der

vö lkerrechtlichen Raumstruktur, die Alternative einer Mehrheit groß er Räume gegenüber der globalen Raumordnung einer einheitlich beherrschten Welt, die groß e Antithese der Weltpolitik, nämlich der Gegensatz von zentraler Weltherrschaft und gleichgewichtiger Raumordnung, von Universalismus und Pluralismus, Monopol und Polypol, wurde in jenen Peaceful-Change-Erö rterungen überhaupt nicht ins Auge gefaß t. Nur in einigen Hinweisen amerikanischer Teilnehmer wie Quincy Wright werden die Wandlungen und Neuverteilungen beachtet, die ein moderner globaler Anspruch mit sich bringt. Diesem sind, wie Quincy Wright treffend sagt, ö konomische Ä nderungen und

1 Le Probleme des Changements Pacifiques dans les Relations internationales. Xeme Session de la Conference Permanente des Hautes Etudes Internationales, Paris 28. Juni — 3. Juli 1937 (erschienen im Verlag des Institut International de Cooperation Intellectuelle, Societe des Nations, Paris 1938) mit einem methodisch besonders lehrreichen, einleitenden Bericht von Maurice Bourquin.

 

PEACEFAL Change l NEUTRALISIERUNGEN

221

Transferierungen von Gold oder von Industrien und Arbeitskräften weitaus interessanter als transfers de territoires. Dagegen bleiben die eifrigen Träger der Diskussion, die europäischen Staaten, vor allem Rumänien und Ungarn, auf der einen Seite krampfhaft verbissen in die Parole eines ganz naiv unterstellten atatus quo, auf der ändern Seite ebenso verbissen in die Gegenparole einer Revision dieses Status quo, wobei im Grunde schon das pseudojuristische Wort Revision die Halbheit der ganzen Erö rterungen enthüllte. Die Unergiebigkeit einer solchen Diskussion ist offensichtlich. Sie findet ihre einfache Erklärung darin, daß die Genfer Liga als Ganzes nicht nur keine Idee einer Raumordnung, sondern nicht einmal ein eigentliches Prinzip eines territorialen status quo enthielt, ja, daß es in ihr nicht einmal eine gemeinsame Vorstellung davon gab, was man denn als den durch die Liga sanktionierten Status quo der Erde anzusehen habe. Schließ lich hat dann der innerlich unwahre Akt der Münchener Abmachungen vom September 1938 ein Mitglied der Liga einfach geopfert, und zwar in einer Weise, im Vergleich zu der die Teilung Polens im 18. Jahrhundert ein ordnungstiftender Vorgang war1. Im Anschluß an diesen Münchener Vorgang kam es ein Jahr später, im September 1939, zum Ausbruch des zweiten Weltkrieges, ohne daß die Genfer Liga angerufen wurde. Dagegen berief sich England in seiner Erklärung vom 3. September 1939 auf seine Verpflichtungen aus dem Kellogg-Pakt.

2. Dieselbe Halbheit, die sich aus dem gleichen Mangel einer Raumordnung erklärt, trat in der Frage der dauernden Neutralisierungen einzelner europäischer Staaten zu Tage. Solche Neutralisierungen, die bestimmte Räume aus dem mö glichen Kriegsschauplatz ausgrenzen, sind kennzeichnende Methoden der Hegung des Krieges innerhalb einer vö lkerrechtlichen Raumordnung. Sie sind deshalb, solange sie nicht zu bedeutungslosen Museumsstücken herabsinken, ein wichtiger Ausdruck der Gesamtstruktur desselben Vö lkerrechts, dem sie ihre Garantie verdanken. Sie sind keineswegs etwas “Abnormes” oder ein “Unikum”. In dem ungewö hnlichen Einfluß schweizerischer und belgischer Juristen des Vö lkerrechts dieser Epoche spiegelt sich vielmehr eine echte Wirk-1 In ihrer Note vom 5. August 1942 erklärt die britische Regierung unter Bezugnahme auf frühere Erklärungen, nach welchem für sie das Münchner Abkommen durch Deutschland zerrissen worden sei, daß die rechtliche Position des Präsidenten und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik mit derjenigen anderer alliierter Staatshäupter und Regierungen identisch sei. Das ist eine symptomatische Rückkehr zu einem Status quo ante (nämlich vor München 1938); umso bemerkenswerter ist, daß gerade für die territoriale Seite der Angelegenheit ein Vorbehalt gemacht wird, der Ä nderungen offen hält. Infolge der Linien, die dann während des zweiten Weltkrieges in Yalta und Moskau gezogen wurden, ist die Tschechoslowakei dem ö stlichen Groß raum zugefallen.

 

222

DIE FRAGE EINES NEUEN NOMOS

lichkeit. Die dauernde Neutralität der Schweiz, wie sie in Art. 74 der Wiener Schluß akte vom 20. November 1815 von den europäischen Mächten garantiert und von der Schweiz unter Dankesbezeugungen angenommen worden war, bildete für das ganze 19. Jahrhundert einen wesentlichen Bestandteil des europäischen Vö lkerrechts. Es gehö rte zur Eigenart und zum Schicksal des jus publicum Europaeum, daß die dauernde Neutralität der Schweiz, nicht aber der doch so oft garantierte päpstliche Kirchenstaat Bestand hatte. In der zweiten Hälfte des 19.

Jahrhunderts entstanden zwei Nationalstaaten, Italien und das Deutsche Reich, als neue europäische Groß mächte an den Grenzen der Schweiz. Dadurch wurde die strukturelle Bedeutung der schweizerischen Neutralität nur noch stärker. Denn jetzt wurde sie ein Ausdruck internationaler Anerkennung dafür, daß die Gebietsänderung, die in der Entstehung jener beiden neuen Groß mächte lag, die Raumstruktur des bisherigen europäischen Vö lkerrechts im Ganzen nicht zerstö rt hatte.

