Gewalt zustandegekommen

sind, die

“Anerkennung” zu versagen. Das bedeutet, daß die Vereinigten Staaten, über die Unterscheidung von westlicher und ö stlicher Hemisphäre hinweg, den Anspruch

1 Unter diesem Gesichtspunkt verdient es Beachtung, daß “die moderne schweizerische Anerkennungspolitik viel Verwandtes mit dieser mexikanischen Lehre aufweist”. “Das Verhalten der eidgenö ssischen Behö rden gegenüber der Regierung Franco erinnerte in gewisser Hinsicht an die Estrada-Doktrin . . . Man kann geradezu sagen, daß der Bundesrat mit diesem Verhalten (sc. weder eine de-jure-noch eine de-facto-Anerkennung auszuspredien, sondern sich freibleibend von Fall zu Fall zu entscheiden) die einzig richtige Lehre aus der Erkenntnis gezogen habe, daß in der heutigen Zeit alle Anerkennungsfragen von der Politik und nicht von juristischen Ü berlegungen beherrscht werden.” So heiß t es in der Abhandlung eines Schweizers, Peter Stierlin, über “Die Rechtsstellung der nichtanerkannten Regierung im Vö lkerrecht” (Zürcher Studien zum Internationalen Recht, herausgegeben von H. Fritzsche und D. Schindler), Zürich 1940 S. 29 und 200. Diese Sätze sind umso wichtiger, als die Schweiz stets ein Vorbild vö lkerrechtlicher Korrektheit war.

’” Die Stimson-Doktrin ist in einer gleichlautenden, an China und Japan gerichteten Note vom 7. Januar 1932 ausgesprochen und in einer Ansprache des Staatssekret ärs der Vereinigten Staaten, Stimson, vom 8.

August 1932, vor dem Council of Foreign Relations, The Departement of State, Publication No. 357, ausführlich dargelegt. In der Note vom 7. Januar 1932 heiß t es, daß die USA-Regierung “beabsichtige, keine Lage, keinen Vertrag und keine Abmachung anzuerkennen, die durch Mittel herbeigeführt wurden, die den Abmachungen und Verpflichtungen des Vertrages vom 27. August 1928 (Kellogg-Pakt) widersprechen”. Ein Beschluß der Genfer Liga vom 11. März 1932 erklärt, daß “die Mitglieder der Liga gehalten sind, keine Lage, keinen Vertrag und keine Abmachungen anzuerkennen, die durch Mittel herbei

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DIE FRAGE EINES NEUEN NOMOS

erheben, über Recht oder Unrecht jeder Gebietsänderung auf der ganzen Erde zu entscheiden. Ein solcher Anspruch betrifft die Raumordnung der Erde. Jeder Vorgang an irgendeinem Punkt der Erde kann die Vereinigten Staaten angehen. “An act of war in any part of the world is an act that injures the interests of my country”. Diese Worte des Präsidenten Hoover (1928) sind von Stimson bei der Begründung seiner Doktrin in den Mittelpunkt gestellt worden.

Die Praxis des jus publicum Europaeum suchte die Konflikte im Rahmen eines Gleichgewichtssystems zu erfassen; jetzt werden sie im Namen der Einheit der Welt universalisiert. “Ohne den neuen Gesichtspunkt (nämlich der Stimson-Doktrin), sagt der Staatssekretär Stimson selbst zu dem praktischen Anlaß , dem Ostasien-Konflikt, gingen die Ereignisse in der fernen Mandschurei nach bisherigem Vö lkerrecht die Vereinigten Staaten nichts an”2. Unter dem neuen Gesichtspunkt aber waren Interventionen gerechtfertigt, die alle wichtigen politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten der Erde erfassen.

Stimsons Darlegung vom 8. August 1932 enthält auch — und zwar in schärfster Bewuß theit —die ganz ausdrückliche Ablehnung des Duell-Krieges und den offenen Ü bergang zur Kriminalisierung, wenn auch das Wort “crime” gerade an dieser Stelle noch nicht fällt und nur von Unrecht (illegality) und von Rechtsbrechern (wrongdoers und lawbreakers), nicht direkt von Verbrechern (criminals) gesprochen wird 3.

Wir dürfen hier nochmals an die vorhin zitierten Sätze des Staatssekretärs Seward aus dem Jahre 1861 erinnern. Damals, bei Beginn des Sezessionskrieges, waren die Vereinigten Staaten ganz in einer sich isolierenden Defensive. Die Erklärung von 1932 dagegen stellt ihre neue Doktrin auf interventionistische Basis. Der Staatsekretär Stimson selbst hat seine Raumvorstellung in einem Vortrag vom 9. Juni 1941 vor den Kadetten von Westpoint präzisiert.

Dort sagt er, die ganze Erde sei heute nicht grö ß er, als es bei Beginn des Sezessionskrieges, im Jahre 1861, die Vereinigten Staaten von Amerika waren, die damals schon zu klein gewesen seien für den Gegensatz, der die Nord-und Südstaaten trennte.

geführt sind, die dem Vö lkerbundspakt oder dem Pakt von Paris (Kellogg-Pakt) widersprechen”. In einer Deklaration vom 3. August 1932 erklären 19 amerikanische Staaten anläß lich des Chaco-Krieges zwischen Bolivien und Paraguay, daß sie “eine territoriale Regelung des gegenwärtigen (sc. Chaco-) Streites, die nicht durch friedliche Mittel zustandegebracht wurde, ebensowenig anerkennen werden, wie die Gültigkeit von Gebietserwerbungen, die durch Okkupation oder durch Eroberung mit Waffengewalt erlangt sind”. Der Saavedra-Lamas-Pakt folgte am 10. Oktober 1933.

Ansprache vom 8. August 1932 a. a. O. “Except for this viewpoint and these covenants (Kellogg-Pakt und Vö lkerbundsatzung) these transactions in far-off Manchuria, under

KRIEG DER MODERNEN VERNICHTUNGSMITTEL

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Das ist in der Tat für das Problem des neuen Nomos der Erde eine wichtige Feststellung, besonders wenn man sich an unsere Ausführung zu dem Satze cujus regio, e/us econorrda und seine hö chst moderne Umkehrung cujus economia, ejus regio erinnert.

Damit brechen wir unsere Darlegung ab.

7. Der Krieg der modernen Vernichtungsmittel.

Die heutige Naturwissenschaft liefert jedem Machthaber Mittel und Methoden, die den Begriff der Waffe und damit auch den des Krieges transzendieren. Die Entwicklung der modernen Vernichtungsmittel begleitet den Sinnwandel des Krieges. Sie steigert ihn noch.

Bisher hat sie mit dem Lauf der Kriminalisierungen Schritt gehalten.

