argentinischen
Kriegsächtungsvertrag wurden die Grundsätze des 19. Jahrhunderts, nach denen alle Kriegführenden gleich behandelt werden müssen, hinweggefegt. Wir sind zu ä lteren und gesünderen Auffassungen zurückgekehrt.” Darüber, was diese Rückkehr zu älteren und gesünderen Auffassungen ideengeschichtlich auf sich hat, wurde bereits oben (in dem Kapitel über Vitoria) einiges gesagt. Für unsere vö lkerrechtswissenschaftliche Betrachtung obliegt es uns nur noch, hier auf das Problem der vö lkerrechtlichen Anerkennung hinweisen, das Schlüsselproblem jeder auf der Ko-Existenz selbständiger Grö ß en beruhenden Ordnung. Der Sinn der vö lkerrechtlichen Anerkennung hat in den letzten Jahrzehnten manchen Wandel erfahren. In diesem Wandel reflektiert sich der Strukturwandel der vö lkerrechtlichen Raumordnung.
Nach klassischem europäischen Vö lkerrecht enthält die Anerkennung eines ändern Staates und einer ändern Regierung eine auf voller Gleichheit und Gegenseitigkeit beruhende Anerkennung als justus hostis für den Fall des
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Krieges. In ihrem Kern ist jede vö lkerrechtliche Anerkennung ein Ausdruck dafür, daß der Anerkennende die Einwirkung, die ein Gebietswechsel oder ein neues Regime auf die bestehende oder zu schaffende Raumordnung hat, mit dieser Raumordnung für vereinbar hält. In Zeiten der Stabilität bilden sich relativ feste Gewohnheiten und Rechtsinstitute aus; in Zeiten des Wandels der Gesamtstruktur geht auch die de jure Anerkennung in eine de facto Anerkennung über und erscheint das Dilemma von Isolation und Intervention in globalen Dimensionen. So hat die vö lkerrechtliche Praxis amerikanischer Staatsmänner und Juristen den Begriff der recognition zu einem allgemeinen, auf jeden Sachverhalt, jedes Ereignis, jeden Krieg und jede Gebietsänderung der Erde ausdehnbaren Zustimmungsakt erweitert. Von dieser Stimson-Doktrin wird gleich noch die Rede sein. Wir behandeln hier zunächst einige für unser Thema besonders lehrreiche Beispiele vö lkerrechtlicher Anerkennung, um ihren Modell-Charakter zu entwickeln und das Dilemma von Isolation und Intervention in seiner ganzen Schärfe zu erkennen: die Anerkennung von Insurgenten als Belligerenten und die Anerkennung einer neuen Regierung.
Beide sind für die Frage der Raumordnung besonders aufschluß reich, weil sie besonders klar erkennen lassen, daß die Intervention von jeder vö lkerrechtlichen Koexistenz unabtrennbar ist und im Gesamtsystem des Vö lkerrechts den Punkt bezeichnet, an dem der Krieg in den gerechten Krieg, das bedeutet: in den Bürgerkrieg umschlägt. Bis zu den beiden Weltkriegen haben sich die Vorstellungen vom Kriege in den Vereinigten Staaten im wesentlichen —abgesehen von Kolonialkriegen und Kämpfen mit Indianern — nur an den beiden groß en Erfahrungen zweier Bürgerkriege bilden kö nnen: dem Unabhängigkeitskrieg von 1775— 79 und dem Sezessionskrieg von 1861— 64. In beiden, vor allem aber im Sezessionskrieg, stand die Frage der Anerkennung von Aufstä ndischen und Bürgerkriegsparteien im Mittelpunkte der vö lkerrechtlichen Erö rterung.
