# taz.de -- Urteil des Europäischen Gerichtshofes: Kein Extra-Geld für Pflege im Ausland
       
       > Die deutsche Pflegeversicherung zahlt beim Aufenthalt im Ausland nur das
       > Pflegegeld. Ein Recht auf die sogenannte Sachleistung gebe es nicht,
       > urteilte der Europäische Gerichtshof.
       
 (IMG) Bild: Der Händedruck muss nicht ersetzt werden: Wer im Ausland ist bekommt nur Pflegegeld.
       
       LUXEMBURG dpa | Deutsche im Ausland haben keinen Anspruch darauf, dass die
       deutsche Pflegeversicherung die Pflege und häusliche Versorgung an ihrem
       zeitweiligen Wohnort bezahlt. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH)
       am Donnerstag in Luxemburg entschieden. Er bestätigte damit die schon
       bisher in Deutschland geltende Regelung und wies eine Klage der
       EU-Kommission dagegen ab.
       
       Wer als Deutscher im Ausland pflegebedürftig ist, hat Anspruch auf Zahlung
       des niedrigeren Pflegegeldes aus der Pflegeversicherung. Die sogenannten
       „Sachleistungen“ – also Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung –
       müssten aber nicht von der Pflegeversicherung erstattet werden, entschieden
       die höchsten EU-Richter. Das Pflegegeld ist etwa die Hälfte des Betrages,
       der für Sachleistungen gezahlt wird. Zum Zeitpunkt des Rechtsstreits lag
       der Unterschied bei 685 zu 1.510 Euro.
       
       Der EU-Gerichtshof entschied, die EU-Kommission habe nicht darlegen können,
       dass die bisherige Regelung tatsächlich die Dienstleistungsfreiheit
       innerhalb der EU beschränke. Die Rechtsprechung zur Kostenübernahme bei
       medizinischen Behandlungen sei kein Anhaltspunkt, weil Pflegeleistungen
       meist für längere Zeit gezahlt würden.
       
       Die deutsche Bundesregierung hatte die Rechtslage auch mit dem Argument
       verteidigt, dass die Versicherten in einem anderen EU-Mitgliedstaat
       Sachleistungen vom dortigen Versicherungsträger beziehen könnten, die
       wiederum mit der Pflegeversicherung verrechnet werden dürften. Es sei sogar
       eine Kombination von Geld- und Sachleistungen denkbar, die höher als die in
       Deutschland möglichen Leistungen sei.
       
       Die Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit seien in der EU nicht
       harmonisiert, betonten die Richter. Daher könne man keinem Bürger
       garantieren, „dass ein örtlicher Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat
       unter anderem in Bezug auf Leistungen bei Krankheit oder
       Pflegebedürftigkeit neutral ist“. Er könne „je nachdem nämlich finanzielle
       Vorteile oder Nachteile“. Dies sei kein Verstoß gegen EU-Recht.
       
       12 Jul 2012
       
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