Wir beschränken uns für unser Thema auf einige Raumgesichtspunkte, die das Raumbild der Kriege des bisherigen europäischen Vö lkerrechts verdeutlichen.

a) Das Piaumbild des nach Land und Meer getrennten Kriegsschauplatzes Dem europäischen Vö lkerrecht des zwischenstaatlichen Zeitalters ist im 18. und 19.

Jahrhundert eine Hegung des Krieges gelungen. Der Kriegsgegner wurde als justus hostis anerkannt und vom Rebellen, Verbrecher und Piraten unterschieden. Der Krieg verlor den Strafcharakter und seine punitiven Tendenzen in demselben Maß e, in welchem die Diskriminierung zwischen einem gerechten und einem ungerechten Teil aufhö rte. Die Neutralität konnte eine echte Institution des Vö lkerrechts werden, weil die Frage der gerechten Sache, der justa causa, für das Vö lkerrecht juristisch irrelevant wurde.

Auf diese Weise verwandelte sich der Krieg in eine Beziehung zwischen beiderseitig gleichberechtigten souveränen Staaten. Die Gegner, auf beiden Seiten in gleicher Weise als justi hostes anerkannt, stehen einander auf gleicher Ebene gegenüber. Diese Gleichheit der beiden kriegführenden Parteien — von den wahren Begründern des europäischen Vö lkerrechts, von Albericus Gentilis und Richard Zouch, bereits im 16. und 17. Jahrhundert als die aequalitas the rules of international law theretofore obtaining, might not have deemed the coricern of the United States.

3 A. a. O. It (war) is an illegal thing. Hereafter when two natioms engage in armed conflict either one or both of them must be wrongdoers — violators of this general treaty law (sc. the Briand-Kellogg Treaty). We no longer draw a circle about them and treat them with the punctilios of the duelist’s code. Instead we denounce them ä s lawbreakers.

 

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DIE FRAGE EINES NEUEN NOMOS

hostium hervorgehoben — wurde aber erst im 18. und 19. Jahrhundert und nur im europäischen Landkrieg vollkommen ausgestaltet. Sowohl der Bürgerkrieg wie der Kolonialkrieg blieb auß erhalb der Hegung. Nur der europäische Landkrieg dieser Epoche wurde auf beiden Seiten durch die staatlich organisierten Streitkräfte geführt. Dadurch, daß diese einen Krieg gegen Feinde und nicht gegen Rebellen, Verbrecher oder Piraten führten, konnten zahlreiche Rücksichten zu rechtlichen Institutionen ausgestaltet werden. Es wurde insbesondere mö glich, in den Kriegsgefangenen und den Besiegten nicht mehr Objekte der Bestrafung, der Rache oder Geiselnahme zu sehen, das Privateigentum nicht mehr als unmittelbare Beute des Landkrieges zu behandeln und Friedensvertäge mit selbstverständlichen Amnestieklauseln zu schließ en. Im Seekrieg haben sich andere kriegsrechtliche Institutionen entwickelt. Auch hier setzten sich humane Rücksichten durch. Aber die moderne Seeschlacht geht nicht nach Art eines Kampfes zu Lande vor sich. Ein Kriegsschiff geht unter, und es war unter den Seekrieg führenden europäischen Vö lkern selten geworden, daß ein Kriegsschiff die weiß e Flagge hiß te und sich dem Feind ergab wie eine Festung auf dem Lande. Auch blieb der Seekrieg bekanntlich ein Handels-und Wirtschaftskrieg, in welchem nicht nur staatliche Kriegsflotten miteinander kämpften. Der Seekrieg war und blieb unmittelbar und in sich selber Beutekrieg. Er richtete sich unmittelbar gegen feindliches und sogar gegen neutrales Privateigentum. Er war und blieb Handelskrieg, wobei zu beachten ist, daß der Handel nach der Auffassung des 19. Jahrhunderts seinem Wesen nach frei, d. h. nichtstaatlich und Privatsache war1. Bis zur fö rmlichen Abschaffung der Kaperei auf der Pariser Konferenz von 1856 nahmen staatlich ermächtigte Private auch aktiv am Seekrieg teil. Der amerikanische Sezessionskrieg 1861— 1865 ist noch zu einem wesentlichen Teil ein solcher Kaperkrieg gewesen. Aber auch nach der Abschaffung der Kaperei blieb der Private mit seinem Privateigentum passiv unmittelbares Objekt des Seekrieges und des Seebeuterechts. Die Blockadebrecher und die Konterbandeführer, deren Eigentum gute Prise wird, sind Private, nicht Staaten. Blockadebruch und Konterbande neutraler Handelsschiffe sind nicht Neutralitätsbruch, sondern Handlungen, die im Raum des freien, d. h. nichtstaatlichen Meeres, durch freie, d. h. nichtstaatliche Kaufleute vorgenommen werden und zur Folge haben, daß privates, d. h. nichtstaatliches Eigentum unmittelbar durch eine kriegerische Handlung Beute oder gute Prise eines kriegführenden Staates wird.

1 Die “Staatsfreiheit des Handels als Kardinalprinzip des Seevö lkerredlts” ist das Thema einer Arbeit von Serge Maiwald, Die Entwicklung zur staatlichen Handelsschiffahrt im Spiegel des internationalen Rechts, Stuttgart 1946.

 

UNTERSCHEIDUNG DES KRIEGSSCHAUPLATZES

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In diesem Seekrieg gibt es deshalb nicht die folgerichtig durchgeführte reine Gleichheit des beiderseitigen europäischen Staatenkrieges, die der rein militärische europäische Landkrieg des 19. Jahrhunderts zu klassischen Rechtsinstituten wie der occupatio bellica entwickelt hat und die darauf beruht, daß souveräne Staaten als solche einander auf gleicher Ebene gegenüberstehen und sich auch im Kriege als solche respektieren. Im Seekrieg nimmt ein Kriegsschiff, ein Bestandteil der staatlich organisierten Seemacht, feindliche Handlungen unmittelbar gegen Private als solche vor. Das Gegenüber der Feinde betrifft hier nicht gleichberechtigte Staaten als solche und als organisierte Grö ß en. Vielmehr kann hier auf der einen Seite ein souveräner Staat, auf der ändern Seite ein von jedem Staat, insbesondere auch von seinem eigenen Flaggenstaat unterschiedener Privater stehen, der als solcher mit einem kriegführenden souveränen Staat nicht wesensgleich sein und mit ihm nicht auf einer Ebene kämpfen kann, obwohl er mit ihm durch den Seekrieg in direkte Kollision gerät.

Dieser seinen privaten Handel treibende Private, der eine Blockade bricht oder Konterbande führt, wird von der kriegführenden Seemacht als Feind behandelt. Ist er aber ein justus hostis?