Die Pariser Friedenskonferenz von 1918/19 hat die Abmachungen von 1815 und die dauernde Neutralität der Schweiz ausdrücklich bestätigt (Art. 435 des Versailler Vertrages). Sie hat dadurch auch die von ihr selbst beseitigte Raumordnung Europas bestätigt. Der Widerspruch war handgreiflich, kam jedoch in der damaligen Atmosphäre nicht zum Bewuß tsein. Derselbe Widerspruch freilich kam, infolge der vorherrschenden pazifistischen Ideologien, unter dem Gesichtspunkt der Wandlung des Kriegsbegriffs umso schärfer zum Bewuß tsein. Das Kriegsverhütungsrecht des Genfer Vö lkerbundes enthielt den Anspruch, Kriege als erlaubt oder unerlaubt zu qualifizieren und zwischen den kriegführenden Staaten nach Recht oder Unrecht vö lkerrechtlich zu diskriminieren. Dadurch war der Neutralitätsbegriff des bisherigen zwischenstaatlichen Vö lkerrechts in seiner Grundlage, in der perfekten aequalitas der auf beiden Seiten justi hostes, verneint. Trotzdem sollte die dauernd neutralisierte Schweiz ein vollgültiges Mitglied dieser Genfer Vereinigung sein; sie sollte sogar, wie jedes andere Mitglied, an disqualifizierenden und zur Diskriminierung führenden Beratungen und Beschlüssen der Genfer Liga teilnehmen.

Diesen inneren Widerspruch suchte man dadurch zu überbrücken, daß der Rat der Liga durch die Londoner Deklaration vom 13. Februar 1920 die “einmalige und einzigartige Situation”, die Situation unique der Schweiz anerkannte. Unter Wiederholung der Formulierung des Art. 435 wurde erklärt, daß die zugunsten der Schweiz durch die Verträge von 1815

begründeten Garantien, “internationale Abmachungen zur Aufrechterhaltung des Friedens”

darstellten. Frieden aber ist hier kein abstrakter Begriff, sondern hat eine ganz bestimmte konkrete europäische Raumordnung zum Inhalt. Das wurde nicht beachtet. Dagegen empfand man, mehr ideologisch, daß dauernde Neutralität mit Zu-NEUTRALITÄ T DER SCHWEIZ

223

gehö rigkeit zu dem universalistischen Kriegsverhütungssystem der Genfer Liga unvereinbar war. Man suchte diesen Widerspruch dadurch zu lö sen, daß die Schweiz nicht an den militärischen, wohl aber an den wirtschaftlichen Sanktionen (Art. 16 des Genfer Paktes) teilzunehmen hatte. Es ist nicht schwer zu erkennen, daß die einmalige und einzigartige Situation einer dauernd neutralisierten Schweiz nicht die Voraussetzung, sondern die Folge dieser Londoner Erklärung ist. Denn diese Situation ist als solche, im Sinne des Abnormen, überhaupt erst durch die Pariser Friedensverträge von 1919 und durch diese Genfer Liga entstanden. Hätte die Genfer Einrichtung mit ihren wirtschaftlichen Sanktionen Erfolg gehabt, und wäre es ihr gelungen, den zwischenstaatlichen militärischen Krieg durch wirtschaftliche Pressionen wirklich zu ersetzen, so wäre die Teilnahme an solchen Pressionen offensichtlich ebenso neutralitätswidrig gewesen wie die Teilnahme an militärischen Aktionen bei einem rein militärischen Kriege. Es ist freilich nicht zu einer echten Probe auf dieses Exempel gekommen.

Statt dessen trat etwas anderes ein. In genau demselben Grade, in dem die politische Ohnmacht der Genfer Liga, d. h. ihre Unfähigkeit zu einer neuen Raumordnung und damit zu einer Hegung des Krieges, offenkundig wurde, hatte ein merkwürdiger, isolierter Restaurationsversuch Erfolg und setzte sich die alte traditionelle Neutralität der Schweiz wieder durch. Nach einem Zwischenstadium scharfsinniger “Differenzierungen” der Neutralität überreichte der Schweizer Bundesrat dem Vö lkerbundsrat am 29. April 1938 ein Memorandum, durch das die Absicht der Schweiz angekündigt wurde, angesichts ihrer immerwährenden Neutralität an keiner Anwendung von Sanktionsbestimmungen des Vö lkerbundpaktes teilzunehmen, auch nicht an solchen, zu denen sie nach den Erklärungen des Jahres 1920 verpflichtet war. Das war die Rückkehr zur integralen, einfacher gesprochen zur alten Neutralität. Der Rat der Liga erkannte das an und erklärte durch eine Resolution vom 14. Mai 1938, daß die Schweiz nicht aufgefordert werden würde, an den Sanktionen des Art. 16 des Vö lkerbundpaktes teilzunehmen.

Dieser Fall einer Restauration ist auß erordentlich lehrreich. Es hatte sich erwiesen, daß die dauernde Neutralität der Schweiz stärker war als die neue Genfer Liga. Das bedeutete aber nur, daß die Genfer Methoden sich als schwach und hilflos erwiesen hatten. Es bedeutete keineswegs, daß mit der Rückkehr zur integralen Schweizer Neutralität auch deren Grundlage und existenzielle Voraussetzung, nämlich die alte Raumordnung des jus publicum Europaeum, restauriert war. Die Restauration war in Wirklichkeit nur apokryph, denn die dauernde Neutralisierung eines Landes kann nicht als eine isolierte und voraussetzungslose Einrichtung innerhalb eines leeren Raumes schweben.