b) Problematik der Anerkennung von Rebellen (entwickelt am Beispiel des Sezessionskrieges)
Das europäische Vö lkerrecht des 18. und 19. Jahrhunderts hatte die Anerkennung von Aufständischen als Belligerenten, als kriegführende Partei, zu einer Art Rechtsinstitut entwickelt. Die spezifische Problematik bestand darin, daß der rein zw isc/ien-staatliche Kriegsbegriff des europäischen Vö lkerrechts auf einen rein mner-staatlichen Kampf, auf einen Bürgerkrieg, übertragen wurde. Dadurch wurde, mit dem Problem des nichtdiskriminierenden Krieges, zugleich das Problem der Intervention eines Staates in innere Angelegenheiten eines anderen souveränen Staates aufgeworfen. Das Rechtsinstitut der An-ANERKENNUNG VON REBELLEN
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erkennung von Rebellen als Belligerenten entstand bei Vattel aus dem Gedanken der Neutralität in Verbindung mit dem der Nicht-Einmischung (S. 103). Offensichtlich aber bedeutet die Anerkennung als Belligerenten für die Rebellen eine auß erordentlich wichtige und grundsätzliche Rangerhö hung. Für die legale Regierung dagegen bedeutet sie eine Degradation und eine starke Einmischung. Gerade in der angeblichen Neutralität ist diese Einmischung enthalten. Was sonst innerstaatlich wie auß erstaatlich auf der einen Seite als Rebellion, Hochverrat, Felonie und Verbrechen, auf der anderen Seite als Strafverfolgung, Justiz und Polizei erscheint, wird jetzt für den anerkennenden Staat ein bellum justum im Sinne des nichtdiskriminierenden, zwischenstaatlichen Kriegsbegriffes, und eine legale staatliche Regierung muß diese zu ihren Ungunsten vor sich gehende, erstaunliche Veränderung hinnehmen. Die Legalität oder Legitimität einer justa causa, die für eine von Rebellen gefährdete Regierung das Wesentliche ist, wird dadurch juristisch ebenso unwesentlich, wie die Illegalität der verbrecherischen Rebellen.
Trotzdem soll eine legale und als legal anerkannte, souveräne staatliche Regierung dort, wo ein solches Rechtsinstitut in Kraft steht, sich eine derartig erstaunliche Rangerhö hung ihrer innerstaatlichen, illegalen Feinde und die darin liegende Herabminderung ihres eigenen Rechts vö lkerrechtlich gefallen lassen. Die innere Problematik eines solchen Rechtsinstituts lö st sich nur unter den Gesichtspunkten einer umfassenden vö lkerrechtlichen Raumordnung. In Wirklichkeit waren nämlich die üblicherweise genannten Präzedenzfälle der Anerkennung als Belligerenten nur ein Ausdruck der Kontrolle und Intervention führender Mächte, die auf solche Weise fö rmliche Kriege im vö lkerrechtlichen Sinne schufen, justi hostes anerkannten und schließ lich auch Gebietsänderungen, die sie für tragbar hielten, bewirkten. Die Anerkennung der griechischen Aufständischen (1821) durch die führenden europäischen Mächte ist hierfür ein typisches Beispiel. Sie war nur der Ausdruck der europäischen Kontrolle gegenüber dem absinkenden ottomanischen Reich, das damals noch nicht einmal als Mitglied der europäischen Vö lkerordnung anerkannt war und noch nicht zur engeren Raumordnung Europas gehö rte, dessen Boden also für ein europazentrisches Vö lkerrecht in gewissem Sinne noch frei war. Es war ein Zeichen oberflächlicher Verallgemeinerungen, daß man aus diesem europazentrischen Akt, den europäische Groß mächte gegenüber einem nichteuropäischen Reich vorgenommen hatten, einen Präzedenzfall für echte innereuropäische Bürgerkriege gemacht hat. Ebenso war es ein Ausdruck der Politik europäischer Groß mächte gegenüber schwächeren europäischen Staaten, daß die italienischen Revolutionäre unter Garibaldi (1859) als Belligerenten anerkannt wurden. Als die Raumordnung eines gemeinsamen europäischen Vö lkerrechts 18*
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entfallen war, verloren solche Anerkennungen ihren Sinn. Aus diesem Grunde ist es im spanischen Bürgerkrieg 1936— 39 auf keiner Seite mehr zu einer Anerkennung als Belligerenten gekommen, und der damalige sog. Nicht-Einmischungsausschuß der Mächte hat durch diesen Namen nur den inneren Nihilismus des damaligen europäischen Vö lkerrechts enthüllt.