Er kann es nicht in demselben Sinne sein, wie ein gleichberechtigter souveräner Staat. Er wird andererseits aber auch nicht als Feind im Sinne des Vernichtungskrieges gegen Verbrecher und Piraten betrachtet. Blockadebrecher und Konterbandeführer handeln ja eigentlich nicht einmal vö lkerrechtswidrig, sondern nur auf eigene, private Gefahr. Sie handeln nicht illegal, aber riskant. Das ist deshalb mö glich, weil beide Vorgänge, Blockadebruch und Konterbande, sich im Wesentlichen in dem Niemandsland einer doppelten Freiheit, d. h. Nicht-Staatlichkeit, abspielen, nämlich erstens räumlich im Bereich des freien Meeres und zweitens sachinhaltlich im Bereich des freien Handels. Aber sowohl der seekriegführende, das Prisenrecht ausübende Staat, wie auch der handeltreibende Private, dessen Schiff oder Eigentum zum Objekt des staatlichen Prisenrechts gemacht wird, erscheinen beide vor einem Prisengericht und sind beide dem Spruch eines vom kriegführenden Staat unabhängigen Richters unterworfen, der vö lkerrechtliche Regeln des Prisenrechts zur Geltung bringt. Auf diese Weise bleibt der Gedanke einer rechtlichen Gleichheit und einer im Rechtssinne gleichen Ebene gewahrt, die im reinen Staatenkrieg durch die Qualität des justus hostis und der beiderseitigen aequalitas dieser Feindqualität begründet ist. Es zerstö rt das Wesen des vö lkerrechtlich gehegten Landkrieges und alle seine klassischen Rechtsinstitute, wenn die spezifisch staatliche Vorstellung des justus hostis zerstö rt wird. Im Seekrieg war es die Prisengerichtsbarkeit, die dazu diente, eine entsprechende Zerstö rung in der Form und im Prinzip zu vermeiden.

 

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DIE FRAGE EINES NEUEN NOMOS

Die ganz auß erordentliche vö lkerrechtliche Bedeutung der Prisengerichtsbarkeit liegt also darin, daß sie auch gegenüber dem niditstaatlichen Feind die Mö glichkeit von Recht und Gegenseitigkeit schafft. Das ist der vö lkerrechtliche Sinn dieser ebenfalls klassischen Institution.

Ihre seekriegsrechtliche Bedeutung ist daher fundamental. Wird sie obsolet, so hat sich der Seekrieg selbst verwandelt. Sie ist in ihrer klassischen Ausgestaltung von den groß en Prisenrichtern der napoleonischen Zeit geschaffen und, mit klarem Bewuß tsein dieses Zusammenhanges, von ihnen mit Recht nicht als eine staatlich-nationale, sondern als eine unmittelbar vö lkerrechtliche, internationale Institution entwickelt worden. Der Prisenrichter wird zwar von seinem nationalen Staat bestellt und investiert, aber er wird nicht mit staatlich-nationalen, sondern mit unmittelbar vö lkerrechtlichen Aufgaben und Befugnissen investiert.

Zu allen solchen auf rechtlicher und moralischer Gleichheit aufgebauten Institutionen des Vö lkerrechts gehö rt ein raumhaftes Gegenüber auf der gleichen Ebene des Kriegsschauplatzes.

Im klassischen Vö lkerrecht waren Landkrieg und Seekrieg klar unterscheidbar. Der Landkrieg des bisherigen europäischen Vö lkerrechts war rein terran, der Seekrieg rein maritim. Die beiden Raumordnungen, die den beiden verschiedenen Kriegsarten entsprachen, waren auch räumlich klar voneinander getrennt. Es war mö glich, daß Landkrieg und Seekrieg sich räumlich trafen, daß mit den Mitteln des Landkrieges Wirkungen zur See ausgeübt wurden und umgekehrt. Aber bei den kriegstechnischen Mitteln des 19. Jahrhunderts kam die Einwirkung vom Land zur See nicht so sehr in Betracht. Grö ß er war die umgekehrte Mö glichkeit einer Einwirkung von der See auf das Land. Die Blockade eines Hafens oder Küstenstriches und das Bombardement von Häfen und Küstenstädten sind naheliegende Beispiele eines Seekrieges, der sich nicht auf den Raum der See beschränkte, sondern mit spezifischen Mitteln des Seekrieges von der See aus unmittelbar auf das Land einwirkte. Aber auch diese Kollision von Landkrieg und Seekrieg spielte sich nur am Rande der beiden Bereiche ab und ging nicht tief ins Land hinein. Sie führte nicht etwa dazu, daß die blockierende Seemacht für das blockierte Land und seine Bewohner eine vö lkerrechtliche Verpflichtung übernehmen muß te, wie bei der occupatio bellica die okkupierende Landmacht für das okkupierte Land und seine Bewohner. Das Ü bergreifen des Seekrieges in den territorialen Bereich führte nur zu einer Reihe von Grenzfragen der Blockade und des Beute-und Prisenrechts, z. B. der Frage, ob das Prisenrecht auf Flüssen ausgeübt werden darf, oder dem Problem der sog. Landprisen. Die im wesentlichen entweder rein territoriale oder rein maritime Substanz der beiden Kriegsarten war durch derartige Grenzfälle nicht in Frage gestellt. Land und

 

UNTERSCHEIDUNG DES KRIEGSSCHAUPLATZES

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Meer waren nach wie vor klar getrennte und unterscheidbare Welten, infolgedessen auch unterscheidbare Kriegsschauplätze klar getrennter, verschiedener Arten des Krieges.1

Die Menschen des 19. Jahrhunderts hatten sich daran gewö hnt, Land und Meer als getrennte Raumordnungen und getrennte Flächen vö lkerrechtlich voneinander zu scheiden und das freie Meer an der Grenze der Dreimeilenzone der Küstengewässer beginnen zu lassen. Aber die Raumordnungen selbst und ihre kriegsrechtlichen Entsprechungen kamen ihnen kaum zum Bewuß tsein. Ohne Rücksicht auf den rein maritimen Charakter eines insularen Reiches im ganzen wurde z. B. der Boden der Seemacht England ebenso als festes Land und Schauplatz eines gegenseitigen Landkrieges betrachtet, wie der Boden einer groß en oder kleinen Landmacht, wie Deutschland, Ruß land oder die Schweiz. Für die damaligen Juristen des Vö lkerrechts war Land einfach gleich Land. Für sie war der Hafen von London — auch wenn Schiffe, die nur durch Kursanweisung dorthin dirigiert worden waren und dort auf Konterbande untersucht, oder wenn Waren, die im Hafen lagerten, dort als Landprisen genommen wurden —in genau derselben Weise juristisch Land wie ein Getreidefeld in Schwaben. Das fundamentale Raumproblem kam nur in positivistisch behandelten Einzelfragen und im übrigen nur in politisch-polemisch behandelten Allgemeinheiten, nicht aber in systematisch -juristischen Gedankengängen zum Austrag.

Eine ganz vereinzelte, ohne Verständnis aufgenommene und ohne Beachtung gebliebene Meinung verdient es deshalb, heute gerade wegen ihrer vö lligen Singularität erwähnt zu werden.

