einen
Gefängniskommandanten der Südstaaten nach Beendigung des Sezessionskrieges von einer militärgerichtlichen Kommission in Washington durchgeführt wurde und das im November 1865
mit einem Todesurteil gegen diesen Offizier und mit seiner Hinrichtung endete. Die amerikanischen Delegierten betonten, daß für solche Kriegsverbrechen, d. h. für die Verletzungen des jus in bello und für ihre Bestrafung, der Grundsatz nullum crimen sine lege unverbrüchlich gelten müsse. Sie erwähnten auch den Präzedenzfall USA v. Hudson (7 Cranch 32) aus dem Jahre 1812, der festlegt, daß eine Tat von der gesetzgebenden Gewalt der Union als Verbrechen bezeichnet und mit Strafe bedroht sein, und daß auß erdem die gesetzgebende Gewalt das zuständige Gericht bezeichnet haben muß , ehe eine Aburteilung zulässig ist. Soweit es sich um Kriegsverbrechen im alten Sinn handelt, lehnten die amerikanischen Delegierten den Begriff eines neuen Verbrechens gegen die Menschlichkeit ab. “Die amerikanischen Delegierten, so heiß t es in einer Erklärung dieser Beratungen, kennen kein geschriebenes internationales Gesetz und keinen Staatsvertrag, der aus der Verletzung der Gesetze und Gebräuche des Krieges ein internationales Verbrechen unter Strafandrohung und Bezeichnung des zuständigen Gerichtes macht.” Dann fahren sie fort:
Wie die amerikanischen Delegierten mehr als einmal bemerkt haben, ist der Krieg seinem Wesen nach immer unmenschlich gewesen und ist es noch. Aber die Handlungen, die den Gesetzen und Gebräuchen des Krieges ent-ERSTE KRIMINALISIERUNG DES ANGRIFFSKRIEGES
239
sprechen, sind trotz ihrer Unmenschlichkeit keiner Bestrafung durch einen Gerichtshof unterworfen . Ein Gericht kümmert sich nur um das geltende Recht, wendet nur dieses an und überläß t einem hö heren Richter die Vergehen gegen die Sitte und die Handlungen, die den Grunds ätzen der Menschlichkeit zuwiderlaufen. Die amerikanischen Delegierten haben das se hr bestimmte Gefühl, daß der Plan der Schaffung eines internationalen Strafgerichtshofes keiner Aufmerksamkeit wert ist; es gibt keinen Präzedenzfall dafür und entspricht nicht den Gebräuchen der Vö lker.
Diese Erklärungen beziehen sich in concrelo nicht auf Art. 227, sondern auf Art. 228, sind also nicht unmittelbar für die Frage des Angriffskrieges als solchen, sondern nur für die Kriegsverbrechen im alten Sinne verwendbar. Hinsichtlich des Art. 227 dagegen waren es gerade amerikanische Delegierte, die eine Bestrafung der Staatshäupter forderten und zwar für den Angriffskrieg als ein moralisches Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die in der Commission des responsabilites des auteurs de la guerre herrschende, typisch amerikanische Auffassung ergibt sich aus einer Stelle des Entwurfes vom 12. März 1919, die den Krieg vom August 1914 als ungerechten Krieg und Angriffskrieg bezeichnet1. Daran schließ t sich eine längere Darlegung über die Verantwortung der Staatshäupter an, die wir ihrer Bedeutung wegen zitieren:
Die Häupter der Zentralmächte, von dem Wunsche beseelt, in Besitz von Land und souveränen Rechten anderer Mächte zu gelangen, haben sich in einen Eroberungskrieg eingelassen, einen Krieg, der durch seine Ausdehnung, seine unnö tige Vernichtung menschlichen Lebens und Eigentums, seine unerbittlichen Grausamkeiten und seine unerträglichen Leiden alle Kriege der modernen Zeiten übertrifft. Die Beweise für dieses moralische Verbrechen gegen die Menschheit sind überzeugend und schlüssig. Von der Achtung vor dem Recht, das unzertrennbar ist von dem Gefühl der Gerechtigkeit, zurückgehalten, kö nnten die Nationen, die so grausam gelitten haben, nicht die Macht besitzen, die Schuldigen angemessen zu bestrafen durch Mittel des Gesetzes. Aber die Urheber dieses schändlichen Krieges sollten nicht in die Geschichte eingehen, ohne gebrandmarkt zu werden.
Sie sollten also vor die Schranken der ö ffentlichen Weltmeinung zitiert werden, um das Urteil zu erleiden, das die Menschheit gegen die Urheber des grö ß ten gegen die Welt begangenen Verbrechens ausspricht.
In solchen Erklärungen spricht sich zweifellos eine bewuß te Abweichung von der bisherigen vö lkerrechtlichen Auffassung des Krieges aus. Der Grundgedanke des zwischenstaatlichen europäischen Vö lkerrechts, die Lehre vom justus hostis, wird aufgegeben. Doch ist noch nicht von einer allgemeinen Kriminalisierung
1 Le droit moral de faire la guerre existe seulement lorsqu’il y a necessite imperieuse d’employer la force pour la protection de la vie nationale, le maintien du droit national ou la defence de la liberte et de l’humanite. La guerre inspiree par tout autre motif est arbitraire, inutile et s’accomplie en violation de la morale et de la justice internationale. Elle ne peut etre justifiee. Jugee d’apres ce criterium, la guerre commencee en 1914 etait injuste et inadmissible. Ce fut une guerre d’agression.