 

224

DIE FRAGE EINES NEUEN NOMOS

An dem Schicksal des zweiten klassischen Falles, der von den Groß mächten garantierten Neutralität Belgiens, hat sich das in gleicher Weise gezeigt. Belgien hatte während des ersten Weltkrieges, 1917, die Garantieverträge von 1839 gekündigt. Der Versailler Vertrag hob die Verträge von 1839 als “nicht mehr situationsgemäß ” auf; das Deutsche Reich wurde in Art. 31

des Versailler Vertrages gezwungen, der Aufhebung zuzustimmen und die neue Lage eines nicht mehr neutralisierten Belgiens anzuerkennen. Aber auch hier lief ein merkwürdiger Versuch der Restaurierung der alten Neutralität genau parallel mit der steigenden Krise des Vö lkerbundes.

Belgien erklärte (am 14. Oktober 1936), zu einer freiwilligen Neutralität zurückkehren.

Frankreich und England enthoben Belgien seiner Verpflichtungen, hielten aber ihre eigenen Beistandsverpflichtungen gegenüber Belgien aufrecht (24. April 1937). Das Deutsche Reich gab seinerseits (am 13. Oktober 1937) eine Garantieerklärung ab. Das Verhältnis aller dieser Erklärungen und Garantien zu den Rechten und Verpflichtungen, die Belgien als Mitglied des Vö lkerbundes hatte, blieb unter vielen Vorbehalten im Unklaren. Jedenfalls zeigte sich auch hier, daß der Gedanke einer dauernden Neutralitätssicherung gewisser europäischer Länder im Sinne des 19. Jahrhunderts immer noch stärker war, als die mit der Genfer Liga prätendierte neue Ordnung der Erde. Damit war aber leider auch im Falle Belgien nicht gesagt, daß die Rückkehr zur Neutralisierung eine Gesamtrückkehr Europas zu seiner alten Raumordnung und eine Restauration des alten jus publicum Europaeum bedeutete.

3. Eine solche Restauration wäre auch nicht so leicht und einfach gewesen. Das Problem des Verhältnisses von Genfer Liga und Europa war in Wirklichkeit nur das Problem des Verhältnisses von Genfer Liga und Westlicher Hemisphä re. Dieses wiederum war bei der überwältigenden wirtschaftlichen und politischen Macht der Vereinigten Staaten in erster Linie das Problem des Verhältnisses der Liga zu den Vereinigten Staaten von Amerika. Für den juristischen Positivismus schien hier überhaupt kein Problem vorzuliegen. Die Vereinigten Staaten hatten es abgelehnt, den Vertrag von Versailles zu ratifizieren; sie hatten den Sonderfrieden mit Deutschland vom 25. August 1921 geschlossen und waren nicht Mitglied der Genfer Liga geworden. Selbst die Bemühungen, sie wenigstens an dem Ständigen Internationalen Gerichtshof im Haag zu beteiligen, waren erfolglos. Die Vereinigten Staaten blieben also in aller Form und damit anscheinend in einer besonders entschiedenen Weise von Genf abwesend. Aber sie waren, wie bei anderen europäischen Fragen, auf eine mittelbare, aber darum nicht weniger effektive und intensive Weise doch auch wieder anwesend. So ergab sich eine eigenartige Mischung von offizieller Abwesenheit und effektiver Anwesenheit, die das Verhältnis der Vereinigten

 

GENFER LIGA UND WESTLICHE HEMISPHÄ RE

225

Staaten von Amerika zur Genfer Liga und zu Europa kennzeichnete und die wir hier einen Augenblick betrachten müssen, um die Raum-Unordnung dieses Zeitabschnittes von 1919 bis 1939 richtig zu verstehen.

Der Liga gehö rten zahlreiche amerikanische Staaten an, die man aus verschiedenen Gründen und Rücksichten als souveräne Staaten bezeichnet, die aber von den Vereinigten Staaten abhängig sind und deren auß enpolitisches Handeln unter der Kontrolle der Vereinigten Staaten steht. Staaten wie Kuba, Haiti, San Domingo, Panama und Nicaragua waren Mitglieder der Genfer Liga und gegebenenfalls auch des Rates der Liga. Sie waren aber nicht nur wirtschaftlich und nicht nur faktisch von den Vereinigten Staaten abhängig, sie lagen nicht nur in den groß räumigen Bereichen der Monroedoktrin und der sog. Karibischen Doktrin, sondern sie waren auch durch fö rmliche, ausdrückliche Verträge auß enpolitisch gebunden. Verträge, wie sie die Vereinigten Staaten mit Kuba unter dem 22. Mai 1903 oder mit Panama unter dem 18.

November 1903 abgeschlossen haben, sind typisch für die moderne Form einer Lenkung, deren erstes Kennzeichen der Verzicht auf die offene, territoriale Annexion des gelenkten Staates ist.

Der territoriale Boden-Status des gelenkten Staates wird nicht in der Weise verändert, daß sein Land in Staatsgebiet des lenkenden Staates verwandelt wird. Wohl aber wird das Staatsgebiet in den spatialen Bereich des kontrollierenden Staates -and dessen special interests, d. h. in seine Raumhoheit, einbezogen. Der äuß ere, entleerte Raum der territorialen Souveränität bleibt unangetastet, der sachliche Inhalt dieser Souveränität wird durch Sicherungen des ö konomischen Groß raums der kontrollierenden Macht verändert. So entsteht der moderne Typus der vö lkerrechtlichen Interventions vertrage. Die politische Kontrolle und Herrschaft beruht hier auf Interventionen, während der territoriale Status quo garantiert bleibt. Der kontrollierende Staat hat das Recht, zum Schutz der Unabhängigkeit oder des Privateigentums, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit, zur Wahrung der Legitimität oder Legalität einer Regierung oder aus ändern Gründen, über deren Vorliegen er selbst nach seinem Ermessen entscheidet, in die Verhältnisse des kontrollierten Staates einzugreifen. Sein Interventionsrecht ist durch Stützpunkte, Flotten-und Kohlenstationen, militärische Besetzungen, Landpachtungen oder in anderer Form nach innen und nach auß en gesichert. Das Recht zur Intervention wird von dem kontrollierenden Staat durch Vertrag und Vereinbarung anerkannt, so daß es mö glich wird, zu behaupten, im rein juristischen Sinne liege hier überhaupt keine Intervention mehr vor.