Es handelt sich um die Ansicht eines bedeutenden Soziologen und Theoretikers der Kriegswissenschaft, des Generals Gustav Ratzenhof er. - Dieser Soldat der ö sterreichisch-ungarischen Monarchie, einer Landmacht, hat aus seiner wesentlich terranen Existenz heraus den Gegensatz gegenüber der rein maritimen Existenz Englands empfunden und daraus eine weitgehende vö lkerrechtliche Konsequenz gezogen, die, wie gesagt, von den damaligen Juristen nicht beachtet wurde und auch kaum verstanden werden konnte. Ratzenhofer meinte, daß ein Krieg auf der Insel England, wenn dort einmal Truppen landen sollten, nicht nach den vö lkerrechtlichen Regeln des Landkrieges, sondern nach dem Beuterecht des Seekrieges geführt werden müß te, weil England im ganzen am Seekrieg festgehalten und die im Landkrieg erreichten vö lkerrechtlichen Beschränkungen des Beuterechts abgelehnt 1 Dazu die Arbeit von Ferdinand Friedensburg, Der Kriegsschauplatz (Berliner Dissertation 1944).

2 Gustav Ratzenhofer: Die Staats wehr. Wissenschaftliche Untersuchung der ö ffentlichen Wehrangelegenheiten. Stuttgart 1881, S. 274/75.

19 Carl Schmitt, Nomos

 

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habe. Das war eine These, die von einem landbezogenen, terranen Denken her die Konsequenz fundamentaler Repressalien zu ziehen suchte. Doch haben wir Ratzenhofers These hier nur aus heuristischen Motiven als eine Ausnahme erwähnt, freilich als eine sehr aufschluß reiche Ausnahme, weil sie den Gegensatz von Land und Meer, und den Gegensatz der beiden Kriegsarten und ihrer verschiedenen Vorstellungen von Feind und Krieg und Beute in seiner ganzen Tiefe enthüllt.

Ein Gegenbild aus dem meerbezogenen, maritimen Bereich werden wir gleich kennen lernen.

b) Wandel des Raumbildes der Kriegsschauplä tze

Dieses Raumbild der beiden getrennten Flächen von Land und Meer muß te sich von Grund auf wandeln, als eine selbständige dritte Waffengattung, die Luftwaffe, zu dem bisherigen Landheer und der bisherigen Marine hinzutrat. Zunächst allerdings hielt man die neue Waffe für eine bloß e Verstärkung und Steigerung sowohl des Landkrieges wie des Seekrieges, für eine bloß e Pertinenz oder eine Ingredienz der alten Waffen und der an sie gebundenen, alten Begriffe von Feind und Krieg und Beute, mit ihren alten Verortungen auf einem getrennten Kriegsschauplatz. Bald aber zeigte sich, daß diese Verstärkung und Steigerung das Wesen der in solcher Weise gesteigerten Kriegsart und des ihr zugeh ö rigen Raumes aufs tiefste berührte.

Denn es ist ohne weiteres sichtbar, daß eine mit Flugzeugen abgeschirmte und in den Luftbereich hinein gesteigerte Kriegsflotte nicht mehr eine auf die Oberfläche des freien Meeres beschränkte, rein maritime Waffe alten Stiles ist. Es ist auch ohne weiteres klar, daß ein von Flugzeugen ausgeübtes Seebeuterecht den rein maritimen Charakter und damit die bisherige juristische Rechtfertigung eines solchen Beuterechts wesentlich verändert. Natürlich kann man ein Flugzeug benutzen, um auf hoher See das Prisenrecht auszuüben, und es läß t sich auch die Meinung vertreten, dadurch habe sich, gegenüber dem bisherigen, rein maritimen Prisenrecht, juristisch nichts geändert, sondern es sei eben nur rein technisch ein neues, wirksames Mittel der Kontrolle des Seehandels, der Anhaltung und Aufbringung von Schiffen, der Kursanweisung usw. hinzugekommen. In Wirklichkeit hebt das Flugzeug den rein maritimen Charakter des alten Prisenrechts auf, weil es die Fläche und Ebene des freien Meeres und damit das klare Gegenüber der beiderseitigen Feinde aufhebt.

Das Unterseeboot hatte bereits eine folgenreiche Raumveränderung bewirkt. Das Unterseeboot ist ein rein maritimes Kampf-oder Verkehrsmittel, das nicht mehr auf die Oberfläche des freien Meeres angewiesen ist, während bei den

 

WANDEL DES KRIEGSSCHAUPLATZES

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bisherigen Vorstellungen vom Seekriegsschauplatz hauptsächlich an die Fläche, d. h. an die Oberfläche des Meeres gedacht war. Alle seekriegsrechtlichen Vorstellungen muß ten sich deshalb verwirren, als in grö ß erem Umfange Unterseeboote, sei es als Mittel des Seekrieges, sei es als Mittel des Seehandels, auftraten. Anläß lich der Handelsunterseeboote “Deutschland” und “Bremen”, die während des ersten Weltkrieges (1916) vö llig unbewaffnet von Deutschland nach den Vereinigten Staaten von Amerika fuhren und Waren (Nickel und Gummi) transportierten, haben nicht nur die englische und franzö sische Regierung behauptet, diese Handels-U-Boote seien effektiv Kriegsschiffe, sondern es haben angesehene englische Juristen auch die These aufgestellt, daß Unterseeboote wesenhaft Kriegsschiffe seien und überhaupt nicht als Handelsschiffe im Sinne des bisherigen Vö lkerrechts gelten kö nnten1. In dieser These lag eine gedankliche Konsequenz, die sich ebenso fundamental aus der maritimen Existenz heraus ergab, wie die vorhin erwähnte These des Generals Ratzenhofer aus einer terranen Existenz heraus entstanden ist.

Der Einsatz von Unterseebooten im Seekrieg hatte nämlich schon in wenigen Monaten des ersten Weltkrieges 1914 seine raumverändernde Wirkung gezeigt. Die Ausübung des Prisenrechts verlagerte sich (mit der im Winter 1914/15 einsetzenden sog. Kirkwall-Praxis) vom freien Meere weg auf das feste Land. Die Handelsschiffe wurden einfach durch Kursanweisung in einen Hafen der kriegführenden Macht dirigiert und dort von den Zollbehö rden — nicht von Seeoffizieren — untersucht. Eine prisenrechtliche Untersuchung im Hafen der Kriegführenden hatte der Haager Schiedsspruch noch im Jahre 1913, im Falle Carthage, für vö lkerrechtswidrig gehalten, weil die traditionelle Vorstellung die Ausübung des Seebeuterechts noch an die Fläche des freien Meeres band. In vielen anderen Fällen ist mit groß er Zähigkeit daran festgehalten worden, daß eine Veränderung technischer Mittel die Geltung einmal anerkannter Normen nicht berührt. Die Dreimeilenzone hat sich, wie wir sahen (S. 154), mit der festen Ziffer von drei Meilen immer noch gehalten, als die Artillerietechnik die Kanonenschuß weite, die vis armorum, um das Hundertfache jener drei Meilen des 18. Jahrhunderts gesteigert hatte. Jetzt aber, in der Frage der Kursanweisung und der Verlagerung der Ausübung des Prisenrechts vom Meer aufs Land, gingen alle kriegführenden Mächte mit erstaunlicher Selbstverständlichkeit unter 1 The Grotius Sociely III (1918) S. 37 f. “The Deutschland” by His Honour Judge Atherley-Jones. In England und Frankreich ist diese Auffassung während des ersten Weltkrieges herrschend geworden. Raoul Genet, Precis de Droit maritime pour le temps de guerre (Paris 1937/38) betrachtet die Handelsunterseeboote als Handelsschiffe; vgl. im übrigen zu dieser Frage Garner, International Law and the World War, t. II S 467.