240
DIE FRAGE EINES NEUEN NOMOS
des Angriffskrieges, sondern nur von einem moralischen Verbrechen gegen die Menschheit die Rede, das nur die Staatshäupter der Zentralmächte begangen haben und niemand anders. Für die Beurteilung der Präzedenzwirkung ist ferner zu beachten, daß es sich bei solchen Erklärungen von James Brown Scott und Lansing um interne Ä uß erungen in einer ursprünglich nicht für die Ö ffentlichkeit bestimmten Beratung handelt und daß solche Ä uß erungen im Gegensatz zu der Stellungnahme anderer amerikanischer Delegierter stehen, z. B. zu der im folgenden (S. 241) zitierten Ä uß erung von John Foster Dulles zum Kriegsschuldproblem, die ausdrücklich an dem alten Kriegsbegriff festhalten. Vor allem aber kann es für die Präzedenzwirkung entscheidend nur auf den endgültigen, in Kraft getretenen Friedensvertrag ankommen. In dieser Hinsicht aber liegt es so, daß die Vereinigten Staaten in ihrer endgültigen Entscheidung gerade diesen Teil VII des Versailler Vertrages über Penalties nicht übernommen haben.
Die Vereinigten Staaten von Amerika haben bekanntlich den Vertrag von Versailles nicht ratifiziert, sondern mit Deutschland einen besonderen Friedensvertrag vom 25. August 1921
geschlossen. In Art. II des Vertrages sind diejenigen Teile des Versailler Vertrages, deren Rechte und Vorteile die Vereinigten Staaten auch für sich in Anspruch nehmen, einzeln aufgezählt, darunter Teil V, VI, VIII, IX usw. Es fehlt Teil VII, d. h. gerade der Teil, der Art. 227 und 228, also die Kriegsverbrechen, enthält. Dieser Teil ist mit voller Absicht nicht zum Gegenstand der vö lkerrechtlichen Beziehungen zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland gemacht worden. Für Deutschland war damit auch alle Präzedenzwirkung entfallen, die jenen Ä uß erungen der amerikanischen Delegierten in der Commission des responsabilites des auteurs de la guerre sonst vielleicht zugekommen wäre.
Freilich darf man hier eine ganz anders gerichtete, in den Vereinigten Staaten stark verbreitete ö ffentliche Meinung nicht auß er Acht lassen. Die angesehene amerikanische Wochenschrift “The literary digest” hat damals, Mitte 1920, eine Umfrage bei amerikanischen Richtern veranstaltet, um deren Auffassung über das Strafverfahren gegen Wilhelm II.
festzustellen. Von 328 Antworten verlangten etwa 106 ein Todesurteil, 137 Verbannung, 58
Freiheitsund andere Strafen und nur 27 waren gegen eine Verurteilung. Der Gegensatz von offizieller Haltung auf der einen und ö ffentlicher Meinung auf der anderen Seite ist also nicht zu verkennen. Was ein solcher Gegensatz für das internationalrechtliche Verbrechen des zweiten Weltkrieges hinsichtlich der Frage des nullum crimen sine lege bedeutet, ist eine besondere Frage für sich, die hier offen bleiben muß .
KRIEGSSCHULDARTIKEL
241
cc) Der Kriegsschuldartikel des Versailler Vertrages
Dieser Kriegsschuldartikel 231 steht nicht unter der Ü berschrift Penalties, sondern Reparation.1* und ist dadurch mehr unter ö konomische als unter kriminalrechtliche Gesichtspunkte gestellt. Es handelt sich um finanzielle und wirtschaftliche Forderungen der Sieger, die nicht Kriegsentschädigungen im alten Stil, sondern Schadenersatzansprüche sind, d.
h. rechtliche Forderungen, die aus einer rechtlichen Verantwortung des Besiegten abgeleitet werden. Wir brauchen hier nicht auf das Kriegsschuldproblem im Ganzen einzugehen, das bekanntlich in einer geradezu ungeheuren Menge von Publikationen aller Art behandelt worden ist. Die Erö rterungen betreffen hauptsächlich die Frage, ob die Mittelmächte — wie die Entente schon in ihrer Note vom 10. Januar 1917 behauptet hatte — einen ungerechten Angriffskrieg geführt haben und deshalb ohne Einschränkung für allen Schaden haften, oder ob die Rechtsgrundlage des Reparationsanspruches darin liegt, daß Deutschland im Herbst 1918 das Programm Wilsons, insbesondere die Lansing-Note vom 5. November 1918, angenommen hatte und nur nach Maß gabe dieser Note reparationspflichtig war. Die franzö sischen Delegierten gingen meistens von zivilrechtlichen Konstruktionen aus. Sie wiesen z. B. auf § 823 des deutschen BGB. hin, der eine Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung begründet. Ein Italiener begründete die Haftung Deutschlands für seine Bundesgenossen unter Bezugnahme auf § 830 des deutschen BGB. als Haftung aus einer societas sceleris. Das sind Beispiele für Konstruktionen, denen in zahlreichen Variationen der Gedanke zu Grunde liegt, daß der Krieg Deutschlands ein ungerechter Krieg und ein Angriffskrieg war. Aber man kann nicht sagen, daß dabei an die Verwandlung des Angriffskrieges in ein international crime im kriminalrechtlichen Sinn gedacht war. Der Vorwurf, daß die Zentralmächte im Ganzen einen Angriffskrieg führten, diente dazu, den Umfang der Reparationspflichten zu erweitern und alle Beschränkungen, z. B.
auf die Wiedergutmachung der Verletzung der belgischen Neutralität, oder auf die Wiedergutmachung der Schäden der Zivilbevö lkerung abzulehnen.
