# taz.de -- Was tun gegen unerwünschte Werbepost: Post, die keine ist
       
       > Wer nicht aufpasst, dem verstopfen Flyer und Anzeigenblätter den
       > Briefkasten. Sechs Punkte, die dieses kleine Ärgernis des Alltags ein für
       > allemal beenden.
       
 (IMG) Bild: Da sagt man schon deutlichst, man möchte keine Werbung - und dann kriegt man sie doch!
       
       1. Ist Briefwerbung grundsätzlich erlaubt? 
       
       Was Werbung im Briefkasten angeht, wird in Deutschland zuerst einmal
       unterstellt, dass der Empfänger mit der Zusendung einverstanden ist.
       Solange er also nicht ausdrücklich den Wunsch geäußert hat, keine Werbung
       zu bekommen, sind deshalb Einwürfe und Briefwerbung erlaubt. Ungewollte
       Werbung dagegen sieht der Bundesgerichtshof unter anderem als Verletzung
       des Persönlichkeitsrechts und als Wettbewerbsverstoß.
       
       Welche Form die Werbung haben darf, regelt das sogenannte Gesetz gegen den
       unlauteren Wettbewerb. So kann es zum Beispiel als unlauter gelten, wenn
       durch einen handschriftlichen Post-it-Zettel auf dem Brief vorgetäuscht
       wird, dies sei keine Reklame, sondern eine persönliche Empfehlung eines
       Bekannten. Außerdem müssen sich Firmen bei der Adressverwaltung für ihre
       Werbepost an das Datenschutzrecht halten - das betrifft vor allem die
       Fragen danach, woher sie Anschriften bekommen haben und an wen sie sie
       weitergeben.
       
       2. Wie kommen die Firmen überhaupt an meine Adresse? 
       
       Viele Unternehmen kennen die Anschriften der Personen, in deren Briefkasten
       ihre Werbung landet, nicht. Das gilt für Flyer und für Wurfsendungen, die
       in allen Haushalten verteilt werden, aber auch für für Anzeigenblätter und
       Werbezeitungen und für sogenannte Postwurfsendungen, die von der Deutschen
       Post ausgeliefert werden. Der Zusteller wirft sie ein, egal welcher Name am
       Briefkasten steht.
       
       Anders ist das bei persönlich adressierten Werbesendungen: Man erhält sie
       etwa, wenn man bei dem werbenden Unternehmen schon einmal etwas bestellt
       hat. Kommt der Werbebrief von einer unbekannten Firma, hilft manchmal die
       Frage, wann man das letzte Mal eine Gewinnspielkarte ausgefüllt hat - die
       dienen nämlich besonders häufig als Adresslieferanten. Außerdem gibt es
       auch Firmen, die Adressen sammeln, nach Interessen sortieren und dann an
       werbende Unternehmen verleihen. Am besten geht man also vorsichtig mit
       seinen Daten um und liest bei Preisausschreiben auch das Kleingedruckte.
       
       3. Was kann ich gegen Werbung in meinem Briefkasten tun? 
       
       Das hängt von der Art der Werbung ab - ist sie persönlich adressiert oder
       nicht? Gegen Sendungen aus der zweiten Gruppe hilft ein Vermerk am
       Briefkasten, dass Werbung nicht erwünscht ist. Dieser Hinweis muss beachtet
       werden - seriöse Zusteller und die Deutsche Post halten sich daran.
       
       Bei Anzeigenblättern und kostenlosen Wochenzeitungen reicht der "Keine
       Werbung"-Hinweis allerdings nicht aus - denn die Anzeigenblätter sind
       aufgrund ihres nachrichtlichen Anteils rechtlich gesehen ein Presseprodukt.
       Hier muss man darauf hinweisen, dass man auch an "kostenlosen Zeitungen"
       nicht interessiert ist. Es ist übrigens egal, ob der Hinweis ein Aufkleber,
       eine Gravur, ein ausgedruckter oder selbst geschriebener Zettel ist - gut
       les- und sichtbar muss er nur sein.
       