Der Sinn dieses neuen Verfahrens ist die Aufhebung der Ordnung und Ortung, die in der bisherigen Form des Staatsgebiets enthalten war. Durch alle Einzelheiten der neuen Herrschafts-und Kontrollmethoden hindurch ist ihr 15 Carl Schmitt, Nomos

 

226

DIE FRAGE EINES NEUEN NOMOS

Wesensmerkmal erkennbar: die territoriale Souveränität verwandelt sich in einen leeren Raum für wirtschaftlich-soziale Vorgänge. Der äuß erliche territoriale Gebietsbestand mit seinen linearen Grenzen wird garantiert, nicht aber der soziale und wirtschaftliche Inhalt der territorialen Integrität, ihre Substanz. Der Raum der ö konomischen Macht bestimmt den vö lkerrechtlichen Bereich. Ein Staat, dessen Handlungsfreiheit in solcher Weise Interventionsrechten unterliegt, ist etwas anderes als ein Staat, dessen territoriale Souveränität darin besteht, kraft eigener souveräner Dezision über die konkrete Verwirklichung von Begriffen wie Unabhä ngigkeit, ö ffentliche Ordnung, Legalitä t und Legitimitä t oder gar über seine Eigentumsund Wirtschaftsverfassung frei zu entscheiden und den Grundsatz cujus regio ejus economia zu realisieren. Die genannten amerikanischen Staaten gehö rten nach der in der Monroedoktrin vorausgesetzten Raumordnung zur westlichen Hemisphäre, und nach den von ihnen abgeschlossenen vö lkerrechtlichen Verträgen auß erdem noch, in engerer Bindung, zum Bereich der Raumhoheit der Vereinigten Staaten von Amerika. Wenn sie trotzdem auß erdem auch noch Mitglieder der Genfer Liga waren, so ragte an dieser Stelle, neben dem weltweiten, spezifisch maritimen Raumsystem des britischen Weltreiches, noch ein zweites, in sich geschlossenes Groß raum-System in das Genfer Gebilde hinein, freilich in einer besonderen, eigenartigen Weise: mehrere gelenkte Staaten waren in Genf als souveräne, gleichberechtigte Mitglieder anwesend, während die lenkende Regierung von Genf abwesend blieb.

Europa war dadurch von der westlichen Hemisphäre her überschattet. Aber die Genfer Liga selbst hatte sich dem von Anfang an unterworfen. Sie hatte sich in Art. 21 ihrer Satzung vor der Monroe-Doktrin ausdrücklich zurückgezogen. Es hieß in diesem Artikel 21, daß die Monroe-Doktrin als eine die Aufrechterhaltung des Friedens sichernde “entente regionale”, mit der Satzung der Genfer Liga “nicht unvereinbar” ist. Die Entstehungsgeschichte dieser Erklärung ist für unseren Zusammenhang von groß em Interesse. Aus ihren vielen, oft dargestellten Einzelheiten sind folgende Tatsachen besonders zu beachten: die Verhandlungen des Liga-Komitees der Pariser Friedenskonferenz wurden in der Zeit vom 13. Februar bis 22. März 1919

unterbrochen, weil Wilson nach Amerika reiste, um sich über die dortigen Tendenzen an Ort und Stelle zu informieren. Hierbei überzeugte er sich, daß die isolationistische Gegenbewegung auß erordentlich stark geworden war und daß der Senat auf dem ausdrücklichen Vorbehalt der Monroe-Doktrin bestehen würde. Der Präsident verlangte deshalb, als er nach Paris zurückgekehrt war, in den weiteren Verhandlungen die ausdrückliche Aufnahme dieses Vorbehalts in den Text der Satzung. Für die franzö sischen Politiker war die Hoffnung auf eine Hilfe der Vereinigten

 

GENFER LIGA UND MONROE-DOKTRIN

227

Staaten in Europa ausschlaggebend; sie sahen in der Genfer Liga nur einen Ersatz für eine amerikanische Garantie oder ein Bündnis. Als Wilson nunmehr in wenig verschleierten Worten erklärte, die Vereinigten Staaten würden ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Monroe-Doktrin nicht in die Liga eintreten, gaben die franzö sischen Vertreter ihren Widerstand gegen den Vorbehalt auf. Wilson äuß erte aber bei diesem Anlaß bestimmte Auffassungen über die praktische Bedeutung der Monroe-Doktrin und behauptete z. B., dieses Prinzip brauche die Liga nicht zu hindern, in amerikanische Verhältnisse einzugreifen.