In den Beratungen, aus denen Art. 231 hervorgegangen ist, betonte gerade der amerikanische Vertreter, John Foster Dulles, daß der Krieg als solcher und im Ganzen nach geltendem Vö lkerrecht überhaupt kein illegaler Akt ist. Hier ist noch der europäisch-rechtliche Begriff des justus hostis erkennbar1.
1 Reparation would not be due for all damage caused by the war unless the war in its totality were an illegal act. This is by no means a conclusion which can be assumed in view of the fact that international law (see in particular the Hague Conventions) recognize the right of a nation, in the absence of a treaty engagement
16 Carl Schmitt, Nomos
242
DIE FRAGE EINES NEUEN NOMOS
Präsident Wilson selbst war ein Anhänger der Lehre vom gerechten Krieg. Aber die rechtlichen Folgerungen, die er daraus zog, sind nicht eindeutig zu erkennen. Selbst in der Frage der moralischen Kriegsschuld ist sein Standpunkt nicht einfach kriminalrechtlich. In seiner Rede vom 26. Oktober 1916 hat er z. B. gesagt:
Keine einzelne Tatsache hat den Krieg hervorgerufen, sondern im letzten Grunde trägt das ganze europäische System die tiefere Schuld am Kriege, seine Verknüpfung von Bündnissen und Verständigungen, ein verwickeltes Gewebe von Intriguen und Spionagen, das mit Sicherheit die ganze Vö lkerfamilie in seine Maschen fing.
Der Zusammenhang von Angriffskrieg und Reparationspflicht ist schließ lich nicht nur in den Beratungen der Kommissionen, sondern auch, im Mai 1919, in einem schriftlichen Notenwechsel zwischen der deutschen Delegation in Versailles und den alliierten Regierungen behandelt worden. Die deutsche Delegation protestierte in ihrer Note gegen den Vorwurf, alleiniger Urheber des Krieges zu sein und berief sich darauf, daß die deutsche Reparationspflicht in der Annahme der Lansing-Note vom 5. November 1918 begründet sei.
Demgegenüber hebt die Antwort-Note der Alliierten hervor, daß diese Lansing-Note das Wort aggression enthalte und Deutschland durch Annahme der Note auch die responsabilite für den Weltkrieg anerkannt habe. Tatsächlich kommt das Wort aggression in der Lansing-Note vor.
Auch hier erhebt sich, ebenso wie bei den zahlreichen Schuldvorwürfen in der Erö rterung der Reparationspflicht, die Frage: Ist hier bereits ein voller Sinnwandel des Krieges ausgesprochen? Wird hier schon der Ü bergang von dem politischen Kriegsbegriff des zwischenstaatlichen europäischen Vö lkerrechts zu einem diskriminierenden, d. h. auf der einen Seite gerechten, auf der anderen Seite ungerechten Krieg vollzogen? Und kann das Wort aggression in diesem Zusammenhang als Präzedenz für die bereits perfekte Kriminalisierung des Angriffskrieges angesehen werden? Wenn von einer Schuld Deutschlands ge-to the contrary, to declare and prosecute, in certain defined ways, war against an other nation.
Further in the conditions of peace laid down in bis address to Congress ö l January the eight 1918 the President declared that the invaded territories must be restored äs well evacuated and freed. The Allied Governments feel that no doubt ought to be allowed to exist äs to what this provision implies. By it they understand that compensation will be made by Germany for all damage done to tbe civilian population of the Allied and their property by the aggression of Germany by land, by sea, and from the air.
KRIEGSSCHULD UND REPARATIONEN
243
sprechen und diese Schuld in dem Angriff gefunden wird, so ist es, allgemein gesprochen, an sich durchaus denkbar, daß damit auch eine strafrechtliche Schuld gemeint ist, deren Tatbestand ein Verbrechen im vollen kriminellen Sinne darstellt. Aber im konkreten Fall standen nur Reparationen, d. h. wirtschaftliche und finanzielle Leistungen Deutschlands in Frage, keine eigentlichen Strafen, wie in Teil VII des Versailler Vertrages. Man war sich in Versailles in keiner Weise darüber einig, ein neues vö lkerrechtliches Verbrechen zu schaffen. Man wollte nicht einen seit zweihundert Jahren anerkannten Kriegsbegriff, der die rechtliche Struktur des ganzen bisherigen europäischen Vö lkerrechts bestimmte, mit allen seinen Auswirkungen für Kriegführende und Neutrale, aufheben. Wenn das beabsichtigt gewesen wäre, hätte es anderer Erklärungen bedurft, die eine Kriminalisierung, nicht nur eine allgemeine Unrechtserklärung zum Ausdruck bringen. Die eben genannte Stelle der Lansing-Note nimmt nur auf den deutschen Einmarsch in das neutralisierte Belgien und auf die Frage des Umfanges der Reparationen für die Schäden der Zivilbevö lkerung Bezug. Eine Absicht, über die Erklärung dieses Unrechts hinaus einen neuen Kriegsbegriff und den neuen Typus eines internationalen Verbrechens zu schaffen, ist in ihr nicht zu erkennen.
