inneren
Verfassungsangelegenheiten des anderen Staates Rechnung getragen wurde. Die älteren Vö lkerrechtsjuristen des 19. Jahrhunderts, wie Lorimer und Bonfils, hatten (abgesehen von der Unterscheidung einer de-jure- und de-facto-Anerkennung) verschiedene Arten der Anerkennung entwickelt: die vollständige, die teilweise und die natürliche. Innerhalb Europas galt die Anerkennung bis gegen Ende des 19. Jahrhunderts immer noch als Aufnahme in die Familie der Nationen,
1 “This government could not, consistently with a just regard for the sovereignty of the United States, permit itself to debate these novel and extraordinary positions with the government of her Britannic Majesty; mudi less can we consent that that government shall anuounce to us a decision derogating from that sovereignty, at which it has arrived without previously conferring with us upon the question. The United States are still solely and exclusively sovereign within the territories they have lawfully acquired and long possessed, äs they have always been. They are at peace with all the world, äs, with unimportant exceptions, they have always been. They are living under the obligations of the law of nations, and of treaties with Great Britain, just the same now äs heretofore; they are, of course, the friend of Great Britain, and they insist that Great Britain shall remain their friend now just äs she has hitherto been. Great Britain, by virtue of these relations, is a stranger to parties and sections in this country, whether they are loyal to the United States or not, and Great Britain can neither rightfully qualify the sovereignty of the United States, nor concede nor recognize any rights or interests of power of any party, State, or section in contravention to the unbroken sovereignty of the Federal Union. What is now seen in this country is the occurrence, by no means peculiar, but frequent in all countries, more frequent even in Great Britain than here, of an armed insurrection
ANERKENNUNG UND NICHT-INTERVENTION
281
als Zulassung zu einem Verein und daher als konstitutiver Akt. Wir haben schon erwähnt, daß Lorimer diese Anerkennung für die Grund-Institution des europäischen Vö lkerrechts hielt.
Aber in demselben Maß e, in dem die konkrete Ordnung des europäischen Vö lkerrechts sich auflö ste, ging auch das Bewuß tsein dieses konstitutiven Charakters verloren. So wurde die vö lkerrechtliche Anerkennung sowohl eines neuen Staates wie auch einer neuen Regierung nach der herrschenden Lehre nicht mehr als konstitutiver Zulassungsakt, aber andererseits auch nicht als leere Formalität, sondern als eine “Vertrauensbescheinigung” für den Verkehr von Staat zu Staat und von Regierung zu Regierung aufgefaß t. Das raumhafte Element, das in jeder vö lkerrechtlichen Anerkennung enthalten ist, wurde in dieser Konstruktion nicht weiter beachtet. Im ganzen versuchte die europäische Praxis auch in der Frage der Anerkennung die schwierige Mittellinie zu wahren, die zwischen einer unzulässigen Intervention und einer praktisch unmö glichen Enthaltung von jeder rechtlichen Stellungnahme liegt. In der widerspruchvollen Haltung gegenüber der Sowjet-Union und der Sowjet-Regierung 1917— 1924
hatte sich die Anerkennungsfrage als das Schlüsserproblem einer neuen Weltordnung erwiesen.
Damals enthüllte sich das Bild der wirklichen Weltlage: ein neuer Land-Groß raum im Osten Europas, eine in voller Auflö sung begriffene europäische Vö lkerrechtsgemeinschaft, eine noch in dem Dilemma von Isolation und Intervention schwankende westliche Hemisphäre und eine rat-und hilflose Genfer Liga.
Auf amerikanischem Boden trat der extreme Gegensatz von Nicht-Intervention und Intervention gerade bei der Anerkennung neuer Regierungen so unvermittelt und in solcher Schärfe zutage, daß die westliche Hemisphäre auch in dieser Hinsicht als das vergrö ß erte und auch vergrö berte Spiegelbild der europäischen Problematik des 19. Jahrhunderts erschien. Nach der sog. Tobar- Doktrin, die einer Vereinbarung der mittelamerikanischen Republiken Costa-rica, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Salvador vom 20. Dezember 1907 zugrundelag, soll keine Regierung eines anderen Staates anerkannt werden, die durch einen Staatsstreich oder eine Revolution zur Macht gelangt ist, solange
engaged in attempting to overthrow the regularly constituted and established government. There is, of course, the ernployment of force by the government to suppress the insurrection, äs every other government necessarily employs force in such cases. But these incidents by no means constitute a state of war impairing the sovereignty of the government, creating belligerent sections, and entitling foreign States to intervene or to act äs neutrals be tween them, or in any other way to cast off their lawful obligations to the nation thus for the moment disturbed. Any other principle than this would be to resolve government everywhere into a thing of accident and caprice, and ultimately all human society into a state of perpetual war” (Bruns, Fontes Juris Gentium, eod. S. 108/09.)