Der Anerkennungspraxis eines europazentrischen Vö lkerrechts stand eine entsprechende Praxis innerhalb der westlichen Hemisphäre gegenüber. Die Regierung der Vereinigten Staaten hat 1816 die süd-und mittelamerikanischen Revolutionäre in deren Kampf gegen die legale spanische und portugiesische Regierung als Belligerenten anerkannt (Buenos Aires, Columbien, Mexiko gegen Spanien, Brasilien und Artigas gegen Portugal). Der Präsident der Vereinigten Staaten, James Monroe, hat darüber seit 1817 durch Botschaften jährlich dem Kongreß berichtet, bis im Jahre 1822 die südamerikanischen Belligerenten als unabhängige Staaten anerkannt wurden. In der groß en Monroe-Bot-schaft vom 2. Dezember 1823 ist die Anerkennung der südamerikanischen Belligerenten ausdrücklich erwähnt. Sie wird hier als ein Ausfluß einer perfekten Neutralität der Vereinigten Staaten konstruiert, Neutralität nämlich in diesem Konflikt zwischen den Belligerenten und der spanischen Regierung. In Wirklichkeit entsprang diese Politik und Praxis der Vereinigten Staaten bereits dem vö lkerrechtlichen Anspruch, der sich auf die Linie der westlichen Hemisphäre bezog und der in der Monroe-Botschaft vom 2. Dezember 1823 offen ausgesprochen wurde. Infolgedessen muß te es zu ejinem besonders interessanten Konflikt kommen, als der amerikanische Sezessionskrieg begann und im Mai 1861 die aufständischen Südstaaten von europäischen Groß mächten, England und Frankreich, als kriegführende Partei anerkannt wurden. Jetzt handelte es sich nicht mehr um die innereuropäische oder die inneramerikanische Raumordnung, sondern um die Grenzen des bisherigen europazentrischen Vö lkerrechts und um das Verhältnis der beiden groß en Räume diesseits und jenseits der globalen Linie der westlichen Hemisphäre. Deshalb ist dieser Fall einer Anerkennung als Belligerenten aus dem Jahre 1861 vö llig unvergleichbar. Er konnte für das europazentrische Vö lkerrecht kein lest case werden und konnte auch nicht auf einen echten test case des europazentrischen Vö lkerrechts bezogen werden. Dafür aber ist er in sich selbst umso wichtiger und aufschluß reicher für das neue Raumproblem der Erde, das sich erhob, als die westliche Hemisphäre dem alten Europa mit neuer, eigener Würde entgegentrat.
Die groß e Kontroverse, die sich wegen der Anerkennung der konfö derierten Südstaaten zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und den beiden westeuropäischen Groß mächten erhob, hat sich ein volles Jahrzehnt
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hingezogen. Sie setzt mit der englischen Proklamation vom 13. Mai 1861 und der franzö sischen vom 10. Juni 1861 ein und wirkt nach der Zurücknahme dieser Anerkennungen (im Juni 1865) noch tief bis in die folgenden Erö rterungen des Alabama-Falles (bis 1871) hinein. Die Position der Vereinigten Staaten war theoretisch und praktisch sehr schwierig. Die englische wie die franzö sische Regierung konnten sich auf allgemein anerkannte Meinungen und auf angesehene Autoren wie Vattel und Wheaton berufen. Sie konnten auch auf die Präzedenzfälle Griechenland (1821) und Südamerika (1822) hinweisen und sogar an die berühmte Neutralitätserklärung erinnern, die Präsident George Washington selbst, am 22. April 1793, während des Revolutionskrieges zwischen dem jakobinischen Frankreich und der von England und Ö sterreich geführten antirevolutionären Koalition verö ffentlicht hatte. Dagegen konnte die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ihr eigentliches Argument, den Raumgesichtspunkt der westlichen Hemisphäre und der Monroe-Doktrin, in der damaligen politischen Lage nicht geltend machen. Gerade diese Jahre 1861— 64 sind ja die kritische Zeit der stärksten Verdunkelung der Monroe-Doktrin. Die Bezugnahme der europäischen Regierungen auf den griechischen Präzedenzfall von 1821 war für die Unionsregierung im Grunde beleidigend. Darauf ging die Unionsregierung in ihren Argumentationen aber nicht ein.
Ihre Noten und Schriftsätze leugnen nicht etwa grundsätzlich und im Allgemeinen das Recht zur Anerkennung von Aufständischen als Belligerenten; sie erheben nur den Vorwurf einer übereilten, unnö tigen, ohne vorherige Prüfung und ohne Verhandlung mit der legalen Regierung erfolgten Anerkennung. Auch darin, daß die beiden Mächte, England und Frankreich, in dieser Frage gemeinsam gehandelt haben, erblickten die Vereinigten Staaten eine Inkorrektheit und Unfreundlichkeit. Demgegenüber heben sie immer wieder die unzerstö rbare Einheit und Unteilbarkeit der Vereinigten Staaten hervor und machen sie auf diese Weise geltend, daß jede Anerkennung von Rebellen eines anderen Staates ein schweres Problem enthält, ja, daß eine solche Anerkennung im Grunde in sich selbst vö lkerrechtlich unmö glich ist.
