# taz.de -- Strenge Regeln für Pharmawerbung: Versteckte Werbung
       
       > Viele Arzneimittel dürfen nicht beworben werden. Auf Schleichwegen
       > geschieht dies trotzdem. Bei Verstößen gegen den Pressekodex hilft der
       > Presserat.
       
 (IMG) Bild: Ohne verdeckte Werbung wären viele Arzneimittel nicht abetzbar.
       
       HAMBURG taz | Die Überschrift auf der Medizinseite machte neugierig: "Wenn
       der Bauch weh tut", stand über dem Artikel, veröffentlicht 2009 in einer
       Regionalzeitung. Mindestens einem Leser bereitete die Geschichte einiges
       Unbehagen. Der Bericht beschrieb nämlich nicht nur mögliche
       Krankheitsursachen und Behandlungen.
       
       Ausdrücklich nannte er auch ein Medikament - und dazu die Internetseite des
       Herstellers. Die Vermutung des skeptischen Lesers: Die Berichterstatter
       hatten wohl einfach nur abgeschrieben, und zwar aus der Werbebroschüre der
       Arzneimittelfirma.
       
       Der Mann informierte den Deutschen Presserat. In diesem Gremium der
       "Freiwilligen Selbstkontrolle der Presse" wachen Vertreter aus Verlagen und
       Journalistenverbänden über die Einhaltung der Berufsethik. Tätig werden sie
       in der Regel nach Beschwerden, und die kann jeder einreichen, der meint,
       dass ein Artikel oder ein Foto gegen den Pressekodex verstoßen habe.
       
       Im konkreten Fall ging es um Ziffer 7 des Kodex. Sie verlangt, Werbung und
       redaktionelle Texte eindeutig zu trennen. Der Presserat prüfte die
       Beschwerde, hörte die betroffene Redaktion an und stellte schließlich fest:
       "Die Erwähnung eines bestimmten Präparates und die Übernahme von
       unbearbeitetem PR-Material sind Schleichwerbung."
       
       Da die Redaktionsleitung einräumte, dass der Artikel zu Recht beanstandet
       worden sei und gar nicht hätte erscheinen dürfen, kam sie glimpflich davon;
       eine Sanktion blieb ihr erspart.
       
       Es gibt aber auch Fälle, die der Presserat so schwerwiegend findet, dass er
       ein Medium ausdrücklich rügt und obendrein verlangt, diese Rüge
       abzudrucken. Eine öffentliche Rüge wegen Schleichwerbung kassierte zum
       Beispiel jene Programmzeitschrift, die in ihrer Rubrik "Rat und Tat" acht
       fragwürdige Beiträge zu medizinischen Themen publiziert hatte. In den
       Texten hatte ein vermeintlich unabhängiger Experte mit Professorentitel
       bestimmte Präparate beim Namen genannt.
       
       Aus einer Palette ähnlicher Produkte sei "willkürlich ein einzelnes
       Erzeugnis hervorgehoben" worden, rügte der Presserat. Auch der gedruckte
       Hinweis, dass die Präparate in Studien getestet worden seien, rechtfertige
       es nicht, die Namen der Präparate zu nennen. Während Leser von derartigen
       Infos nichts hätten, könne den Herstellern damit "ein eindeutiger
       Wettbewerbsvorteil" verschafft werden.
       
       21 Aug 2011
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Klaus-Peter Görlitzer
       
       ## TAGS
       
 (DIR) Pharmaindustrie
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