282
DIE FRAGE EINES NEUEN NOMOS
sie nicht durch eine freigewählte Volksvertretung verfassungsmäß ig organisiert ist. Damit war die demokratische Erscheinungsform der Legalität und Legitimität zum vö lkerrechtlichen Standard erklärt. Die Praxis des Präsidenten W. Wilson hat diesen Standard demokratischer Legalität für den Bereich der westlichen Hemisphäre zum vö lkerrechtlichen Grundsatz erhoben.
Danach werden nur solche Regierungen anerkannt, die im Sinne einer demokratischen Verfassung legal sind. Was demokratisch und legal in concreto bedeutet, wird in der Praxis selbstverständlich von der anerkennenden Regierung selbst, also hier von der Regierung der Vereinigten Staaten definiert, interpretiert und sanktioniert. Offensichtlich hat eine solche Doktrin und Praxis der Anerkennung neuer Regierungen interventionistischen Charakter. Für die westliche Hemisphäre führt sie im Ergebnis dazu, daß die Regierung in Washington jeden Verfassungs-und jeden Regierungswechsel eines anderen amerikanischen Staates effektiv kontrollieren kann. Solange sich die Vereinigten Staaten auf die westliche Hemisphäre beschränken, bezieht sich das nur auf diesen Groß raum. Es betrifft aber jeden anderen Staat der Erde, sobald sie den globalen Anspruch des Welt-Interventionismus erheben.
Umgekehrt ist auf amerikanischem Boden unter Berufung auf die Unabhängigkeit jedes Staates eine radikal entgegengesetzte Konstruktion entstanden. Durch sie wird die vö lkerrechtliche Anerkennung schon als solche für ein unzulässiges Mittel vö lkerrechtlicher Intervention erklärt und verworfen. Dieser Standpunkt hat den dialektischen Wert einer folgerichtigen Antithese und behält diesen Wert, auch wenn er machtpolitisch zu einer ohnmächtigen Geste geworden ist. Das ist die Auffassung die sich in der mexikanischen sog.
Esprada-Doiktnn ausspricht. Sie geht konsequent soweit, jede derartige Anerkennung als vö lkerrechtswidrig, ja als eine Beleidigung des vorgeblich anerkannten Staates oder der vorgeblich anerkannten Regierung anzusehen und mit dieser Begründung abzulehnen1. Alle gegenseitigen vö lkerrechtlichen Beziehungen zwischen Staaten,
1 Den Namen trägt diese Doktrin nach dem mexikanischen Auß enminister Genaro Estrada; der wesentliche Text seiner Erklärung lautet: “Nach sorgfältigen Erwägungen hat die mexikanische Regierung ihre Minister oder Geschäftsträger in den von den neulichen politischen Krisen betroffenen Ländern darüber informiert, daß die mexikanische Regierung keine Erklärungen im Sinne von Anerkennungserklärungen abzugeben gedenkt, weil die mexikanische Regierung der Ansicht ist, daß ein solches Vorgehen den Charakter einer Beleidigung hätte, die nicht nur die Souveränität anderer Staaten angreift, sondern auch die Bedeutung hat, daß von fremden Regierungen ein Urteil über interne Angelegenheiten anderer Nationen gefällt werden kann, insofern die letzteren sich eine Art Kritik anmaß en, wenn sie — in positivem oder negativem Sinn — über die rechtlichen Qualitäten anderer Regierungen entscheiden.” Der Text dieser Erklärung ist im American Journal of International Law, 25, Suppl. S. 203, abgedruckt.
ANERKENNUNG ALS INTERVENTION
283
Regierungen und Bürgerkriegsparteien werden dadurch zu bloß en Einzelbeziehungen rein faktischer Art von Fall zu Fall. Alle de-jure-Anerkennungen, selbst alle de-facto-Anerkennungen verschwinden; es bleiben nur noch de-facto-Beziehungen. Der Gegenpol gegen eine zentralistisch-globale Anerkennungspraxis hat sich hier bereits bekundet1.
Die Intervention entwickelt als typisches und spezifisches Mittel einen allgemeinen Begriff der vö lkerrechtlichen Anerkennung und Nicht-Anerkennung. Diese Anerkennung oder Nicht-Anerkennung bezieht sich also nicht nur auf die Anerkennung neuer Staaten und Regierungen im bisherigen traditionellen Sinne der Praxis des europäischen Vö lkerrechts. Sie ist eine Billigung oder Miß billigung im Sinne einer rechtlichen Stellungnahme zu jeder sonstigen für wichtig erachteten Ä nderung, insbesondere zu jedem Gebiets Wechsel. In der sog. Stimson-Doktrin hat sie die erste authentische Formulierung gefunden. Diese Doktrin knüpft juristisch an den Kellogg-Pakt von 1928 an. Ihre ersten Dokumentierungen fallen in das Jahr 1932 1*.
Danach behält sich die Regierung der Vereinigten Staaten für alle Teile der Erde das Recht vor, Besitzänderungen,