19*

 

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Hinweis auf technische Notwendigkeiten sofort zur neuen Praxis über. In kürzester Zeit war der Haager Spruch von 1913 überholt. Es hat nicht den allergeringsten Eindruck auf die westlichen Juristen des Seekriegsrechts gemacht, daß die Sowjet-Union mit ihrer an die englische Regierung gerichteten Note vom 26. Oktober 1939, unter Bezugnahme auf jenen Fall “Carthage”, gegen die Praxis der Kursanweisung protestierte. Dieser Protest hat auch nicht das geringste an der Verlagerung des Seebeuterechts von der See auf das Land geändert. Der bisher rein maritime Charakter eines wichtigen Bestandteils der Seekriegführung, die Ausübung des Seebeuterechts, war schon durch das Auftreten des U-Bootes endgültig in seinem Wesen betroffen.

Immerhin verbleibt das Unterseeboot noch im Element des Meeres. Das Flugzeug dagegen verläß t nicht nur die Oberfläche des Meeres, sondern auch das maritime Element selbst. Wenn ein Flugzeug das Prisenrecht ausübt, wird die Praxis der Kursanweisung zu einer Selbstverständlichkeit, es sei denn, daß das zu kontrollierende Handelsschiff einfach vernichtet wird. Das bedeutet im Endergebnis, daß sich die Ausübung des Seebeuterechts durch das Eingreifen der Luftwaffe noch weit mehr von der offenen See in den Hafen, vom Meer aufs Land, verlagert hat und der Handelskrieg zur See schließ lich rein territorialen Charakter annimmt. Das Prisenrecht auf hoher See wird praktisch obsolet oder doch auf wenige Fälle beschränkt. Alles Wesentliche spielt sich im Hafen ab. Die Praxis des Navy-Cert-Systems setzt sich ohne nennenswerten Widerstand durch und ist nur eine unvermeidliche Folgewirkung, nur ein Ausdruck dieser Territorialisierung der Seekriegführung, soweit der Seekrieg, wie das bei ihm nun einmal in erster Line zutrifft, unmittelbar Beutekrieg ist.

Eine zweite, ebenso wichtige Raumwirkung des an der Seekriegsführung beteiligten Flugzeuges liegt darin, daß ganze Räume des freien Meeres zu Kriegszonen oder Sperrgebieten erklärt werden, also aus dem Raum der Meeresfreiheit ausgegrenzt werden müssen. Auch diese Entwicklung, an die hier nur mit einem Wort erinnert werden soll, ist zuerst durch das Unterseeboot schon im ersten Weltkrieg in Gang gebracht worden. Mit dem Flugzeug wurde sie ins Unabsehbare gesteigert und ganz unwiderstehlich. Dabei versteht es sich praktisch von selbst, daß auch der Luftraum über der gesperrten Seezone in die Sperrzone einbezogen wird.

So hat bereits im Rahmen des bisherigen Seekrieges die Verwendung des Flugzeuges die bisherige Eigenart dieser Kriegsart verändert. Durch die Verbindung der Luftwaffe mit dem Seekrieg ist das hohe Meer, die freie See, nicht mehr im Sinne der klassischen seekriegsrechtlichen Institutionen der Raum, der als Schauplatz vorausgesetzt ist. Noch weit mehr aber stellt der selbständige, nicht im Rahmen von reinen Land-oder reinen Seekriegsopera-HA UM WANDEL DES LUFTKRIEGES

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tionen sich abspielende, gegen das Kriegspotential des Feindes geführte Luftkrieg eine neue Kriegsart dar, die durch keine Analogie oder Parallele mit den Regeln des bisherigen Land-oder des Seekrieges zu erfassen ist. Die selbständige Luftwaffe bringt eine ebenso selbständige, neue Art von Gewaltausübung mit sich, deren spezifische Folgen für die Begriffe von Feind und Krieg und Beute wir uns zum Bewuß tsein bringen müssen.

c) B.aumivandel des Luftkrieges

Es ist bekannt, daß die Mächte sich bisher auf keine präzise Regel des Luftkrieges haben einigen kö nnen. Den allgemeinen Satz, daß nur militärische oder kriegswichtige Objekte erlaubte Ziele des Bombenabwurfs seien, kann man auf Grund der von ihm verwendeten Begriffe nach den Erfahrungen von zwei Weltkriegen nur als problematische Formulierung, nicht als präzise Regel betrachten. Angesichts dieses Vakuums war es begreiflich, daß die Juristen des positiven Vö lkerrechts zunächst versuchten, an die überkommenen Normen des europäischen Vö lkerrechts anzuknüpfen, die Fragen des Luftrechts mit Hilfe von Ü bertragungen, Analogien und Parallelen aus dem Recht des Land-oder des Seekrieges zu lö sen und auf solche Weise auch für die Beschränkung des selbständigen Luftkrieges einige rechtliche Gesichtspunkte zu gewinnen, um auch diese neue Kriegsart zu hegen. Englischen Autoren leuchtete aus ihrer maritimen Existenz heraus natürlich die Parallele mit dem Seekriegsrecht am meisten ein. Für sie war ein Flugzeug, das Bomben auf Menschen und Anlagen im Hinterland des Gegners wirft, vö lkerrechtlich dasselbe wie ein Schiff, das eine Küste beschieß t und dessen Geschütze weit ins Land hineintragen. Für diese Betrachtungsweise macht es keinen Unterschied, ob explosive Kö rper durch Artillerie vom Meere aus ins Land geworfen oder ob sie in der Luft durch Flugzeuge ins Hinterland hineingetragen und dort auf das Land und die dort befindlichen Menschen und Dinge abgeworfen werden. Andere haben den Vorschlag gemacht, die Bestimmung dessen, was kriegswichtiges Objekt und demnach erlaubtes Ziel des Bombenabwurfs ist, nach der Analogie des Konterbandebegriffs vorzunehmen, und alles, was im Seekrieg als Konterbande gilt, als zulässiges Ziel und Objekt des Bombenabwurfs im Luftkriege zu betrachten.

