# taz.de -- Gerichtsentscheid zu Glücksspielen: Kein Lotto bei Hartz-IV
       
       > Die Westdeutsche Lotterie darf keine Lottoscheine an Hartz-IV-Empfänger
       > verkaufen. Das hat das Kölner Landgericht entschieden. Wie die Regelung
       > umgesetzt werden soll ist unklar.
       
 (IMG) Bild: Absurd: Westlotto darf keine Lottoscheine an Hartz-IV-Empfänger verkaufen.
       
       KÖLN dpa | Westlotto darf nach einem Gerichtsentscheid keine Lottoscheine
       an Hartz-IV-Empfänger verkaufen. Das bestätigte am Donnerstag der Sprecher
       des Kölner Landgerichts, Dirk Eßer. Das Gericht nimmt keine Stellung dazu,
       wie dies in der Praxis umgesetzt werden soll. Die Verpflichtung gilt nur
       für die Westdeutsche Lotterie GmbH in Münster (Westlotto).
       
       Bei der Entscheidung handelt es sich um eine einstweilige Verfügung, die
       vom Gericht nicht begründet wurde. Beantragt worden war sie von dem
       Sportwetten-Anbieter Tipico. Nach Angaben der Westdeutschen Zeitung
       (Düsseldorf), die als erstes über das Urteil berichtet hatte, hat das
       Unternehmen seinen Geschäftssitz auf Malta.
       
       Tipico hatte der Westlotto vorgeworfen, gegen das Gesetz gegen unlauteren
       Wettbewerb und den seit 2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrag verstoßen
       zu haben. Darin ist unter anderem festgehalten, dass Minderjährige,
       Spielsüchtige, aber auch Menschen mit geringen Einkünften wie
       Hartz-IV-Empfänger vor Glücksspielen geschützt werden müssen. Das Gericht
       bewertete den Vorwurf des Klägers als glaubhaft und erließ deshalb die
       einstweilige Verfügung. Bei einer Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld
       von 250.000 Euro.
       
       Möglicherweise hat der Kläger sogenannte "Testkäufe" vorgenommen. Dabei
       könnten in diesem Fall zwei Leute in einer Lotto-Annahmestelle erschienen
       sein und sich laut unterhalten haben in der Art von "Wie kommst du denn mit
       Hartz IV aus?" Wenn ihnen dann anschließend dennoch ein Lottoschein
       verkauft worden ist, wäre dies nach Ansicht des Gerichts ein Verstoß gegen
       die geltenden Bestimmungen.
       
       "Das Gericht muss in dem Fall nur prüfen, ob ein Verstoß gegen bestehende
       Verpflichtungen vorliegt", sagte Esser. Dieser Verstoß müsse nicht
       bewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden. Westlotto kann gegen die
       einstweilige Verfügung Widerspruch einlegen oder den Kläger zur Eröffnung
       eines Hauptsacheverfahrens zwingen, in dem die Vorwürfe dann auch bewiesen
       werden müssten.
       
       10 Mar 2011
       
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