# taz.de -- Homosexuellen-Rechte: Ehegattenzuschlag auch für Beamte
       
       > Beamte in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften haben Anspruch auf
       > den Ehegattenzuschlag. Das urteilte das Bundesverwaltungsgericht.
       
 (IMG) Bild: Können künftig besser füreinander sorgen - wenn sie verbeamtet sind: gleichgeschlechtliche Lebenspartner.
       
       LEIPZIG afp | Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft haben Anspruch
       auf Hinterbliebenenversorgung und den sogenannten Ehegattenzuschlag. Der
       Zuschlag steht ihnen rückwirkend allerdings erst seit Juli 2009 zu, wie das
       Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit mehreren am Freitag
       bekanntgegebenen Urteilen entschied (Aktenzeichen: 2 C 10.09, 21.09 und 2 C
       47.09).
       
       Weiter sprach das Gericht den Lebenspartnern Vergünstigungen für
       Auslandseinsätze verheirateter Beamter zu (Aktenzeichen: C 56.09 und C
       52.09). Über Beihilfeleistungen soll der Europäische Gerichtshof
       entscheiden (AKtenzeichen: 2 C 23.09 und weitere). Der Lesben- und
       Schwulenverband in Deutschland (LSVD) wertete die Urteile insgesamt als
       "großen Erfolg".
       
       Laut Gesetz werden Hinterbliebenenversorgung sowie der Familienzuschlag nur
       Eheleuten gewährt. 2001 wurde die eingetragene gleichgeschlechtliche
       Lebenspartnerschaft geschaffen, 2003 trat eine EU-Richtlinie in Kraft, die
       Diskriminierungen wegen der sexuellen Orientierung von Arbeitnehmern
       verbietet. 2009 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass eine
       Bevorzugung der Ehe gegenüber Lebenspartnern im öffentlichen Dienst nicht
       mehr gerechtfertigt ist.
       
       Ein Bundesbeamter wollte mit seiner Klage die Zusicherung erreichen, dass
       im Fall seines Todes sein Lebenspartner eine Hinterbliebenenversorgung wie
       ein Ehepartner erhält. Das Bundesverwaltungsgericht gab ihm recht: In Bezug
       auf die Hinterbliebenenversorgung seien Lebens- und Ehepartner in einer
       völlig vergleichbaren Situation, "so dass sich die Vorenthaltung der
       Hinterbliebenenversorgung als unmittelbare Diskriminierung darstellt".
       Ähnlich argumentierten die Leipziger Richter bei verschiedenen Zulagen und
       Hilfen, die verheiratete Beamte bekommen, wenn sie im Ausland arbeiten.
       
       Auf die Klage eines Bundesbeamten und eines Beamten des Landes
       Schleswig-Holstein hin sprach das Bundesverwaltungsgericht den
       Homo-Partnern auch den Familienzuschlag zu. Dies gelte allerdings erst ab
       Juli 2009. Denn der Zuschlag für Ehepaare sei auch dadurch begründet
       worden, dass Eheleute in der Regel Kinder bekommen und dadurch finanzielle
       und berufliche Nachteile erleiden. Erst 2009 habe das
       Bundesverwaltungsgericht für Deutschland verbindlich entschieden, dass
       diese Begründung nicht mehr trägt.
       
       Mehrere Klagen zur Beihilfe legte das Bundesverwaltungsgericht dem
       Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor. Die Beihilfe deckt für
       Beamte und ihre Familien einen Großteil der Krankenversicherung ab. Der
       EuGH soll prüfen, ob es sich um eine Sozialleistung oder letztlich um
       Arbeitsentgelt handelt. Nur im zweiten Fall würde die EU-Richtlinie zur
       Gleichbehandlung greifen.
       
       29 Oct 2010
       
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