Gerade diese letzte Parallele vom Seekrieg und Luftkrieg ist besonders geeignet, die Problematik kriegsrechtlicher Ü bertragungen vom Meer in die Luft zu enthüllen. Diese Parallele verkennt nämlich ein Vö lkerrechtes Spezifikum, den Zusammenhang von Kriegsart und Beuterecht. Der Begriff der Konterbande hat den Sinn, Objekte eines Beute-und Wegnahmerechts zu bestimmen, das dem Seekrieg eigentümlich ist. Diese Objekte eines Beuterechts sind nicht als

 

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DIE FRAGE EINES NEUEN NOMOS

Gegenstände der bloß en Vernichtung gedacht, und ihre Bestimmung und Abgrenzung erfolgt nicht unter diesem Gesichtspunkt. Der Bombenabwurf aus der Luft dagegen hat nur den Sinn und Zweck einer Vernichtung. Der selbständige Luftkrieg, der keine zu den Waffen und Methoden des bisherigen Land-oder Seekrieges hinzutretende, sondern eine vö llig neue Kriegsart ist, unterscheidet sich von jenen beiden ändern Arten des Krieges vor allem eben dadurch, daß er überhaupt kein Beutekrieg, sondern reiner Vernichtungskrieg ist. Es wäre ein müß iger Streit, einen moralischen Vorzug oder Nachteil darin zu erblicken, daß im selbständigen Luftkrieg durch die spezifischen Mittel und Methoden der Luftwaffe selbst keine Beute gemacht werden kann, während diese Mö glichkeit unmittelbarer Beute sowohl im Landkrieg als auch im Seekrieg gegeben ist.

Zwar werden auch im Land-und im Seekriege Kampfmittel von gleicher Vernichtungskraft verwendet, wie im Luftkrieg. Aber der Landkrieg schließ t es nicht aus, daß seine Mittel und Methoden der Okkupation des feindlichen Landes dienen. Die Okkupation ist sogar, nach der Auffassung des europäischen Vö lkerrechts, das sachnotwendige und in gewissem Sinne natürliche Ziel der Landkriegsoperationen. Eine Armee, die feindliches Land besetzt, hat normalerweise ein Interesse daran, im besetzten Gebiet die Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten und sich als Autorität zu etablieren. Zur Ausübung der Okkupationsgewalt gehö rt die autorite etablie der Besatzungsmacht (Art. 43 der Haager Landkriegsordnung von 1907). Ob dieser Sachverhalt in Zukunft durch eine auß erordentliche Steigerung der Fernwaffen aufgehoben wird, bleibt abzuwarten. Durch die Tendenz zur Okkupation, die ihm bisher natürlich war, erhielt der Landkrieg jedenfalls im 18. und 19. Jahrhundert starke Ansätze zu einer Einschränkung des reinen Vernichtungskrieges und grö ß ere Mö glichkeiten einer wirkungsvollen Hegung des Krieges. Er kann sogar, wie wir oben (S. 172 f.) sahen, die occupatio bellica zu einem echten Institut des Vö lkerrechts ausgestalten.

Der Seekrieg enthält in weit hö herem Grade Elemente des reinen Vernichtungskrieges. Wenn die Mittel des Seekrieges gegenüber dem Lande zur Anwendung kommen, so führt das zu einer Blockade und nicht zur Okkupation. Die blockierende Seemacht hat, zum Unterschied von einer okkupierenden Landmacht, nicht das geringste Interesse daran, daß im blockierten Gebiet Sicherheit und Ordnung herrschen. Das Landheer kann eine autorite etablie, d. h. eine positive Beziehung zum besetzten Gebiet und seiner Bevö lkerung haben, weil die militärische Besetzung nur durch eine Armee vorgenommen wird, die im Lande selbst effektiv anwesend ist und dort ihre Autorität etabliert. Dadurch tritt notwendig ein unmittelbarer Kontakt der besetzenden

SCHUTZ UND GEHORSAM

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Armee mit der Bevö lkerung des besetzten Gebietes ein und ergeben sich Rechtsbeziehungen zwischen der Okkupationsgewalt und dem okkupierten Lande selbst. Die blockierende Flotte dagegen hat zum blockierten Gebiet und seiner Bevö lkerung nur die negative Beziehung, daß beides, Land und Bevö lkerung, für sie nichts als das Ziel einer gewaltsamen Einwirkung und Objekt eines Zwangsmittels ist. Hier kann man wohl von einer Blockademacht, aber nicht, nach Analogie der Okkupationsgewalt, von einer Blockadegewalt und von Rechtsbeziehungen zur Bevö lkerung sprechen. Soweit der Seekrieg vö lkerrechtlich gehegter Beutekrieg ist, richtet sich das Beute-Interesse, wie es im Prisenrecht seine rechtliche Form gefunden hat, nicht gegen Objekte an Land, sondern unmittelbar nur gegen den Seehandel von und mit dem blockierten Lande.

Dieser Unterschied der Methoden der Gewaltanwendung ist wesentlich. Denn er betrifft den Kern aller menschlichen Ordnung, den ewigen Zusammenhang von Schutz und Gehorsam, the mutual relation of protection and obedience. Natürlich kann auch der Landkrieg als Vernichtung geführt werden; er wurde auch oft genug als unmittelbarer Beutekrieg geführt. Aber die besetzende Landmacht kann auch ein Interesse an der Sicherheit und Ordnung im besetzten Gebiet haben. So war es, wie gesagt, mö glich, daß die kriegerische Okkupation ein Rechtsinstitut des Vö lkerrechts wurde, wie sie das im 19. Jahrhundert in der Haager Landkriegsordnung auch tatsächlich geworden ist. Indem das okkupierende Heer im okkupierten Gebiet die ö ffentliche Ordnung aufrechterhält und die Bevö lkerung schützt, ist infolgedessen auf der anderen Seite die Bevö lkerung der Okkupationsgewalt zum Gehorsam verpflichtet. Hier wird der unmittelbare Zusammenhang von Schutz und Gehorsam offensichtlich. Er beruht auf einer klaren, raumhaften Verbindung, in der eine effektiv anwesende Besatzungsgewalt mit der Bevö lkerung des besetzten Gebietes steht. Die okkupierende Landmacht kann verschiedene Pläne oder Absichten haben: sie kann das besetzte Land eingliedern, angliedern oder als Tauschobjekt oder Pfand verwerten wollen; sie kann die Bevö lkerung assimilieren oder ausbeuten wollen. Immer, auch wenn sie Geiseln nimmt, bleibt ein Zusammenhang von Schutz und Gehorsam denkbar und war, wenigstens im Zeitalter des europäischen Vö lkerrechts, auf europäischem Boden irgendeine positive Beziehung zum europäischen Boden und seinen Bewohnern gegeben. Der Landkrieg als unmittelbarer und totaler Beutekrieg oder gar als reiner Ausrottungs-und Vernichtungskrieg hatte seit den Religionskriegen des 17. Jahrhunderts aufgehö rt, nachdem die Institutionen des europäischen Staatenkriegs des 18. und 19.

