1. August bereits 1.761 Beschwerden in Sachen annullierte,
       überbuchte oder verspätete Flüge eingegangen seien. Im Jahr 2009 waren es
       3.063. Allerdings prüft das LBA nur, ob ein Verstoß gegen die
       EU-Fluggastrechteverordnung vorliegt, der mit einem Bußgeld geahndet werden
       kann. Für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, wie etwa
       Entschädigungszahlungen, ist es nicht zuständig.
       
       Geht es darum, melden sich viele irgendwann bei Klaar. Derzeit berät sie
       allein in Berlin im Monat zwischen 50 und 80 Personen. Ist ein Fall
       erfolgsversprechend, versucht sie, eine außergerichtliche Einigung mit der
       Fluggesellschaft zu erreichen. In rund 50 Prozent der Fälle gelingt ihr
       das. Scheitert sie, dann bleibt den Verbrauchern nur noch der Klageweg.
       "Den scheuen sehr viele, ein Restrisiko, den Prozess zu verlieren, gibt es
       ja immer", sagt Klaar.
       
       Damit sich an der widerwilligen Anwendung der EU-Verordnung durch die
       Fluggesellschaften etwas ändert, haben die Verbraucherzentralen im Mai eine
       bundesweite Umfrage unter Flugreisenden gestartet. Sie ist auf ihren
       Internetseiten abrufbar und läuft noch bis Ende September.
       
       "Mit den Ergebnissen wollen wir klarmachen, dass die Fluggesellschaften in
       vielen Fällen ihren Verpflichtungen aus der Verordnung nicht nachkommen und
       die Verbraucher in der Ecke stehen bleiben, wenn sie sich nicht trauen, zu
       klagen", sagt Klaar.
       
       12 Sep 2010
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Eva Völpel
       
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