Die ganze Kriegsschuldfrage ist nach 1919 hauptsächlich im Zusammenhang mit der Reparationsfrage erö rtert worden. Das Bewuß tsein der Verschiedenheit einer kriminellen Schuld bestimmter Menschen und einer Verantwortlichkeit des Staates, die nur finanzielle und wirtschaftliche Rechtsfolgen begründet, war allen Juristen Europas zu selbstverständlich, als daß mit der Feststellung einer zum Schadenersatz verpflichtenden, rechtlich unerlaubten Handlung bereits der vö llig neue Typus eines internationalen Verbrechens im kriminellen Sinne eingeführt gewesen wäre.
Hätte man in Versailles eine solche Wirkung beabsichtigt, so hätte wenigstens der Vö lkerbundspakt in aller Form den Angriffskrieg als solchen zum kriminellen Verbrechen erklären müssen. Das ist nicht geschehen. Dadurch ist auch die etwaige Präzedenzwirkung, die von der Feststellung der Kriegsschuld Deutschlands hätte ausgehen kö nnen, sofort wieder paralysiert worden. Soweit in dieser Hinsicht noch Zweifel mö glich waren, wurden sie für das europäische Rechtsbewuß tsein entschieden, als sich die Vereinigten Staaten, trotz der Unterschrift des Präsidenten W. Wilson, seit 1919 von Versailles zurückzogen und von den politischen Fragen Europas isolierten. In dem Sonderfrieden mit Deutschland vom 25. August 1921 ist, wie wir schon sagten, jede Bezugnahme auf die kriminelle Schuldfrage absichtlich vermieden.
16*
244
b) Ansatz zu einer Kriminalisierung des Angriffskrieges im Genfer Protokoll von 1924
Die zwei Jahrzehnte von 1919 bis 1939 waren eine Zeit des Versuches einer neuen vö lkerrechtlichen Ordnung. Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, W. Wilson, hatte auf der Pariser Friedenskonferenz 1919 den wichtigsten Versuch einer solchen Neuordnung gemacht, aber die Vereinigten Staaten von Amerika haben sich dann von Europa zurückgezogen und die europäischen Vö lker ihrem politischen Schicksal überlassen. Die folgende Ü bersicht soll kein vollständiges Bild der chaotischen Ü bergangszeit von 1919 bis 1939 geben, sondern nur die Frage beantworten, ob die Versuche einer Abschaffung und outlawry des Krieges, die in diese Zeit fallen, bereits den Sinn des Krieges wandeln und den Krieg des zwischenstaatlichen europäischen Vö lkerrechts durch die Aktion gegen einen kriminellen Verbrecher ersetzen.
Jeder europäische Staatsmann und jeder europäische Staatsbürger wuß te, daß die Frage der Abschaffung des Krieges in der Sache eine Frage der Abrüstung und der Sicherheit war. Die juristischen Formulierungen der Abschaffung des Krieges konnte er nur nach ihrem praktischen Ergebnis beurteilen. Die zahlreichen umstrittenen Projekte mit ihren subtilen Distinktionen muß ten ihm als Ausgeburten des Souveränitätsdünkels der vielen europäischen Staaten erscheinen. In den schwierigen juristischen Kompromiss-Formulierungen muß te er politische Manö ver der für oder gegen eine Revision des Versailler Vertrages kämpfenden Regierungen erblicken. Der groß e Eindruck, den die starke Beteiligung amerikanischer Bürger auf ihn inachen konnte — ich erinnere an Namen wie James Brown Scott, James T. Shotwell und Hunter Miller — wurde für ihn dadurch paralysiert, daß die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine strenge Neutralitäts-und sogar Isolations-Politik einhielt. Der Gegensatz der ö ffentlichen Meinung und der offiziellen Politik der Vereinigten Staaten war frappant.
Tatsächlich ist der groß e Versuch einer internationalrechtlichen Kriminalisierung des Krieges damals in eine Reihe schwieriger, für das Rechtsgefühl des einfachen Menschen undurchdringlicher Antithesen hineingeraten: in den Gegensatz von juristischer und politischer Denkweise, den Unterschied von moralischer und rechtlicher Verpflichtung, den Gegensatz politischer und ö konomischer Probleme; schließ lich darf auch der Gegensatz von privater Anwesenheit und offizieller Abwesenheit nicht unbeachtet bleiben, der für die Beziehungen der Vereinigten Staaten von Amerika zu Europa in dieser Zeit charakteristisch war. Die folgende Darstellung hat die besonderen Schwierigkeiten im Auge zu behalten, die sich aus diesen mehrfachen Antithesen ergeben.
GENFER PROTOKOLL VON 1924
245
aa) Entstehung des Genfer Protokolls vom 2. Oktober 1924
Der Pakt der Genfer Liga von 1919 enthielt Vorschriften zur Verhütung des Krieges (Art. 10
bis 17). Friedensbrecher war der Staat, der zum Kriege schritt (resort to war), ohne vorher ein bestimmtes Verfahren eingehalten zu haben. Als Sanktionen gegen diesen Bruch des Friedens waren finanzielle, wirtschaftliche und militärische Maß nahmen der anderen Mitglieder vorgesehen (Art. 16). Von einer Kriminalisierung des Krieges als solchen war nicht die Rede.
Der Gedanke der Gleichberechtigung aller Staaten auf der Basis gleicher Souveränität war 1919
noch zu stark, als daß der Vö lkerbundpakt auch nur implicite ein kriminalrechtliches Verbot des Krieges enthalten konnte. Es gab vielleicht einige Ansätze, die sich im Wege einer praktischen Interpretation dazu hätten verwerten lassen. Aber die Vereinigten Staaten von Amerika, deren Einfluß auf der Pariser Konferenz von 1919 sich durchgesetzt hatte, hielten sich, wie gesagt, offiziell von der Liga fern.