Jahrhunderts an seine Stelle getreten und klassische Hegungen des Krieges gelungen waren.

 

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DIE FRAGE EINES NEUEN NOMOS

Dagegen fehlt es bei der seekriegsrechtlichen Blockade, die von der See aus vorgenommen wird, an einem Ansatz zur Verwirklichung dieses Zusammenhanges von Schutz und Gehorsam.

Für die unter der Einwirkung maritimer Kriegsmittel stehenden Menschen des feindlichen Gebietes, also für die von der Seeblockade eines Landes betroffene Bevö lkerung, ist die blockierende Seemacht immer fern und abwesend. Sie wirkt gewaltsam ein und übt durch Beschieß ung oder durch Hungerblockade einen vielleicht sehr effektiven Zwang aus, aber ihre Einwirkung enthält nicht einmal diejenigen Schutz-und Ordnungstendenzen, die sogar noch in einer auf Ausbeutung des besetzten Gebietes gerichteten Besetzung durch anwesende Streitkräfte liegen kö nnen. Das Interesse, das eine blockierende Marine an den Zuständen im blockierten Land hat, kann nur negativ und auf die Zerstö rung jeder Ordnung gerichtet sein.

Erst wenn Landkrieg und Seekrieg unter diesen Gesichtspunkten der vö lkerrechtlichen Raumordnung betrachtet werden, ist es mö glich, sich der neuen vö lkerrechtlichen Problematik des Luftkrieges bewuß t zu werden. Die groß e Veränderung zeigt sich bei einer raumhaften Betrachtung darin, daß man mit Bezug auf den Luftraum nicht mehr, wie bisher, von einem Schauplatz des Krieges sprechen kann. Seit dem 17. Jahrhundert, seit dem Beginn des zwischeneuropäischen Staatenkrieges, hatte man sich an das Bild eines Kriegsschauplatzes gewö hnt, an ein theatrum des Landkrieges. Es war auch noch mö glich, wenn auch schon nicht mehr ebenso präzis, dem Schauplatz des Landkrieges einen .Seekriegsschauplatz zur Seite zu stellen. Dagegen hat der selbständige Luftkrieg wohl einen eigenen Raum, aber keinen Schauplatz und keine Zuschauer mehr. Der selbständige Luftkrieg spielt sich, von Luftschlachten abgesehen, nicht mehr wie Landkrieg und Seekrieg in einem horizontalen Gegenüber ab, in welchem die beiden Kriegführenden auf gleicher Ebene gegeneinander stehen.

Der Luftraum ist nicht ein über dem Land oder dem Meer aufgestülptes Volumen, das man sich wie eine hohle Säule oder einen leeren Kasten auf der Basis des festen Landes oder des freien Meeres errichtet denkt und innerhalb dessen nun im Luftkrieg dasselbe vor sich geht, wie im Landkrieg oder im Seekrieg, nur auf einer um einige hundert oder einige tausend Meter erh ö hten Ebene. Alle Konstruktionen, die mit solchen Vorstellungen arbeiten und sich das Vö lkerrecht des Luftkrieges teils nach Art und Analogie des Landkrieges, teils nach der des Seekrieges zurechtmachen, sind sachwidrig und im Grunde hilflos. Sie führen zu dem Ergebnis, daß der Luftkrieg über dem festen Lande nach den Regeln des Landkrieges, über dem freien Meer nach denen des Seekrieges geführt werden müß te, wobei die Küstenzonen der Einfachheit halber meistens als festes Land gelten. Dem Bomber, der über festes Land fliegt, soll das Privateigentum heilig sein, aber nur solange er dort fliegt; eine Sekunde

SCHUTZ UND GEHORSAM

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später, nachdem er den Luftraum über dem freien Meer erreicht hat, ist dasselbe Privateigentum demselben Kriegsmittel und gegenüber demselben Feind plö tzlich nicht mehr heilig, sondern Objekt des Beuterechts oder einer rechtmäß igen Vernichtung. An diesem entscheidenden Punkt werden alle Ü bertragungen, Analogien und Parallelen hinfällig, die sonst vom Landkrieg oder vom Seekrieg auf den Luftkrieg gezogen werden kö nnen. Hier entfallen aber auch alle Institutionen und Grundsätze, auf denen bisher ein Kriegsrecht, d. h. eine Hegung des Krieges, mö glich war.

Es ist heute nicht mehr mö glich, an den traditionellen Raumvorstellungen festzuhalten und sich den Luftraum als eine bloß e Pertinenz oder ein Ingredienz, sei es des Landes oder sei es der See zu denken. Das wäre in einer geradezu naiven Weise von unten nach oben gedacht. Es wäre die Perspektive eines Betrachters, der, von der Fläche des Landes oder des Meeres aus, in die Luft guckt und, den Kopf im Genick, von unten nach oben starrt, während der den Luftraum durcheilende Bomber seine ungeheuerliche Einwirkung von oben nach unten vollführt. Trotz der sonstigen Verschiedenheiten von Landkrieg und Seekrieg bestand in den beiden bisherigen Fällen des Krieges eine gemeinsame Ebene, und der Kampf spielte sich auch räumlich in der gleichen Dimension ab, in der die Kämpfenden sich auf gleicher Fläche gegenüberstanden. Der Luftraum dagegen wird eine eigene Dimension, ein eigener Raum, der sich nicht an die flächenmäß ig getrennten Ebenen von Land und Meer anschließ t, sondern ihre Trennung auß er Acht läß t und sich schon aus diesem Grunde als solcher in seiner Struktur von den Flächenräumen der beiden anderen Kriegsarten wesentlich unterscheidet. Der Horizont des Luftkrieges ist ein anderer als der von Land-und von Seekrieg; es ist sogar eine Frage, wie weit man beim Luftkrieg überhaupt noch von Horizont sprechen kann. Die Strukturveränderung ist umso grö ß er, als beide Flächen, die des Landes und die des Meeres, unterschiedslos der von oben nach unten erfolgenden Einwirkung aus dem Luftraum unterliegen. Der auf dem Boden des festen Landes befindliche Mensch aber verhält sich zu den aus der Luft von oben auf ihn einwirkenden Flugzeugen eher wie ein auf dem Meeresboden befindliches Lebewesen zu den Fahrzeugen an der Meeresoberfläche als wie zu seinesgleichen.

