# taz.de -- Urteil zu Arbeitszeugnissen: „Zur vollen Zufriedenheit“ reicht
       
       > Eine Empfangsdame war unzufrieden mit ihrem Arbeitszeugnis und klagte
       > dagegen. Ein Gericht urteilt jetzt, dass sich die Frau mit der Bewertung
       > begnügen muss.
       
 (IMG) Bild: Aus der Reihe „plakative Symbolbilder“
       
       ERFURT dpa | Das Bundesarbeitsgericht hat die Hoffnung vieler Beschäftigter
       enttäuscht, sich künftig leichter eine bessere Gesamtbewertung im
       Arbeitszeugnis zu erstreiten. Die Formulierung „zur vollen Zufriedenheit“,
       die der Note 3 entspricht, beschreibe weiterhin eine durchschnittliche
       Leistung, entschied der 9. Senat am Dienstag in Erfurt.
       
       Wolle ein Mitarbeiter eine bessere Bewertung, müsse er genaue Gründe dafür
       darlegen. Das gelte auch, wenn in einer Branche gute und sehr gute
       Beurteilungen gang und gäbe seien.
       
       Geklagt hatte eine 25-Jährige gegen ihren früheren Arbeitgeber. Sie hatte
       ein Jahr am Empfang einer Berliner Zahnarztpraxis gearbeitet und gekündigt,
       weil sie nach Angaben ihres Anwalts Klaus Plambeck unzufrieden mit ihrem
       Arbeitgeber war. Der bescheinigte ihr im Arbeitszeugnis, sie habe ihre
       Aufgaben „zu unserer vollen Zufriedenheit“ erledigt.
       
       Die Frau sah sich dadurch bei Bewerbungen benachteiligt und forderte eine
       Änderung in „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“. In der
       verklausulierten Zeugnissprache macht dies den Unterschied zwischen der
       Note 3 und der Note 2 aus.
       
       ## „Kuschelzeugnisse“ beeindrucken nicht
       
       In den Vorinstanzen hatte sie mit ihrem Anliegen Erfolg – die Richter
       entschieden, dass durch die heutige Zeugnispraxis eher die Note 2 als eine
       durchschnittliche Bewertung anzusehen sei. Dabei wurde auf eine Studie der
       Universität Erlangen-Nürnberg verwiesen, wonach von gut 800 ausgewerteten
       Arbeitszeugnissen mehr als 87 Prozent eine gute oder sehr gute Bewertung
       enthielten.
       
       Doch die obersten deutschen Arbeitsrichter ließen sich von
       „Kuschelzeugnissen“ nicht beeindrucken und blieben bei ihrer strengeren
       Linie. Das hat Auswirkungen über den konkreten Fall der jungen Frau hinaus.
       Denn damit liegt bei Streitfällen weiterhin das höhere Risiko bei den
       Beschäftigten: Sie müssen genaue Gründe für eine bessere Beurteilung
       darlegen und beweisen, wenn sie eine gute oder sehr gute Gesamtbewertung
       erkämpfen wollen. Nur wenn ein Arbeitgeber eine unterdurchschnittliche
       Bewertung abgibt – schlechter als Note 3 – liegt diese Beweislast bei ihm.
       
       Ob der Frau trotzdem die Note 2 zusteht, darüber muss nun erneut das
       Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entscheiden. Dorthin wurde der Fall
       zurückverwiesen. Rechtsanwalt Plambeck kündigte an, belegen zu wollen,
       warum seiner Mandantin das kleine Wörtchen „stets“ im Arbeitszeugnis doch
       zusteht.
       
       18 Nov 2014
       
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 (DIR) Klaus Wowereit
       
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