In den Jahren 1920 bis 1924 wurden viele Versuche und Vorschläge gemacht, um das Kriegsverhütungs-Systern der Genfer Liga zu stärken. Doch ist es nicht zu der Vereinbarung gekommen, daß der Krieg oder auch bestimmte Arten des Krieges, ein mit Strafe bedrohtes internationales Verbrechen bestimmter Menschen sein soll. Für einen Juristen der kontinentaleuropäischen Denkweise war es selbstverständlich, daß die bloß e Verwendung des Wortes Verbredien für das Vö lkerrecht noch keine Kriminalisierung im Sinne des Satzes nullum crimen, nulla poena sine lege bedeutete, solange Tatbestand, Täter, Strafe und Gericht nicht mit deutlichen Worten bestimmt und umschrieben waren1.
In dem Genfer Protokoll vom 2. Oktober 1924 zur friedlichen Regelung der internationalen Streitfälle findet sich aber tatsächlich der Satz, daß der Angriffskrieg ein internationales Verbrechen ist. Damit hat der Gedanke des Krieges als eines Verbrechens für Europa seinen ersten weithin sichtbaren Ausdruck gefunden. Vorher waren Entwürfe eines Garantiepaktes und eines Vertrages auf gegenseitige Hilfe aufgestellt worden, in denen ebenfalls davon gesprochen wurde, daß der Angriff oder Angriffskrieg ein internationales Verbrechen ist. Keiner dieser Entwürfe ist als internationale Abmachung perfekt geworden. Auch das Genfer Protokoll ist nicht in Kraft getreten. Es wurde zwar von der 5. Versammlung des Vö lkerbundes am 2.
Oktober 1924 als Vorschlag angenommen. Unterzeichnet haben folgende Staaten: Albanien, Belgien, Brasilien,
1 Darauf hat Donnedieu de Vabres damals schon sehr nachdrücklich hingewiesen; vgl. den Vortrag von Prof. Unden in der Hochschule für Politik in Berlin vom 31. Januar 1930 (Schriften des Carnegie-Stiftung, Bulletin 6, Paris 1930, S. 24).
246
DIE FRAGE EINES NEUEN NOMOS
Bulgarien, Chile, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Haiti, Jugosla-vien, Lettland, Liberia, Paraguay, Polen, Portugal, Spanien, Tschechoslowakei, Uruguay. Nur die Tschechoslowakei hat das Protokoll (am 28. Oktober 1924) ratifiziert. Hauptsächlich infolge des englischen Widerstandes ist es gescheitert. Die Erklärung der englischen Regierung, von Sir Austen Chamberlain am 12. März 1925 vor dem Rat der Genfer Liga abgegeben, ist ein besonders wichtiges Dokument, das unten noch zitiert werden soll.
Das Genfer Protokoll von 1924 ist aus der Initiative einer Gruppe amerikanischer Bürger hervorgegangen. James T. Shotwell, Professor der Geschichte an der Columbia-Universität, Mitglied der amerikanischen Friedensdelegation auf der Pariser Friedenskonferenz, war der Sprecher dieser Gruppe1. Der Rat der Genfer Liga beschloß auf seiner Tagung vom Juni 1924
eine action of unprece-dented nature, indem er einen Bericht dieser Gruppe, den sogenannten Entwurf Shotwell, als ein offizielles Dokument an die Liga weitergab, so daß eine Reihe von privaten, distinguished Americans auf einen wichtigen Beschluß unmittelbar Einfluß nahm, obwohl die Vereinigten Staaten selbst nicht Mitglied des Vö lkerbundes waren und sich in grundsätzlichem Isolationismus von allen politischen Fragen Europas distanzierten. Dieser Entwurf Shotwell trug die Ü berschrift “Outlawry of Aggressive War” und erklärte den Angriffskrieg (aggressive war) für ein Verbrechen, bezeichnete aber nur den Staat als den Täter dieses Verbrechens2. Dann folgte eine nähere Definition der Acts of Aggression und der 1 James Shotwell muß hier besonders genannt werden. Sein Vortrag in der Deutschen Hochschule für Politik in Berlin vom März 1927 ist mit Recht als die erste europäische Vorbereitung des Kellogg-Paktes bezeichnet worden. Dieser Vortrag (als Heft 8 der Schriftenreihe Politische Wissenschaft, Berlin-Grunewald 1929 erschienen) ist von grö ß ter Bedeutung, weil er den geschichts-philosophischen Horizont des Sinnwandels umreiß t. Shotwell hält den Krieg für eine Angelegenheit des uorwissen-schaftlichen und uorindustriellen Stadiums der Menschengeschichte. In diesem Stadium ging es noch berechenbar statisch, kyklisch, in den Wiederholungen der Jahreszeiten zu. Die wissenschaftlich-industrielle Gegenwart dagegen ist unberechenbar, dynamisch, sodaß der Krieg nicht mehr kontrolliert werden kann. Deshalb muß er geächtet und durch internationale Gerichtsbarkeit ersetzt werden. Es müß te also mit jeder Aktion gegen einen Aggressor sofort auch ein Internationaler Gerichtshof tätig werden und die Aktion überwachen.
