# taz.de -- Urteil des EuGH: Wer früher stirbt, hat länger Urlaub
       
       > Die höchsten EU-Richter haben entschieden: Auch ein Toter hat noch
       > Anspruch auf Jahresurlaub. Denn der Gestorbene vererbt seinen Anspruch an
       > seine Witwe.
       
 (IMG) Bild: Da geht er hin. Der Urlaubsanspruch aber bleibt.
       
       LUXEMBURG dpa | Ein Arbeitnehmer verliert mit dem Tod nicht seinen Anspruch
       auf bezahlten Jahresurlaub. Seine Witwe kann daher einen finanziellen
       Ausgleich für Urlaub verlangen, den der Verblichene nicht mehr nehmen
       konnte. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in
       Luxemburg entschieden.
       
       Nationale Gesetze oder „Gepflogenheiten“, wonach der Urlaubsanspruch
       „untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers
       endet“, seien mit dem EU-Recht nicht vereinbar, befanden die höchsten
       EU-Richter. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub sein „ein besonders
       bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts“.
       
       Der EuGH antwortete mit seinem Urteil auf eine Anfrage des
       Landesarbeitsgerichts in Hamm (Nordrhein-Westfalen). Dieses muss über den
       Fall eines Arbeitnehmers entscheiden, der seit 1998 bei einem Unternehmen
       beschäftigt war. Wegen Krankheit war er von 2009 an nur noch mit
       Unterbrechungen arbeitsfähig. Als er im November 2010 starb, hatte er 140,5
       Tage Jahresurlaub angesammelt. Seine Witwe verlangte für diesen
       Urlaubsanspruch einen finanziellen Ausgleich.
       
       Das Gericht verwies darauf, dass ein Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf
       bezahlten Urlaub hat, wenn dieser vor dem Verlassen eines Unternehmens
       angefallen ist. Auch wer wegen einer Krankheit gar keinen Urlaub nehmen
       könne, habe bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Recht auf einen
       finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub.
       
       Mit einem „finanziellen Ausgleich im Fall der Beendigung des
       Arbeitsverhältnisses durch den Tod“ werde „die praktische Wirksamkeit des
       Urlaubsanspruchs“ sichergestellt, urteilte der Europäische Gerichtshof:
       „Der unwägbare Eintritt des Todes des Arbeitnehmers darf nicht rückwirkend
       zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen.“
       Der Anspruch auf finanzielle Abgeltung hänge auch nicht ab, dass der
       Betroffene zuvor einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
       
       12 Jun 2014
       
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