Gegenüber der Forderung Wilsons, daß die Anerkennung der Monroe-Doktrin ausdrücklich in den Text der Satzung hineingeschrieben werden, hat ein hervorragender franzö sischer Jurist des Vö lkerrechts, Larnaude, damals einige naheliegende Fragen nach dem Inhalt der Monroe-Doktrin gestellt. Larnaude befürchtete insbesondere, daß die Vereinigten Staaten unter Berufung auf die Monroe-Doktrin ein Eingreifen in europäische Verhältnisse (und damit einen effektiven Schutz Frankreichs) ablehnen würden. Solche Fragen machten die schwierige Lage Wilsons erkennbar. Dieser schwankte zwischen der traditionellen Doktrin der Isolation der westlichen Hemisphäre und seinem eigenen Lebenswerk, der Verwirklichung des Ideals einer universalen, erdumfassenden Liga des Weltfriedens. Dieses Dilemma von Isolation und Intervention, dessen tieferen Sinn wir im Folgenden noch entwickeln werden, wurde für den amerikanischen Präsidenten schließ lich so verzweifelt, daß er in Paris, unter miß verständlichen Zusicherungen über den Inhalt der Monroe-Doktrin, deren ausdrückliche Anerkennung in der Satzung der Liga verlangen muß te, weil sonst, wie gesagt, die Vereinigten Staaten dem Vö lkerbund nicht beitreten konnten. So ist der Vorbehalt der Monroe-Doktrin in die Satzung der Liga hineingeschrieben worden. So stand er in Art. 21 als vollgültiger Bestandteil der Satzung und zugleich als ein Symbol des Triumphes der westlichen Hemisphäre über Europa. Aber der Senat der Vereinigten Staaten hat bekanntlich den Versailler Vertrag und den Pakt trotzdem nicht ratifiziert. Die Vereinigten Staaten sind der Genfer Liga nicht beigetreten und nicht Mitglied geworden. Auf diese Weise gab man in Genf den Gedanken einer Gegenseitigkeit der Kontinente oder Hemisphären preis und zog sich vor der westlichen Hemisphäre zurück, ohne daß klar wurde, auf welchem Raumordnungsprinzip sich die Liga nunmehr hätte aufbauen kö nnen. Sie hat im Text ihrer Satzung die Ü berlegenheit der amerikanischen Raumordnungs-Prinzipien und die überragende Sonderstellung des amerikanischen Kontinents feierlich manifestiert. Dadurch hat sie zugleich darauf verzichtet, ihrem eigenen, weder spezifisch europäischen noch folgerichtig globalen Raum-System eine klare Raumordnung zugrunde zu legen.

15

 

228

DIE FRAGE EINES NEUEN NOMOS

Die praktische Tragweite des Art. 21 der Genfer Satzung wird erst durch diese Entstehungsgeschichte verständlich. Die Monroe-Doktrin, das traditionelle Prinzip der Isolation der westlichen Hemisphäre, behauptete mit allen seinen weittragenden Auslegungen den Vorrang gegenüber Genf. Damit hatte die Genfer Liga auf eine ernsthafte Lö sung des wichtigsten Problems, nämlich des Verhältnisses von Europa und westlicher Hemisphäre, verzichtet. Die praktische Auslegung der vieldeutigen Monroe-Doktrin, ihre Anwendung im konkreten Einzelfall, die Bestimmung von Krieg und Frieden, die Folgerungen für die Frage der interalliierten Schulden und das Reparationsproblem, alles lag ganz selbstverständlich in der Hand der Vereinigten Staaten von Amerika. Nicht nur für die Beziehungen zwischen amerikanischen Staaten, sondern auch soweit es sich um Beziehungen eines europäischen Staates zu amerikanischen Staaten handelte, war daher eine wirkliche Zuständigkeit oder Befugnis der Genfer Liga ausgeschlossen. Trotz gelegentlicher Befassung mit Angelegenheiten amerikanischer Staaten war der Genfer Vö lkerbund auf dieser Seite gelähmt und hinkte er auf diesem Bein. Umgekehrt aber waren die Rechte der amerikanischen Mitgliedstaaten selbstverständlich vö llig die gleichen wie die anderer, insbesondere auch europäischer Mitgliedstaaten. Mit anderen Worten: die Haltung der Genfer Liga in europ äischen Angelegenheiten, z. B. bei den Plänen einer europäischen Union (1929/30) oder in der Frage der Zollunion zwischen Deutschland und Ö sterreich (1931), wurde durch die Beteiligung der amerikanischen Mitglieder wesentlich mitbestimmt, während umgekehrt ein Einfluß der Liga auf amerikanische Verhältnisse infolge der Monroe-Doktrin ausgeschlossen war. Die Genfer Liga war in Amerika abwesend. Achtzehn amerikanische Staaten aber waren in Genf anwesend.

Die führende Macht in Amerika, die Vereinigten Staaten, waren in Genf offiziell nicht anwesend; aber wo die Monroe-Doktrin anerkannt ist und andere amerikanische Staaten anwesend sind, kö nnen sie tatsächlich auch nicht ganz abwesend sein.

Eine solche Mischung von offizieller Abwesenheit und effektiver Anwesenheit bewog nun zwar die Juristen, die sich nur an das Offizielle hielten, zu einer offenen Abdankung gegenüber einem groß en Problem. Im übrigen aber war jene Mischung alles andere als ein nebensächlicher Zufall. Sie war auch nicht etwa nur aus den persö nlichen Eigenarten des Präsidenten Wilson oder aus ähnlichen peripheren Gründen zu erklären. Der Schlüssel zu ihrem Verständnis liegt in der Trennung von Politik und Wirtschaft, eine Trennung, die von den Vereinigten Staaten behauptet und von Europa anerkannt wurde. Die Trennung schien ja der berühmten, traditionellen und typischen Maxime zu entsprechen: Soviel Handel wie mö glich und so wenig Politik wie mö glich. Daß bedeutete nach Innen die Herrschaft einer staatsfreien Wirt-TRENNUNG VON POLITIK UND WIRTSCHAFT

229

schaft und einer im gleichen Sinne freien Gesellschaft über den Staat. Nach Auß en enthielt es nicht etwa einen Verzicht auf Schutzzö lle, Protektionismus und Wirtschaftsautonomie — die Auß enhandelspolitik der Vereinigten Staaten war vielmehr durch eine hochprotektionistische Zollpolitik gekennzeichnet — , sondern es bedeutet eine indirekte Methode der politischen Beeinflussung, deren wichtigstes Kennzeichen darin liegt, daß sie sich auf den freien, d. h.