2 Art. 1: The High Contracting Parties solemnly declare that aggressive war is an international crime.
They severally undeitake not to be guilty of its commission. Art. 2: A State engaging in war for other than purposes of defense commits the international crime described in art. 1. Art. 3: The permanent Court of International Justice shall have jurisdiction on the complaint of any signatory, to make a judge-ment to the effect that the international crime described in art. l has or has not in any given case been committed.
GENFER PROTOKOLL VON 1924
247
Sanktionen. Diese waren nicht kriminalrechtlicher, sondern hauptsächlich ö konomischer Art.
Doch konnte jede Signatarmacht auch zu Zwangsmaß nahmen gegen den Angreiferstaat schreiten. Der schuldige Staat sollte ferner für die Kosten aufkommen, die sein Angriff den anderen Signatarstaaten verursachte.
bb) Inhalt des Genfer Protokolls
Auch das Genfer Protokoll selbst erklärt den Angriffskrieg zu einem Verbrechen. Es spricht aber ebenfalls nur vom Staat als dem Angreifer und dem Täter des neuen, internationalen Verbrechens und respektiert die staatliche Souveränität, d. h. das eigentliche Hindernis einer Kriminalisierung des Krieges in einem wirklichen kriminalrechtlichen Sinne. Die angedrohten Sanktionen sind wirtschaftlicher, finanzieller und militärischer Art und richten sich nur gegen den Staat als solchen. Sie enthalten kein Wort über bestimmte Urheber des Krieges, z. B. das Staatshaupt, Mitglieder der Regierung oder sonstige verantwortliche Personen als Täter des neuen Verbrechens. Im Gegenteil. In Art. 15 Abs. 2 des Genfer Protokolls heiß t es, daß der Aggressor-Staat, gegen den die Sanktionen vorgenommen werden, zwar alle Kosten der Sanktionen bis zur äuß ersten Grenze seiner Leistungsfähigkeit tragen soll, im übrigen aber (wegen der in Art. 10 des Paktes allen Mitgliedern der Liga gegebenen territorialen Garantie) weder in seiner territorialen Integrität noch in seiner politischen Abhängigkeit beeinträchtigt werden darf1. Eine solche Rücksichtnahme auf den verbrecherischen Angreiferstaat und seine politische Unabhängigkeit wäre der amerikanischen ö ffentlichen Meinung wohl unbegreiflich gewesen. Es zeigt sich hier, wie stark die in Genf vertretenen europäischen Regierungen noch von der Rücksicht auf die anerkannte staatliche Autorität erfüllt waren. Angesichts solcher Sanktionen, die es vermeiden, von einer kriminellen Strafe zu sprechen, wird ein Jurist des kontinentaleuropäischen Strafrechts keine bewuß te Kriminalisierung und keine ausreichende Grundlage einer kriminellen Bestrafung annehmen. Das Verbrechen, als welches der Angriffskrieg bezeichnet wird, ist dann eben eine besondere Art des vö lkerrechtlichen Delikts.
Es entsprach ja der bisherigen Tradition des europäischen Vö lkerrechts, das vö lkerrechtliche Delikt auf das schärfste von einem innerstaatlich-kriminellen Delikt zu unterscheiden. Selbst die Verwendung des Wortes crime hätte noch keine Kriminalisierung im Stile des bisher rein innerstaatlichen Strafrechtes bedeutet. Ü ber
1 Toutefois, vu l’article 10 du Pacte, il ne pourra, comme suite ä l’application des sanctions visees au present Protocole etre porte atteinte en aucun cas ä l’integrite territoriale ou ä l’independance politique de l’Etat agresseur.
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DIE FRAGE EINES NEUEN NOMOS
eine etwa mö gliche Parallele mit der Piraterie wäre in einem anderen Zusammenhang zu sprechen. Doch ist von einer Gleichstellung des Angriffs oder Angriffskrieges mit der Piraterie in diesem Genfer Protokoll nicht die Rede.
cc) Der Tatbestand des neuen Verbrechens: Angriffsakt, Angriffskrieg, ungerechter Krieg
Es ist anzunehmen, daß weite Kreise der ö ffentlichen Meinung in den Vereinigten Staaten von Amerika die Worte outlawry des Krieges und crime für eine ausreichende Kriminalisierung gehalten haben und zwar in dem Sinne, daß die verantwortlich gemachten Urheber des Krieges ohne weiteres kriminell bestraft werden kö nnten. Doch war noch nicht einmal der Tatbestand des neuen Verbrechens eindeutig geklärt. Wenn man sich die umständlichen Bemühungen des Genfer Protokolls von 1924 und der Abrüstungskonferenz von 1932/34 vergegenwärtigt, wird einem der Gegensatz deutlich, der die Methoden der kontinentaleuropäischen Juristen von der Vorstellungsweise der ö ffentlichen Meinung Amerikas trennt, sobald es sich um das Problem der Abschaffung des Krieges handelt. Dieser tiefe Gegensatz läß t sich nur dadurch lö sen, daß die juristische Frage nach dem eigentlichen Tatbestand des neuen internationalen Verbrechens geklärt wird. Bei allen Bestrebungen einer outlawry des Krieges ist nämlich genau darauf zu achten, ob vom Angriffskrieg als einem Krieg im Ganzen die Rede ist (wobei sich dann die weitere Frage erhebt, ob die an einen solchen Krieg sich anschließ enden weiteren Entwicklungen des Krieges, Koalitionskriege usw. ein einheitliches Ganzes bilden), oder ob der Angriff selbst als ein spezifischer Tatbestand gemeint ist, den man von dem sich etwa anschließ enden Krieg juristisch unterscheidet. Den ersten Schuß abgeben oder als erster die Grenze überschreiten, ist offensichtlich nicht dasselbe wie Verursacher des Krieges im Ganzen zu sein. Das Verbrechen des Krieges, das Verbrechen des Angriffs, das Verbrechen des Angriffskrieges und schließ lich das Verbrechen des ungerechten Krieges sind offensichtlich drei verschiedene Verbrechen mit ganz verschiedenen Tatbeständen. Für eine komplexe Verurteilung des Krieges gingen sie jedoch ineinander über, und einem groß en Teil der ö ffentlichen Meinung erschien ihre Unterscheidung als juristische Künstelei.