Besonders lehrreich ist in dieser Hinsicht ein Schreiben vom 21. Mai 1861, das der amerikanische Delegierte in London, Charles Francis Adams, an seinen Staatssekretär in Washington, Mr. Seward, gerichtet hat. Adams nimmt auf eine Rede des englischen Lordkanzlers Bezug, der gesagt hatte, seit der Anerkennung der Südstaaten als kriegführender Partei gehe der Krieg als ein justum bellum weiter. Als der amerikanische Delegierte deshalb vorstellig wurde, erwiderte der Lordkanzler, er habe damit nur das Faktum des Krieges anerkannt und von justum bellum nur in einem technischen Sinne gesprochen, was unter den gegebenen Umständen kaum vermeidbar schien und was nichts
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anderes bedeute, als daß der Krieg auf beiden Seiten, ohne irgendeine Stellungnahme zu seiner Gerechtigkeit, eben Krieg im vö lkerrechtlichen Sinne sei und deshalb den Regeln moderner zivilsierter Kriegführung unterstehe. Einen anderen Sinn habe die Proklamation der Kö nigin nicht gehabt1. In einem Schreiben vom 21. Juni 1861 an Lord Lyons, den englischen Vertreter in Washington, kommt der Auß enminister Lord Russell noch einmal auf diesen Punkt zurück und macht er eine Unterscheidung, die ganz in der klassischen Tradition der Lehre vom bellum justum steht, indem sie die Frage der justa causa bewuß t eliminiert. Der englische Auß enminister sagt, in seiner Unterhausrede habe er nur auf das Beispiel der Anerkennung der griechischen Aufständischen hingewiesen, um sich der gesunden politischen Maxime Cannings zu bedienen, nach der die Frage der Belligerenz keine Prinzipien-, sondern reine Tatfrage sei; nur der Umfang und die Stärke einer gegen die Regierung kämpfenden Partei, nicht aber die Güte ihrer Sache (not the goodness of their cause) gebe ihnen das Recht auf den Charakter und die Behandlung von Kriegführenden2. Solche Formulierungen zeigen, wie stark auch die englischen Juristen in der klassischen Tradition des zwischenstaatlichen Kriegsbegriffs standen.
Wenn sie immer wieder von ihrer Neutralitä t gegenüber beiden Parteien des Bürgerkrieges sprechen, so meinen sie damit in Wirklichkeit nur die Anwendung des nichtdiskriminierenden, zwischenstaatlichen Kriegsbegriffes auf einen innerstaatlichen Bürgerkrieg. Darin aber lag gerade die groß e Frage, und so ist die tiefe Erregung der amerikanischen Regierung wohl begreiflich. Sowohl praktisch wie moralisch und juristisch ist eine Anerkennung von Aufständischen alles
1 Die Stelle ist wichtig genug, um in ihrem Wortlaut zitiert zu werden: “Under such circumstances it seemed scarcely possible to avoid speaking of this in the technical sense äs justum bellum, that is, a war of two sides, without in any way implying an opinion of its justice, äs well äs to withhold an endeavour, so far äs possible, to bring the management of it within the rules of modern civilised warfare. This was all that was contemplated by the Queen’s proclamation. It was designed to show the purport of existing laws, and to explain to British subjects their liabilities in case they should engage in the war. And however strongly the people of the United States might feel against their enemies, it was hardly to be supposed that in practice they would now vary from their uniformly humane policy of war.” Diese letzte Bemerkung des Lordkanzlers übersieht den Zusammenhang von gerechtem Krieg und Bürgerkrieg (Bruns, Fontes Juris Gentium, Ser. B Sect. l T. l Pars 2, S. 106).
2 “I had quoted in the House of Commons the case of the Turks and Greeks in order to avail myself of the sound maxim of policy enunciated by Mr. Canning, that the question of belligerent rights is one, not of principle, but of fact; that the size and strength of the parly contending against a Government, and not the goodness of their cause, entitle them to the character and treatment of belligerents” (Bruns, Fontes Juris Gentium, Ser. B Sect. l T. l Pars 2, S. 109).