staatsfreien Handel und den ebenso freien Markt als Verfassungsstandard des Vö lkerrechts beruft und unter Inanspruchnahme von offener Tür und Meistbegünstigung über die politisch territorialen Grenzen hinweggeht. Die offizielle Abwesenheit war also im Sinne der Trennung von Politik und Wirtschaft eine nur politische Abwesenheit, die nicht-offizielle Anwesenheit dagegen eine auß erordentlich effektive, nämlich wirtschaftliche Anwesenheit und nö tigenfalls auch politische Kontrolle. Die Trennung von Politik und Wirtschaft wird bis zur Gegenwart von vielen franzö sischen, englischen und amerikanischen Theoretikern als das letzte Wort menschlichen Fortschritts, als Kriterium des modernen Staates und der Zivilisation überhaupt betrachtet1. Aber in Wirklichkeit war sie durch den Primat ö konomischer Motive verwirrt und vermehrte sie nur die Unordnung, die das ungelö ste Raumordnungsproblem der Erde herbeiführte. Die undurchdringliche Verstrickung trat in der Erö rterung der politischen Schulden zutage; hier zeigte sich auch, daß die vö lkerrechtliche Bedeutung, die im 16. und 17.

Jahrhundert für den Satz cujus regio ejus reli-glo zutraf, jetzt dem Satz cujus regio ejus economia zukam, freilich unter den neuen Maß en und Dimensionen, welche die regio im industriell-technischen Zeitalter annimmt.

Die weitere Entwicklung des europäischen Schulden-und Reparationsproblems in der Zeit von 1924 bis 1933 enthält zahlreiche Beispiele für unseren Zusammenhang, die keiner weiteren ausführlichen Darlegung bedürfen. Die Entpolitisierung und Kommerzialisierung des Schuldenproblems durch die Ver-1 R. M. Maclver, The modern State, Oxford 1936, S. 291 f. unter der Ü berschrift: “Political Power and the Economic Order”. Er verweist dabei auf eine englische Ä uß erung, die er so sehr in den Mittelpunkt stellt, daß ich sie hier nach dem Original zitieren muß : “The Expansion of England in the seventeenth Century was an expansion of society and not of State”. Und als der Staat im 18. Jahrhundert einen Druck auf die sich ausdehnende Gesellschaft in Amerika ausüben wollte, entstand eine Fö deration neuer Staaten.

So sagt George Unwin, in der Einleitung zu dem während des ersten Weltkrieges erschienenen Buch von Conrad Gill, National Power and Prosperity, London 1916. Die weitaus bedeutendste juristische Darlegung des equilibre politico-economique findet man bei Maurice Hauriou im VII. Kapitel seiner Principes de Droit Public 1. Aufl. 1910, S. 269 ff; in der 2. Auflage (1916) S. 303 und 343 ff. über die politische und die ö konomische Zentralisation der Nation.

 

230

DIE FRAGE EINES NEUEN NOMOS

einbarungen der Haager Konferenzen von 1929 und 1930, den sog. Young-Plan (1929), änderte nichts an diesem Gesamtbild und bestätigte es nur. Der Young-Plan beseitigte zwar die ausländischen Kontrollen und mit ihnen audi die symptomatische und symbolische Figur eines mitkontrollierenden citizen of the United States, dafür aber machte er Deutschland für die Zahlung in fremder Währung voll verantwortlich. Er unterschied auch, ohne es ausdrücklich zu sagen, zwischen dem, was an deutschen Zahlungen an Amerika weiterging und einem bedingungslos in fremden Devisen zu zahlenden Betrag (von 660 Millionen Reichsmark jährlich). Die Vereinigten Staaten beteiligten sich nicht, wenigstens nicht offiziell, an der auf Grund des Young-Planes errichteten Bank für Internationalen Ausgleich in Basel. Aber sie waren dort doch auch wieder inoffiziell anwesend, nämlich durch zwei amerikanische Privatbankiers, während die europäischen Länder durch die Präsidenten ihrer Notenbanken vertreten wurden. Daß die wichtigsten wirtschaftlichen Nachkriegsfragen — Reparationen und interalliierte Schulden — nicht ohne die Vereinigten Staaten von Amerika geregelt werden konnten, verstand sich in der damaligen Lage Europas von selbst. Daß die Vereinigten Staaten auf Grund der Monroe-Doktrin jede Einmischung in die politischen Verhältnisse Europas zu vermeiden suchten, war bei der prinzipiellen Bedeutung dieser Lehre und der starken Tendenz zur Isolation erklärlich. Das schien auß erdem der vorhin genannten alten Maxime zu entsprechen: Soviel Handel wie mö glich, so wenig Politik wie mö glich.