Die Unterscheidung von Angriffskrieg und Angriffsakt ist nur auf den ersten Blick künstlich und formalistisch. Sobald die Frage gestellt wird, worin die Handlungen der Menschen, die als Verbrecher bestraft werden, eigentlich bestehen sollen, wird eine gewisse rechtliche Präzisierung erforderlich. Juristisch ist die Unterscheidung an sich nicht schwierig zu verstehen und im Grunde sogar unentbehrlich. Jeder Krieg, auch der Angriffskrieg, ist als Krieg normaler-ANGRIFF UND ATTACKE
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weise ein zweiseitiger Vorgang, ein Kampf auf beiden Seiten. Der Angriff dagegen ist ein einseitiger Akt. Die Frage nach dem Recht oder Unrecht des Krieges, auch eines Angriffskrieges, im Ganzen bedeutet etwas vö llig anderes als die Frage nach dem Recht oder Unrecht eines bestimmten Angriffsaktes, mag dieser Angriffsakt nun zu einem Kriege führen oder noch rechtzeitig gestoppt werden. Angriff oder Verteidigung sind nicht absolute, moralische Begriffe, sondern situationsbestimmte Vorgänge.
Allerdings wird dieser Sachverhalt oft unbewuß t dadurch verschleiert, daß nach englischem Sprachgebrauch unter dem aggressor der Verletzer verstanden und mit dem ä ffender identisch wird. So heiß t es z. B. in Blackstone’s Commentaries of the Laws of England: And indeed, äs the public crime is not otherwise revenged than by forfeiture of life and property, it is impojssible afterwards to make any reparation for the private wrong; which can only be had from the body of goods of the aggressor. Ebenso im Franzö sischen: Attaque est l’acte, le fait; agression est l’acte, le fait considere moralement et pour savoir a qui est le premier tort. So definiert Littre’s berühmtes Dictionnaire de la langue fran^aise. Trotzdem aber kö nnen Angriff und Verteidigung bloß e Methoden sein, die mit der Situation wechseln. In allen groß en kriegerischen Auseinandersetzungen ist bald die eine, bald die andere Seite in der Offensive oder in der Defensive. Wer den ersten Schuß abgegeben oder zuerst die Grenze überschritten hat, d. h. wer in einem bestimmten Augenblick einer streitigen Auseinandersetzung der Angreifer ist, braucht es deshalb nicht im weiteren Verlauf der ganzen Auseinandersetzung zu bleiben. Er braucht, wie wir schon sagten, auch in der Sache im Ganzen nicht der Urheber, Verursacher oder Schuldige zu sein und immer Unrecht zu haben. Ebenso braucht derjenige, der in einem bestimmten Augenblick und einer bestimmten Situation in die Defensive gedrängt ist, deshalb immer und im Ganzen recht zu haben.
Wir muß ten an die sprachliche Bedeutung von Angriff und Verteidigung erinnern, weil das Verbot des Angriffs etwas anderes besagt, als das Verbot des Angriffskrieges. Wir haben (oben S. 87 f.) nachgewiesen, daß man ursprünglich, irn 19. Jahrhundert, von dem Verbrechen des Angriffs als einem crime de l’altaque (nicht de l’agression) sprach, wodurch der juristische Sachverhalt deutlicher wird als im Deutschen, wo Angriff sowohl die (unwertbelastete) Bedeutung von aggression hat, wie auch die wertfreie Kategorie von attaque oder attack bezeichnet. Natürlich ist beides unrecht, wenn beides verboten ist. Trotzdem bleibt das Verbrechen des ersten Schusses etwas anderes als das Verbrechen des Krieges und das des Angriffskrieges wiederum etwas anderes als das des ungerechten Krieges. Wenn der Krieg als solcher rechtlich verboten werden soll, so ist damit selbstverständlich nur der ungerechte Krieg gemeint.
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DIE FRAGE EINES NEUEN NOMOS
Das Verbot des Angriffskrieges ist nicht einfach ein Fall des Verbotes des ungerechten Krieges. Denn es gibt auch gerechte Angriffskriege, wie die traditionelle Lehre vom gerechten Krieg immer betont hat (vgl. oben Seite 64). Insbesondere bleibt das Recht auf Selbstverteidigung und damit eine gewisse Entscheidung über die nö tigen Mittel der Selbstverteidigung immer vorbehalten, sodaß sogar der alte Satz, daß der Angriff die beste Verteidigung ist, praktisch werden kann. Die Frage der Gerechtigkeit eines Krieges läß t sich in der Sache von der Frage nach der justa causa, d. h. den Kriegsursachen und dem gesamten auß enpolitischen Zusammenhang nicht ablö sen.
