# taz.de -- Streit um gebrauchte Software: Lizenz zum Rechte-Entzug
       
       > Darf man einmal erworbene Programme weiterverkaufen? Wenn es nach der
       > IT-Branche geht, lassen die Lizenzen das nicht zu. In den USA und bei uns
       > streitet man nun vor Gericht.
       
 (IMG) Bild: Wer Software ungefragt auf den Gebrauchtmarkt wirft, kann schon mal als Pirat abgestempelt werden.
       
       Wer sich ein Buch gekauft hat oder ein Auto oder ein Haus, kann diese Güter
       nach Belieben wieder verkaufen - um seine Investition wieder hereinzuholen
       oder zumindest ein bisschen Bargeld für einen Neukauf in die persönliche
       Kasse zu spülen. Bei Anwendungsprogrammen für PCs ist dies allerdings
       erstaunlich schwierig: Die IT-Hersteller weigern sich, einen Markt für
       "Gebrauchtsoftware" entstehen zu lassen, weil dieser sie Umsätze kosten
       würde.
       
       Mittlerweile wird offen gegen entsprechende Versuche geklagt - und hier und
       da auch gewonnen. Ein US-Bundesgericht in San Francisco entschied nun im
       Streit um den Verkauf von Programmen des Design-Software-Spezialisten
       Autodesk, dass dieser den Weiterverkauf gebrauchter Software nicht dulden
       muss. Ein Händler hatte Lizenzen des Programmes "AutoCAD" bei einer
       Architekturfirma erworben und versucht, diese bei eBay zu verkaufen.
       
       Die Lizenzbestimmungen untersagten aber einen Wiederverkauf, so Autodesk.
       Das Gericht entschied, dass diese Bestimmungen gültig sind, auch wenn im
       US-Recht seit über 100 Jahren gilt, dass Erwerber urheberrechtlich
       geschützter Werke diese weiterverkaufen dürfen. Beobachter fürchten nun,
       dass das Urteil den gesamten Gebrauchtsoftware-Markt in den USA in
       Mitleidenschaft ziehen könnte. Dazu würde dann nur eine entsprechende
       Lizenzgestaltung ausreichen.
       
       Auch in Deutschland beschäftigt das Thema die Gerichte. Der Anbieter
       UsedSoft mit Sitz im schweizerischen Zug bietet seinen Geschäftskunden bis
       zu 50 Prozent Rabatt beim Softwarekauf - etwa von Standardanwendungen von
       Microsoft. Gleichzeitig erwirbt er brachliegende Lizenzen von Firmen und
       verspricht, diese "in liquide Mittel" umwandeln zu können. Das schmeckte
       dem Datenbankspezialisten Oracle überhaupt nicht - er klagte gegen
       UsedSoft. Das Verfahren ist mittlerweile vor dem Bundesgerichtshof (BGH)
       angekommen und soll Ende diesen Monats in letzter Instanz verhandelt
       werden.
       
       Im konkreten Fall geht es darum, ob UsedSoft Oracle-Programme auch dann
       vermarkten darf, wenn diese online "in Verkehr gebracht" wurden. Bei
       UsedSoft erhofft man sich naturgemäß einen Sieg - und damit eine wichtige
       Erlaubnis für das sich derzeit nach Ansicht der Software-Industrie in einer
       rechtlichen Grauzone bewegende Geschäft.
       
       Immerhin hatte das BGH bereits im Jahr 2000 in einem Urteil durchblicken
       lassen, dass Lizenzen, die den Gebrauchthandel einschränken, nicht
       unbedingt in Deutschland gelten müssen. Auch andere Bestandteile
       sogenannter EULAs wurden bereits für nichtig erklärt. Die Hersteller ficht
       das nicht an - so sperrte Microsoft bereits 2008 laut Presseberichten
       bestimmte Gebrauchtprodukte durch den die Invalidierung ihrer
       Registrierungsschlüssel.
       
       Auf "Otto-Normal-Anwender" haben diese und ähnliche Urteile durchaus
       wichtige Auswirkungen. Immer mehr Inhalte werden in digitaler Form
       verkauft, seien es nun Musikstücke, Smartphone-Programme ("Apps") oder
       elektronische Bücher. Auch hier versteifen sich die Anbieter darauf, dem
       Kunden nur eine Lizenz zu erteilen, die keinen Besitz bedeutet - so lassen
       sich manche Firmen etwa in ihren Geschäftsbedingungen das Recht erteilen,
       dem Kunden bereits erworbene Inhalte nachträglich wieder zu entziehen. Ein
       privater Weiterverkauf digital erworbener Güter ist deshalb nicht nur
       technisch problematisch, sondern auch rechtlich aufgrund entsprechender
       Verbote in der Lizenz.
       
       Selbst wenn man über einen physikalischen Datenträger, wie beispielsweise
       bei einem Spiel, verfügt, lässt sich dieser nicht immer in vollem Umfang
       veräußern: Die Game-Hersteller setzen zunehmend auf digital nachzukaufende
       Inhalte, die sich ebenfalls nur schwer auf Dritte übertragen lassen. All
       das läuft, sagen Verbraucherschützer, auf eine weitere Entmündigung der
       Kundschaft heraus, die mittlerweile zunehmend brav für digitale Inhalte
       zahlt. Ob die Industrie bald einsieht, den Ehrlichen nicht zum Dummen zu
       machen?
       
       14 Sep 2010
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Ben Schwan
       
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