Nun ist Handel im Stil des 18. Jahrhunderts etwas anderes als Wirtschaft im Zeitalter des Industrialismus und der modernen Technik. Aber der effektive Primat des Ö konomischen gab den Vereinigten Staaten jedenfalls eine groß e Ü berlegenheit, und die Trennung des Politischen vom Wirtschaftlichen ermö glichte groß e, wenn auch vielleicht mehr scheinbare Vorteile und Erleichterungen einer nach allen Seiten freibleibenden Politik. Im Vollbesitz solcher Vorteile konnte Amerika dem innereuropäischen Streit um Status quo oder Revision der territorialen Grenzen mit groß er Ü berlegenheit zusehen, solange dieser Streit rein wirtschaftlich blieb und nicht politisch wurde. Aber die Trennung des Ö konomischen vom Politischen erwies sich in der wirklichen Lage des damaligen Europa bald als prekär. Alle wirtschaftlichen Nachkriegsfragen, insbesondere die der interalliierten Schulden, hatten einen unvermeidlich und unmittelbar politischen Sinn, und die Ü berlegenheit des ö konomischen war bei den Vereinigten Staaten nur eine Erscheinungsform der Tatsache, daß ihre ö konomische Macht an dem Punkt angelangt war, unmittelbar in politische Macht umzuschlagen. So muß te sich ihre politische Abwesenheit als ein Faktor der Unsicherheit auswirken. Es waren die Vereinigen Staaten von Amerika,

RAUM-CHAOS DER GENFER LIGA

231

die den ersten Weltkrieg von 1914— 1918 entschieden hatten, der in der Vorstellung Europas selbst noch ganz europazentrisch gewesen war. Es waren die Vereinigten Staaten, die auf zahlreichen Konferenzen zwischen Siegern und Besiegten faktisch die Rolle des Schiedsrichters übernommen hatten. Aus den verschiedenartigen Methoden ihrer sowohl wirtschaftlichen wie politischen Beteiligung und Einwirkung war dann jene eigenartige Verbindung von Abwesenheit und Anwesenheit entstanden, bei der die Anwesenheit, eben weil sie nur wirtschaftlich sein sollte, darum nicht weniger effektiv und nicht weniger intensiv zu sein brauchte, während die politische Abwesenheit die politischen Auswirkungen jener nur wirtschaftlichen Anwesenheit in keiner Weise verhindern konnte.

Unsere unter dem Gesichtspunkt der Raumordnung gestellte Frage nach dem Verhältnis von Genfer Liga und Europa läß t sich jetzt einigermaß en beantworten, wenn wir wieder das territoriale Problem ins Auge fassen. Territoriale Fragen galten den Juristen als eo ipso politische und daher nicht-juristische Fragen1. Sie galten aber nicht nur den Juristen als nicht-juristische, sondern auch den Ö konomisten als nicht-ö konomische und den Konlmerzialisten als nicht-kommerzielle Fragen. Sie konnten deshalb ohne weiteres aus dem Bereich des offiziellen Interesses der Vereinigten Staaten heraus verwiesen werden. Trotzdem waren sie nicht etwa ausschließ liche Angelegenheit, domaine reserve, der europäischen Staaten im Sinne einer rein innereuropäischen Angelegenheit. Das verhinderte die Genfer Liga, die kein europäischer Bund, sondern universalistisch war. Ihr Universalismus aber bestand im wesentlichen nur darin, daß europäische Fragen nicht von Europa her beantwortet wurden. Auch dort, wo die Liga als Schiedsrichter fundamentaler europäischer Probleme füngieren sollte, stand sie im Schatten der führenden Macht der westlichen Hemisphäre, und im Jahre 1930 genügte es, daß dieser Schatten auf Europa fiel, um alle Pläne einer europäischen Union in leere Gespräche zu verwandeln.

Die Folgen dieses Raum-Chaos waren handgreiflich. Das Problem einer Raumordnung Europas wurde allgemein empfunden und erö rtert. Aber wo sollte die Verkrampfung der Status-quo- und Anti-Status-quo-Interessen eine Lö sung, wo die Vernunft noch ein Asyl finden? Was konnten insbesondere die Besiegten an Gerechtigkeit und Billigkeit erwarten? Sie konnten sich weder an die damaligen europäischen Groß mächte, Frankreich und England, noch an 1 Dietrich Schindler, Die Schiedsgerichtsbarkeit seit 1914 (Handbuch des Vö lkerrechts, herausgegeben von G. A. Walz, V, 3) Stuttgart 1938 S. 94 ff. “Das Gericht hat mit der Grenzziehung, d. h. mit der Adjudikation von Gebiet, eine nicht-juristische Aufgabe zu lö sen.”

 

232

DIE FRAGE EINES NEUEN NOMOS

die Genfer Liga, noch an die Vereinigten Staaten von Amerika halten. Frankreich, die damalige Hauptmacht des europäischen Kontinents, war bei seinem Bedürfnis nach Sekurität in den starren status quo der territorialen Grenzen von 1919 verstrickt. England blieb of Europe, not in Europe. Die Genfer Liga selbst aber war, wie wir sahen, überhaupt nicht imstande, eine Raumordnung zu bilden. Sie brachte nicht einmal die klare Vorstellung eines sicheren Status quo zustande und hatte sich auß erdem, durch die Anerkennung der Monroedoktrin, den Raumordnungsideen unterworfen, die von der westlichen Hemisphäre ausgingen und denen, wie wir noch zeigen werden, eine innere Ordnungskraft für Europa fehlte. Denn die Vereinigten Staaten von Amerika legten Wert darauf, politisch abwesend zu sein und hielten sich offiziell an die Isolations-Linie der westlichen Hemisphäre.

Diese Linie schuf keinen neuen Nomos der Erde, ließ aber auf der anderen Seite auch den alten Nomos des europäischen Vö lkerrechts nicht länger bestehen. Indem sie in einem Zeitalter intensivsten Industrialismus die Politik und die Wirtschaft auseinanderriß , verwirrte sie das Problem der vö lkerrechtlichen Raumordnung und die längst gültigen Sätze: cujus regio ejus economia, und cujus economia ejus regio. Sie glaubte, das Politische zu einer äuß erlichen Fassade territorialer Grenzen zu machen, das Wirtschaftliche zum wesentlichen, die Grenzen überschreitenden Inhalt, und konnte doch nicht verhindern, daß im entscheidenden Augenblick die politische Gruppierung nach Freund und Feind für die Gesamtlage ausschlaggebend wurde.