Alle Bemühungen um die Abschaffung des Krieges sind sofort auf den Zusammenhang der drei groß en sachlichen Probleme gestoß en, die mehr politische als juristische Probleme darstellen, wenn man nun einmal die Unterscheidung von juristisch und politisch machen will: Sicherheit, Abrüstung und peaceful change. Unter Hinweis auf diese sachlichen Probleme, d. h.
auf die Frage der justa causa hat die englische Regierung das Genfer Protokoll vom Oktober 1924 abgelehnt und damit zu Fall gebracht. In der oben bereits erwähnten ausführlichen Regierungserklärung, die Sir Austen Chamberlain am 12. März 1925 vor dem Genfer Vö lkerbund abgegeben hat, ist das mit aller Klarheit ausgesprochen1.
Die Frage nach dem Recht oder Unrecht eines Krieges in der Sache und nach den tieferen Zusammenhängen der Kriegsschuld führt naturgemäß zu schwierigen historischen, politischen, soziologischen und moralischen Erö rterungen, deren Ende nicht abgewartet werden kann, wenn man zu einem praktischen Ergebnis kommen will. Dagegen ist die Frage nach dem Recht oder Unrecht des einzelnen Angriffsaktes leichter zu beantworten, jedenfalls dann, wenn es gelingt, unter Abstrahierung von tiefergreifenden Schuldfragen den Angriffsakt als einen juristischen Tatbestand zu isolieren, ihn exakt zu bestimmen und als solchen zu verbieten.
Aus dieser grö ß eren Bestimmbarkeit des Angriffsaktes, nicht aus formalistischen Neigungen, erklären sich die jahrzehntelangen Bemühungen um eine juristisch brauchbare Definition des Angriffs und des Angreifers. Man suchte
‘• The brooding fears that keep huge armaments in being have little relation to the ordinary misunderstandings inseparable from international (äs from social) life, misunderstandings with wich the League is so admirably fitted to deal. They spring from deep-lying causes of hostility, which for historic or other reasons divide great and powerful States. These fears may be groundless; but if they exist they cannot be effectually laid by even the most perfect method of dealing with particular disputes by the machinery of enquiry and arbitration. For what is feared in such cases is not injustice but war — war deliberately undertaken for purpose of conquest or revenge.
ANGRIFF UND ANGRIFFSKRIEG
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eine präzise Fixierung, um Angriff und Angreifer mö glichst klar und einfach zu bestimmen; so z. B. soll derjenige Angreifer sein, der zuerst zur Anwendung militärischer Gewalt schreitet, oder derjenige, der zuerst gegen die territoriale Unverletzlichkeit des Gegners verstö ß t, oder einen Krieg erklärt, ohne vorher bestimmte Fristen oder ein bestimmtes Verfahren eingehalten zu haben. Das Ideal ist hier, ein einfaches Kriterium zu finden, daß sich glatt auf einen Sachverhalt anwenden läß t, so daß womö glich ipso facto offenkundig ist, wer der Angreifer ist, ohne daß der komplizierte und oft undurchdringliche, auß enpolitische Sachverhalt erforscht zu werden braucht. Die Beschränkung auf den Angriffsakt ist also zweckmäß ig und sogar notwendig, gerade um die schwierige Frage nach der justa causa, d. h. nach dem in der Sache gerechten Krieg und der Schuld am Kriege zu vermeiden.
Die Besonderheit und Eigentümlichkeit dieser namentlich von franzö sischen Juristen vertretenen Methode besteht demnach darin, daß , ohne Rücksicht auf Recht oder Unrecht eines äuß erlich befriedeten Status quo, zunächst einmal ein geordnetes Verfahren in Gang gebracht wird, um überhaupt den Anfang eines juristisch brauchbaren weiteren Verfahrens zu haben. Das Ä uß erliche und Formalistische dieser Methode wird in Kauf genommen, um den Angriffsakt und die Gewaltanwendung so schnell wie mö glich zu stoppen und den Ausbruch des Krieges selbst zu verhindern. Es handelt sich, mit anderen Worten, um einen provisorischen Besitzschutz, ein interdictum uti possidetis. Der momentane Besitzstand wird rechtlich geschützt, zunächst einmal ohne Rücksicht darauf, ob er in der Sache Recht oder Unrecht ist und ohne Rücksicht darauf, ob der Angreifer vielleicht ein gutes Recht oder auch nur moralische Ansprüche auf eine Ä nderung der momentanen Lage hat.
Schon in Art. 10 des Genfer Paktes hatten die Mitglieder der Liga einen Schutz gegen solche aggression vereinbart. Das sollte natürlich im Endergebnis der Verhütung des Krieges dienen, aber der Tatbestand des Angriffs war doch von dem eines Krieges deutlich genug unterschieden.
In dem bereits genannten Art. 16 des Paktes war bestimmt, daß die Mitglieder der Liga wirtschaftliche, finanzielle und militärische Sanktionen gegen ein Mitglied treffen werden, das zum Kriege schreitet, resort to war. Hier steht zwar das Wort Krieg und nicht Angriff, aber es wurde schnell offensichtlich, daß das Wort “Krieg” hier nicht Krieg, sondern Angriff bedeutete, weil es gerade darauf ankam, den Krieg zu vermeiden und den Angriff zu stoppen, bevor es zum Kriege kam. Der Angriff muß te sich schon deshalb als ein selbständiger Tatbestand vom Krieg juristisch absetzen, weil die vertraglichen Verpflichtungen zu Sanktionen und zum Beistand, die sich auf den Angriff beziehen, eintreten sollten, ohne daß der Krieg selbst abgewartet werden muß te. Besonders nach dem Locarno-Pakt von