       Will man gegen Missachtungen gerichtlich vorgehen, muss nachgewiesen
       werden, dass der Hinweis sich zur Zeit des Einwurfs auf dem Briefkasten
       befand - ein Foto vom Briefkasten oder ein Nachbar als Zeuge können helfen,
       das im Fall der Fälle zu beweisen. Manchmal kann es passieren, dass der
       "Keine Werbung"-Hinweis im Zustellwahn abgerissen wird. Dann liegt zwar
       eine Sachbeschädigung vor, meist wird sie jedoch im Prozessfalle nicht
       weiter verfolgt.
       
       4. Ich erhalte trotz eines Hinweises auf dem Briefkasten unerwünschte
       Werbung. An wen muss ich mich wenden? 
       
       An die Verbraucherzentrale des jeweiligen Bundeslandes. Dort erhält man
       neben dem Hinweisaufkleber auch Beratung und Hilfe beim Vorgehen gegen
       unerwünschte Werbung. Außerdem kann jeder Haushalt sich auf einer
       sogenannten Robinsonliste eintragen. Hier sind Personen vermerkt, die keine
       Post von werbenden Firmen erhalten wollen.
       
       Viele Unternehmen streichen die Adressen von den Listen aus ihren
       Datenbanken für Werbesendungen heraus. Der Deutsche Dialogmarketing
       Verband, der eine Robinsonliste betreibt, vertritt etwa 90 Prozent des
       Volumens an Werbesendungen in Deutschland. Die zweite große Robinsonliste,
       auf die rund 350 Unternehmen Zugriff haben, wird vom Interessenverband
       Deutsches Internet betrieben. Eintragen kann man sich jeweils entweder
       online oder per Post.
       
       Der Name der Liste geht auf Daniel Defoes Romanhelden Robinson Crusoe
       zurück, der vier Jahre auf einer Insel lebte und dort von Werbepost
       verschont bliebt. Anzeigenblätter, die trotz korrekten Hinweises auf dem
       Briefkasten noch im selbigen stecken, können meist durch einen Anruf in der
       Redaktion abbestellt werden.
       
       Gleiches gilt auch für Werbezusendungen. "Leider ist ein Anruf aber keine
       Garantie für einen Zustellungsstopp", sagt der Rechtsanwalt und
       Werbepostexperte Frank Richter. Er empfiehlt, sich gleich per E-Mail oder
       Fax an die werbenden Unternehmen zu wenden. "Ein Brief kann während der
       Zustellung nämlich verloren gehen - und das nutzen die Firmen gerne als
       Ausrede."
       
       5. Kann ich auch gerichtlich vorgehen? 
       
       Sollte trotz des schriftlichen Wunsches noch Werbung derselben Firma im
       Briefkasten landen, kann man eine Unterlassungserklärung fordern.
       "Unterschreibt die gegnerische Seite, hat man ein Druckmittel - und das
       erhöht natürlich exponentiell die Wahrscheinlichkeit, dass nichts mehr
       passiert. Denn die Verteilerstrafen bewegen sich zwischen 500 und 10.000
       Euro", sagt Frank Richter. Bringt das auch nichts, kann Klage erhoben
       werden. Spätestens hier sollte man sich aber einen Anwalt nehmen.
       
       6. Dürfen Firmen stapelweise Umsonstzeitungen und Flyer im Hausflur
       abstellen? 
       
       Werden Zeitungen oder Flyer im Hausflur abgeladen, kann der einzelne Mieter
       oder der Wohnungseigentümer nichts tun. Was im Treppenhaus passiert, ist
       ein Problem der Wohnungseigentumsgemeinschaft. Wenn aber nicht an jedem
       Briefkasten ein "Keine Werbung"-Hinweis klebt, kann nicht auf Unterlassung
       der Werbung geklagt werden. Nach einer Bundesgerichtshofsentscheidung lässt
       sich aber gerichtlich erzwingen, dass der Werber den Müll beseitigen oder
       für die Entsorgung zahlen muss.
       
       3 Sep 2011
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Jan Wehn
       
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