25:1 Sabbatjahr und Jubeljahr: 25,1-55 Einleitung: 25,1 Der Herr sprach zu Mose auf dem Berg Sinai: 25:2 Das Brachjahr: 25,2-7 Rede zu den Israeliten, und sag zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch gebe, soll das Land Sabbatruhe zur Ehre des Herrn halten. [(2-7) Ex 23,10f] 25:3 Sechs Jahre sollst du dein Feld besaeen, sechs Jahre sollst du deinen Weinberg beschneiden und seinen Ertrag ernten. 25:4 Aber im siebten Jahr soll das Land eine vollstaendige Sabbatruhe zur Ehre des Herrn halten: Dein Feld sollst du nicht besaeen und deinen Weinberg nicht beschneiden. 25:5 Den Nachwuchs deiner Ernte sollst du nicht ernten, und die Trauben deines nicht beschnittenen Weinstockes sollst du nicht lesen. Fuer das Land soll es ein Jahr der Sabbatruhe sein. 25:6 Der Sabbat des Landes selbst soll euch ernaehren: dich, deinen Knecht, deine Magd, deinen Lohnarbeiter, deinen Halbbuerger, alle, die bei dir leben. 25:7 Auch deinem Vieh und den Tieren in deinem Land wird sein ganzer Ertrag zur Nahrung dienen. 25:8 Das Jubeljahr: 25,8-31 Du sollst sieben Jahreswochen, siebenmal sieben Jahre, zaehlen; die Zeit von sieben Jahreswochen ergibt fuer dich neunundvierzig Jahre. [8-12: Das deutsche Wort "Jubel" kommt vom hebraeischen jobel (= Widderhorn). Mit dem Widderhorn blies man Alarm, kuendigte man aber auch freudige Ereignisse, Feste und Festzeiten an.] 25:9 Im siebten Monat, am zehnten Tag des Monats, sollst du das Signalhorn ertoenen lassen; am Versoehnungstag sollt ihr das Horn im ganzen Land ertoenen lassen. 25:10 Erklaert dieses fuenfzigste Jahr fuer heilig, und ruft Freiheit fuer alle Bewohner des Landes aus! Es gelte euch als Jubeljahr. Jeder von euch soll zu seinem Grundbesitz zurueckkehren, jeder soll zu seiner Sippe heimkehren. 25:11 Dieses fuenfzigste Jahr gelte euch als Jubeljahr. Ihr sollt nicht saeen, den Nachwuchs nicht abernten, die unbeschnittenen Weinstoecke nicht lesen. 25:12 Denn es ist ein Jubeljahr, es soll euch als heilig gelten. Vom Feld weg sollt ihr den Ertrag essen. 25:13 In diesem Jubeljahr soll jeder von euch zu seinem Besitz zurueckkehren. 25:14 Wenn du deinem Stammesgenossen etwas verkaufst oder von ihm etwas kaufst, sollt ihr einander nicht uebervorteilen. 25:15 Kaufst du von deinem Stammesgenossen, so beruecksichtige die Zahl der Jahre nach dem Jubeljahr; verkauft er dir, dann soll er die noch ausstehenden Ertragsjahre beruecksichtigen. 25:16 Je hoeher die Anzahl der Jahre, desto hoeher berechne den Kaufpreis; je geringer die Anzahl der Jahre, desto weniger verlang von ihm; denn es ist die Zahl von Ernteertraegen, die er dir verkauft. 25:17 Ihr sollt einander nicht uebervorteilen. Fuerchte deinen Gott; denn ich bin der Herr, euer Gott. 25:18 Ihr sollt meine Satzungen befolgen und auf meine Vorschriften achten und sie ausfuehren; dann werdet ihr im Land in Sicherheit wohnen. 25:19 Das Land wird seine Frucht geben, ihr werdet euch satt essen und in Sicherheit darin wohnen. 