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andere als eine rein faktische oder rein deklarative Feststellung. Jede Anerkennung, die eine Groß macht den Insurgenten eines anderen Staates ausspricht, steigert das moralische, juristische, propagandistische, aber auch das militärische Kampf-Potential dieser Insurgenten, Hochverräter und Saboteure auf eine unmittelbar effektive Weise. Angesichts dieser Tatsache sind alle Behauptungen eines rein faktischen oder deklarativen Charakters der Anerkennung einfach unwahr. Wenn man von der justa causa abstrahiert und ein bellum justum der Insurgenten anerkennt, so ist das gerade wegen der Abstraktion von allen Rechtsfragen für die legale Regierung eine schwere Schädigung und auch ein schweres Unrecht. Die amerikanische Regierung griff in Wirklichkeit mit ihrer Argumentation das Rechtsinstitut der Anerkennung von Insurgenten als Belligerenten selber an, nicht nur weil die Anerkennung eines innerstaatlichen Krieges mit der Einheit und Unteilbarkeit der staatlichen Souveränität unvereinbar ist, sondern auch deshalb, weil die rechtliche Gleichstellung einer legalen Regierung mit ihren innerstaatlichen, illegalen Feinden keineswegs als Ausfluß perfekter Neutralität erscheint, sondern eine von der Bewertung der zuständigen Regierung abweichende Bewertung eines innerstaatlichen Vorgangs enthält und insofern immer eine folgenreiche Intervention bedeutet.
Eine Instruktion vom 19. Juni 1861, die der Staatssekretär Seward an Charles Francis Adams gerichtet hat, verdient unter diesem Gesichtspunkt noch ein Wort besonderer Erwähnung. Die amerikanische Regierung, heiß t es dort, konnte sich in berechtigter Erwägung der Souveränität der Vereinigten Staaten auf keine Debatte über die englische Position einlassen; die Vereinigten Staaten sind immer noch der einzige und ausschließ liche Souverän in den Territorien, die sie rechtmäß ig erworben haben und seit langem besitzen; sie sind mit Groß britannien befreundet, und Groß britannien ist infolgedessen jeder Partei und Gruppe (section) innerhalb unseres Landes fremd, gleichgültig, ob diese Parteien und Gruppen sich zu den Vereinigten Staaten loyal verhalten oder nicht; Groß britannien kann niemals mit irgendeinem Recht die Souveränität der Vereinigten Staaten qualifizieren (qualify), noch einer Partei, einem Staat oder einer Gruppe irgendwelche Rechte, Interessen oder Machtbefugnisse konzedieren, die mit der ungebrochenen Souveränität des Bundesstaates in Widerspruch stehen. Die gegenwärtige bewaffnete Insurrektion kann auf keinen Fall einen Kriegszustand begründen, der die Souveränität der Regierung beeinträchtigt, kriegführende Gruppen schafft und fremde Staaten zur Intervention oder zur Neutralität zwischen ihnen berechtigt. Dieser Darlegung fügt der amerikanische Staatssekretär folgenden Satz an, der für unsere weitere
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Betrachtungen wichtig ist: “Jedes andere Prinzip würde die Regierung überall in Zufall und Laune und schließ lich die ganze menschliche Gesellschaft in einen immerwä hrenden Kriegszustand auflö sen”1.
c) Sinnwandel der Anerkennung einer fremden Regierung
Das amerikanische Schreiben vom Jahre 1861 beruht auf dem Gedanken, daß die rechtliche Stellungnahme eines Staates zu innerstaatlichen Vorgängen eines anderen Staates vö lkerrechtswidrige Einmischung sein kann. Für die zweite Art vö lkerrechtlicher Anerkennung, die wir nunmehr unter dem Gesichtspunkt der westlichen Hemisphäre zu betrachten haben, ist das entscheidend. Es handelt sich um die Anerkennung einer Regierung und um die Frage, wann eine neue Regierung einer neuen, besonderen Anerkenung bedarf. Das europäische Vö lkerrecht hatte hier eine gewisse Balance gefunden und die vö lkerrechtliche Anerkennung von Staaten und Regierungen zu einer Art Rechtsinstitut herausgebildet, durch welches sowohl dem Interesse des anerkennenden Staates an einem vertrauenswürdigen Vertragspartner, wie andererseits