Der selbständige Luftkrieg hebt den Zusammenhang von gewaltanwendender Macht und gewaltbetroffener Bevö lkerung in einem noch weit hö heren Grade auf, als das bei der Blockade des Seekrieges der Fall ist. Beim Bombardement aus der Luft wird die Beziehungslosigkeit des Kriegführenden gegenüber dem Boden und der auf ihm befindlichen feindlichen Bevö lkerung absolut; hier ist nicht einmal mehr ein Schatten des Zusammenhangs von Schutz und Gehorsam übrig geblieben. Im selbständigen Luftkrieg gibt es weder für die eine noch

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DIE FRAGE EINES NEUEN NOMOS

für die andere Seite eine Mö glichkeit, den Zusammenhang herzustellen. Das Flugzeug kommt angeflogen und wirft seine Bomben auf den Boden ab; der Tiefflieger läß t sich zum Boden herab und steigt wieder auf; beide üben ihre Vernichtungsfunktion aus und überlassen dann sofort diesen Boden mit allem, was sich an Menschen oder Sachen darauf befindet, seinem Schicksal, d. h. den Machthabern des Bodenstaates. Ebenso wie eine Betrachtung des Verhältnisses von Kriegsart und Beute, zeigt auch eine Betrachtung des Zusammenhangs von Schutz und Gehorsam die absolute Entortung und damit den reinen Vernichtungscharakter des modernen Luftkrieges.

d) Das Problem des gerechten Krieges

Man wird mir erwidern, daß es sich bei dieser Art des Luftkrieges nur um ein technisches Problem, nämlich um Fernwaffen handle. Das ist richtig. Aber gerade dieser Hinweis führt auf einen wichtigen weiteren Zusammenhang mit dem vö lkerrechtlichen Problem des Krieges. Denn die Einschränkung der Vernichtungsmittel, die Hegung des Krieges, betrifft — auß er dem Beuterecht und der Beziehung zur kriegsbetroffenen Bevö lkerung — drittens noch die Frage des gerechten Krieges. Diese Frage hat zwei verschiedene Seiten, die des rechtlich anerkannten, vom Verbrecher und vom Unmenschen unterschiedenen Feindes, des justus hostis, und die der gerechten Sache, der justa causa. Beide Seiten der Frage stehen in einer spezifischen Verbindung mit der Art der Waffen. Werden die Waffen in einer auffälligen Weise ungleich, so entfällt der auf gleicher Ebene gedachte gegenseitige Kriegsbegriff. Zum Krieg auf beiden Seiten gehö rt eine gewisse Chance, ein Minimum von Mö glichkeit des Sieges. Hö rt das auf, so ist der Gegner nur noch Objekt einer Zwangsmaß nahme. Dann steigert sich der Gegensatz der kämpfenden Parteien in entsprechendem Grade. Der Unterlegene wird den Unterschied von Macht und Recht in die Räume des bellum intestinum verlagern. Der Ü berlegene hält seine Waffen-Ü berlegenheit für einen Beweis seiner justa causa und erklärt den Feind für einen Verbrecher, weil man den Begriff des justus hostis nicht mehr zu realisieren vermag. Die Diskriminierung des Feindes zum Verbrecher und die gleichzeitige Hineinziehung der justa causa laufen parallel mit der Steigerung der Vernichtungsmittel und mit der Entortung des Kriegsschauplatzes. Die Steigerung der technischen Vernichtungsmittel reiß t den Abgrund einer ebenso vernichtenden, rechtlichen und moralischen Diskriminierung auf.

Der amerikanische Vö lkerrechtsjurist James Brown Scott wollte in der modernen Wendung zum diskriminierenden Kriegsbegriff eine Rückkehr zu christlich-theologischen Lehren vom gerechten Kriege sehen. Aber die modernen

 

DER GERECHTE KRIEG

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Tendenzen enthalten keine Auferstehung christlicher Lehren, sondern sind ein ideologisches Begleitphänomen der industriell-technischen Entwicklung moderner Vernichtungsmittel. Der Bomben-oder Tiefflieger gebraucht seine Waffe gegen die Bevö lkerung des feindlichen Landes vertikal wie der heilige Georg seine Lanze gegen den Drachen gebrauchte. Indem man heute den Krieg in eine Polizeiaktion gegen Stö renfriede, Verbrecher und Schädlinge verwandelt, muß man auch die Rechtfertigung der Methoden dieses “police bombing” steigern. So ist man gezwungen, die Diskriminierung des Gegners ins Abgründige zu treiben. Nur in einer Hinsicht kö nnen mittelalterliche Thesen vom gerechten Krieg auch heute noch von unmittelbarer Aktualität sein. Wir sprachen schon von dem mittelalterlichen Verbot der Fernwaffen, das vorn 2. Lateran-Konzil (1139) für den Krieg zwischen christlichen Fürsten und Vö lkern erlassen wurde. Die Beschränkung des Verbotes auf den Krieg zwischen Christen zeigte, daß die Fernwaffe im Kampf gegen den ungerechten Feind erlaubt blieb und hier selbstverständlich benutzt wurde, weil der Krieg gegen eine solche Art von Feinden von selbst ein gerechter Krieg war. Aber auch für den Kampf zwischen Christen setzte sich der Zusammenhang von Fernwaffe und gerechtem Krieg sehr bald durch. Denn die Glosse interpretierte das kirchliche Verbot auch für den Kampf zwischen Christen dahin, daß es nur für den ungerechten Teil gelte, während man dem Vertreter des Rechts nicht verbieten kö nne, sich gegen das Unrecht jedes wirksamen Mittels zu bedienen. Das scheint in der Tat unwider-leglich und läß t einen wesentlichen Zusammenhang erkennen, der es rechtfertigt, daß wir dieses Beispiel aus dem Mittelalter, auf das wir oben (S.

113) bereits hinwiesen, hier zum Schluß nochmals zur Erwägung zu stellen.

Wir erinnern uns eines Hegelischen Ausspruchs: die Menschheit bedurfte damals, beim Ü bergang vom Feudalismus zum Absolutismus, des Schieß pulvers und alsobald war es da.

Sollten auch die modernen Vernichtungsmittel erschienen sein, weil die moderne Menschheit ihrer bedurfte? Und wessen bedurfte die Menschheit, als diese Vernichtungsmittel erschienen?

Jedenfalls bedarf es eines gerechten Krieges, um die Anwendung solcher Vernichtungsmittel zu rechtfertigen. Denn — ich verwende hier ein Wort aus dem Kapitel Foes or Friends der Education of Henry Adams — if the foe is not what they say he is, what are they? Wir erinnern uns der fünf Dubia circa justitiam belli, die Fr. de Vitoria dargelegt hat, und noch mehr seiner neun Dubia quantum liceat in bello justo. Heute erfahren wir die Antwort auf seine Fragen. Die moderne Naturwissenschaft und ihre Technik gibt uns die Antwort: Tantum licet in bello justo!

Daraus folgt, daß neue Freundschaftslinien geschichtlich fällig sind. Aber es wäre nicht gut, 301

wenn sie nur durch neue Kriminalisierungen zustande kämen.