25:20 Wenn ihr aber fragt: Was sollen wir im siebten Jahr essen, wenn wir nicht saeen und unseren Ertrag nicht ernten duerfen? - 25:21 Seht, ich werde fuer euch im sechsten Jahr meinen Segen aufbieten, und er wird den Ertrag fuer drei Jahre geben. 25:22 Wenn ihr im achten Jahr saet, werdet ihr noch bis zum neunten Jahr vom alten Ertrag essen koennen; bis der Ertrag dieses Jahres kommt, werdet ihr vom alten essen koennen. 25:23 Das Land darf nicht endgueltig verkauft werden; denn das Land gehoert mir, und ihr seid nur Fremde und Halbbuerger bei mir. 25:24 Fuer jeden Grundbesitz sollt ihr ein Rueckkaufrecht auf das Land gewaehren. 25:25 Wenn dein Bruder verarmt und etwas von seinem Grundbesitz verkauft, soll sein Verwandter als Loeser fuer ihn eintreten und den verkauften Boden seines Bruders ausloesen. ["Loeser" ist der naechste haftpflichtige Blutsverwandte, der fuer die Vollstreckung der Blutrache, fuer die Leviratsehe (vgl. die Anmerkung zu Gen 38,12-26) und den Loskauf verschuldeter und darum in Schuldknechtschaft geratener Personen bzw. des verpfaendeten Familienbesitzes zu sorgen hatte (vgl. Dtn 25,5f und Rut 2,20; 3,8 - 4,10).] 25:26 Hat einer keinen Loeser, hat er aber die noetigen Mittel fuer den Rueckkauf selbst aufgebracht, 25:27 dann soll er die Jahre seit dem Verkauf anrechnen und den Restbetrag dem Kaeufer zurueckzahlen; sein Grundbesitz faellt an ihn zurueck. 25:28 Bringt er die noetigen Mittel fuer diese Ersatzleistung nicht auf, dann soll der verkaufte Grund bis zum Jubeljahr im Besitz des Kaeufers bleiben. Im Jubeljahr wird das Grundstueck frei, und es kommt wieder zu seinem Besitz. 25:29 Verkauft jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt, so besteht das Rueckkaufrecht bis zum Ablauf des Jahres, das dem Verkauf folgt; sein Rueckkaufrecht ist zeitlich beschraenkt. 25:30 Erfolgt der Rueckkauf bis zum Ablauf des Jahres nicht, dann soll das Haus innerhalb der ummauerten Stadt dem Kaeufer und seinen Nachkommen endgueltig verbleiben; er braucht es im Jubeljahr nicht zu verlassen. 25:31 Aber die Haeuser in Doerfern, die nicht von Mauern umgeben sind, werden als Bestandteil des freien Feldes betrachtet; fuer sie besteht ein Rueckkaufrecht, und der Kaeufer muss es im Jubeljahr verlassen. 25:32 Sonderbestimmungen fuer die Leviten: 25,32-34 Fuer die Staedte der Leviten, die Haeuser der Staedte, die ihr Erbbesitz sind, gilt: Die Leviten haben ein zeitlich unbegrenztes Rueckkaufrecht. 25:33 Wenn einer von den Leviten auf Einloesung verzichtet, faellt im Jubeljahr das Haus in der Stadt als Erbbesitz zurueck; denn die Haeuser in den Staedten der Leviten sind deren Eigentum mitten unter den Israeliten. [Wenn einer von den Leviten auf Einloesung verzichtet: so nach Vg.] 25:34 Das Weideland, das zu diesen Staedten gehoert, kann nicht verkauft werden; denn es ist zeitlich unbegrenzt ihr Eigentum. 25:35 Soziales Verhalten: 25,35-38 Wenn dein Bruder verarmt und sich neben dir nicht halten kann, sollst du ihn, auch einen Fremden oder Halbbuerger, unterstuetzen, damit er neben dir leben kann. 25:36 Nimm von ihm keinen Zins und Wucher! Fuerchte deinen Gott, und dein Bruder soll neben dir leben koennen. [Ex 22,24; Dtn 23,20f] 25:37 Du sollst ihm weder dein Geld noch deine Nahrung gegen Zins und Wucher geben. 