# taz.de -- Urteil zu Beleidigungen im Netz: Google muss schlichten
       
       > Was passiert, wenn jemand in einem anonymen Blog beleidigt wird? Einem
       > neuen Urteil zufolge muss der Provider im Konflikt vermitteln. Im Zweifel
       > werden Posts gelöscht.
       
 (IMG) Bild: Wenn zwei sich streiten, muss Google vermitteln.
       
       KARLSRUHE dapd/dpa | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klare Regeln für die
       Prüfung von beleidigenden Inhalten im Internet vorgelegt. Danach sind die
       Provider nicht haftbar zu machen, wenn auf den von ihnen angebotenen Blogs
       Menschen beleidigt oder denunziert werden. Sie müssen jedoch auf begründete
       Anfrage der Betroffenen den Sachverhalt prüfen und den Inhalt
       gegebenenfalls löschen, entschieden die obersten Richter in Karlsruhe. Sie
       stellten zudem klar, dass deutsche Gerichte für solche Fälle zuständig
       sind, auch wenn der Provider im Ausland sitzt.
       
       Der beklagte Provider Google reagierte erleichtert auf die Entscheidung.
       Das Gericht habe eingeräumt, dass das Unternehmen nicht alle Inhalte vorab
       auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen, sagte der Leiter der Rechtsabteilung,
       Arnd Haller. "Auch besteht keine Pflicht von Google, Tatsachenbehauptungen
       quasi auf Zuruf des sich in seinen Rechte verletzt Fühlenden zu entfernen."
       Damit habe der BGH eine Lanze für die Meinungs- und Informationsfreiheit im
       Internet gebrochen.
       
       Der BGH schreibt folgendes Verfahren vor: Der Betroffene muss dem Provider
       darlegen, dass in einem seiner Blogs ein Rechtsverstoß begangen wurde.
       Dieser Hinweis muss "so konkret gefasst" sein, das er "ohne eingehende
       rechtliche und tatsächliche Überprüfung bejaht werden kann". Diese
       Stellungnahme muss der Provider dann an den Blog-Verantwortlichen
       weiterleiten. Äußert sich dieser nicht innerhalb einer angemessenen Frist,
       ist der beanstandete Inhalt zu löschen.
       
       Kann der Blogger dagegen seine Behauptungen beweisen, muss Google diese
       wiederum der betroffenen Person weiterleiten. Nur wenn die erneut die
       Unwahrheit der Behauptungen belegen kann, muss Google löschen, fehlen die
       Nachweise, bleibt der Eintrag bestehen.
       
       ## Streit um Sexclubrechnungen
       
       In dem [1][jetzt entschiedenen Fall] ging es um einen Geschäftsmann, dem in
       einem von Google zur Verfügung gestellten Internet-Blog unter voller
       Namensnennung die Bezahlung von Sexclubrechnungen mit der Firmenkreditkarte
       vorgeworfen worden war. Der Betroffene bezeichnete die Behauptungen als
       falsch, der Autor des Blogs arbeitete allerdings anonym. Google leitete die
       Beanstandung an den Blogger weiter, der seine Eintragung jedoch nicht
       änderte. Daraufhin verklagte der Geschäftsmann Google auf Unterlassung.
       
       Die Internetplattform Google mit Sitz in Kalifornien wollte den Fall nach
       amerikanischem Recht entschieden haben. Das lehnte der BGH jedoch ebenso ab
       wie zuvor das Oberlandesgericht Hamburg. Der Blog sei in Deutsch verfasst
       worden und habe sich auch inhaltlich an deutsche Leser gewandt. Der
       betroffene Geschäftsmann habe deshalb berechtigt die Anwendung deutschen
       Rechts verlangt.
       
       Google machte weiter geltend, dass es nicht Autor der Behauptung sei und
       als technisches Unternehmen nicht hafte. Der BGH bestätigte zwar, dass
       Google nicht Mittäter der Persönlichkeitsrechtsverletzung sei, aber bei
       Verletzung seiner Prüfpflicht als Störer hafte.
       
       Erstmals legte der zuständige VI. Zivilsenat die Prüfpflichten von Google
       genau fest. Danach muss ein Betroffener zunächst bei Google konkrete
       Einwände erheben, aus der sich die Persönlichkeitsrechtsverletzungen in
       einem Blog ergeben. Die Beanstandung muss Google regelmäßig an den
       Blog-Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterleiten. Bleibt diese in
       angemessener Frist aus, besteht für Google eine Löschpflicht.
       
       Zur Feststellung der Löschpflicht wies der BGH den Fall jetzt an Hamburg
       zurück. Bisher seien keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Blogger
       Belege vorgelegt hatte. Fehlte es daran, ist die Behauptung zu löschen.
       Kann der Blogger dagegen die Bezahlung der Sexclubrechnung auf Firmenkosten
       belegen, könnte die Passage im Netz bleiben. Der Geschäftsmann müsste dann
       wiederum Belege zur Entkräftung der Behauptung vorlegen.
       
       25 Oct 2011
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=57959&pos=19&anz=480
       
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