25:38 Ich bin der Herr, euer Gott, der euch aus Aegypten herausgefuehrt hat, um euch Kanaan zu geben und euer Gott zu sein. 25:39 Die Freilassung israelitischer Sklaven: 25,39-43 Wenn ein Bruder bei dir verarmt und sich dir verkauft, darfst du ihm keine Sklavenarbeit auferlegen; [(39-43) Ex 21,2-11] 25:40 er soll dir wie ein Lohnarbeiter oder ein Halbbuerger gelten und bei dir bis zum Jubeljahr arbeiten. 25:41 Dann soll er von dir frei weggehen, er und seine Kinder, und soll zu seiner Sippe, zum Eigentum seiner Vaeter zurueckkehren. 25:42 Denn sie sind meine Knechte; ich habe sie aus Aegypten herausgefuehrt; sie sollen nicht verkauft werden, wie ein Sklave verkauft wird. 25:43 Du sollst nicht mit Gewalt ueber ihn herrschen. Fuerchte deinen Gott! 25:44 Die Sklaven aus fremden Voelkern: 25,44-46 Die Sklaven und Sklavinnen, die euch gehoeren sollen, kauft von den Voelkern, die rings um euch wohnen; von ihnen koennt ihr Sklaven und Sklavinnen erwerben. 25:45 Auch von den Kindern der Halbbuerger, die bei euch leben, aus ihren Sippen, die mit euch leben, von den Kindern, die sie in eurem Land gezeugt haben, koennt ihr Sklaven erwerben. Sie sollen euer Eigentum sein, 25:46 und ihr duerft sie euren Soehnen vererben, damit diese sie als dauerndes Eigentum besitzen; ihr sollt sie als Sklaven haben. Aber was eure Brueder, die Israeliten, angeht, so soll keiner ueber den andern mit Gewalt herrschen. 25:47 Das Loskaufrecht israelitischer Sklaven bei Fremden: 25,47-54 Wenn ein Fremder oder ein Halbbuerger bei dir zu Vermoegen kommt, aber dein Bruder von ihm wirtschaftlich abhaengig wird und sich ihm oder einem Nachkommen aus der Familie eines Fremden verkauft, 25:48 dann soll es, wenn er sich verkauft hat, fuer ihn ein Loskaufrecht geben: Einer seiner Brueder soll ihn ausloesen. 25:49 Ausloesen sollen ihn sein Onkel, der Sohn seines Onkels oder sonst ein Verwandter aus seiner Sippe. Falls seine eigenen Mittel ausreichen, kann er sich selbst loskaufen. 25:50 Er soll mit dem, der ihn gekauft hat, die Jahre zwischen dem Verkaufs- und dem Jubeljahr berechnen; die Summe des Verkaufspreises soll auf die Zahl der Jahre verteilt werden, wobei die verbrachte Zeit wie die eines Lohnarbeiters gilt. 25:51 Wenn noch viele Jahre abzudienen sind, soll er ihrer Zahl entsprechend den Loesepreis von seiner Kaufsumme absetzen. 25:52 Wenn nur noch wenige Jahre bis zum Jubeljahr uebrig sind, soll er es ihm berechnen; den Jahren entsprechend soll er den Loesepreis bezahlen. 25:53 Er gelte wie ein Lohnarbeiter Jahr um Jahr bei seinem Herrn; dieser soll nicht vor deinen Augen mit Gewalt ueber ihn herrschen. 25:54 Wenn er in der Zwischenzeit nicht losgekauft wird, soll er im Jubeljahr freigelassen werden, er und seine Kinder. 25:55 Abschliessende Begruendung: 25,55 Denn mir gehoeren die Israeliten als Knechte, meine Knechte sind sie; ich habe sie aus Aegypten herausgefuehrt, ich, der Herr, euer Gott.