Sie war hilflos gegenüber den Bemühungen um das Monopol des globalen Friedens, das stärkere Weltmächte im WTesten und im Osten durchzusetzen versuchten. Die Genfer Liga unterwarf sich beidem, sowohl dem amerikanischen Kellogg-Pakt von 1928, wie den sowjetischen Bestrebungen von 1933 und 1936, d. h. sowohl dem feierlichen Verzicht auf den Krieg, wie der Einführung des gerechten Krieges durch Definitionen des Angriffs. Beidem suchte die Liga ihre Satzung anzupassen. Aber vom Westen wie vom Osten her gingen Krieg und Frieden über sie hinweg.

4. Sinnwandel des Krieges

Der erste Weltkrieg begann im August 1914 als ein europäischer Staatenkrieg alten Stils. Die kriegführenden Mächte betrachteten sich gegenseitig als gleichberechtigte, souveräne Staaten, die sich in dieser Eigenschaft anerkannten und justi hostes im Sinne des jus publicum Europaeum waren. Angriff war noch kein juristischer Begriff des damaligen Vö lkerrechts. Am Beginn des Krieges stand noch die fö rmliche Kriegserklärung, die im 3. Haager Abkommen von

SINNWANDEL DES KRIEGES

233

1907 als eine vorherige, eindeutige und motivierte Ankündigung des Krieges geregelt war.

Die Kriegserklärung war also kein Angriffsakt in einem belastenden oder diskriminierenden Sinne, sondern im Gegenteil, eine korrekte Handlung und Ausdruck des Krieges in Form, dessen Entwicklung wir oben (S. 123) dargestellt haben. Diese Kriegserklärung beruhte auf dem Bedürfnis nach juristischer Form und auf dem Gedanken, daß es gegenüber Krieg oder Frieden kein Drittes gibt. Tertium non datur. Sie sollte im Interesse der Kriegführenden und der Neutralen einen klaren Schnitt zwischen zwei verschiedenen vö lkerrechtlichen status machen und den Zwischenzustand vermeiden, der heute als kalter Krieg bekannt ist.

Aber schon bald zeigten sich Ansätze eines Sinnwandels. So wurde die Unterscheidung von gerechtem und ungerechtem Krieg von belgischer Seite geltend gemacht, unter Berufung auf die Verletzung der Neutralität Belgiens und mit dem Ziel, dem deutschen Okkupanten, der vier Jahre lang den grö ß ten Teil belgischen Bodens militärisch besetzt hielt, die vö lkerrechtliche Stellung eines solchen Okkupanten abzusprechen1. Vor allem jedoch enthielten die Friedensverträge, die diesen ersten Weltkrieg beendeten, eine Reihe von Besonderheiten, in denen sich schon entscheidende Ansätze eines Sinnwandels zeigten. Das gilt besonders von dem Vertrag von Versailles, aus dem wir einige dieser Besonderheiten hervorheben müssen, weil es sich hier noch um eine europäische Entwicklung handelt. Aus dem gleichen Grunde bedarf das sogenannte Genfer Protokoll vom 2. Oktober 1924 einer besonderen Betrachtung, weil hier noch europäische Mächte führend waren.

a) Der Versailler Vertrag von 1919

In zwei Artikeln des Versailler Vertrages finden sich die wichtigsten Ansätze zu einem neuen, vom bisherigen europäischen Vö lkerrecht abweichenden Kriegsbegriff: in Art. 227, der den früheren Kaiser Wilhelm II. unter Anklage stellt, und in Art. 231, dem sogenannten Kriegsschuld-Artikel. Beide beziehen sich in ihrer positiven vertraglichen Regelung nur auf den ersten Weltkrieg von 1914 bis 1918. Aber sie müssen auch als Symptome eines Wandels der vö lkerrechtlichen Auffassung des Krieges, wenn nicht sogar als Präzedenzfall betrachtet werden.

Neben Art. 227 ist, aus Gründen der Entstehungsgeschichte, auch Art. 228 zum Vergleich heranzuziehen, obwohl dieser Artikel ausschließ lich von

1 Ch. de Vissdier, in seinem Vortrag vom 28. Juli 1916 de la belligerance dans ses rapports avec la violation de la neutralite, Grotius Society II, p. 102: Cette egalite juridique, qui existe entre belligerants ordinaires dans le cas de guerre reguliere, se trouve exclue ici en raison du caractere injuste de l’agression.

 

234

DIE FRAGE EINES NEUEN NOMOS

Kriegsverbrechen im alten Sinne des Wortes spricht, während Art. 227 bereits die neue Art des Krieges enthält, die selbst, als solche, ein Verbrechen darstellt. Mit dem Wort “Kriegsverbrechen” wird heute eine Anzahl von Sachverhalten bezeichnet, die nicht nur äuß erlich und in Einzelheiten, sondern auch in ihrer rechtlichen Struktur voneinander verschieden sind. Der Unterschied ist nicht etwa nur theoretischer Art. Er wird sofort von grö ß ter praktischer Bedeutung, wenn es sich um die juristische Durchführung und um die Ausgestaltung eines Prozesses handelt. Dann macht sich die rechtliche Verschiedenheit der Sachverhalte in allen wichtigen Punkten geltend, sowohl in den Fragen des materiellen Rechts: Was ist der Tatbestand des Verbrechens? Wer ist der Täter? Wer ist Mitarbeiter, Gehilfe und Begünstigter?; wie auch in den Fragen des Verfahrens: Wer ist Ankläger? Wer Angeklagter? Wer ist Partei? Wer ist Richter und das Gericht, und in wessen Namen ergeht das Urteil?

aa) Kriegsverbrechen im alten Sinne (Art. 228 Vers. Vertrag)

Der Krieg zwischen souveränen, gegenseitig sich anerkennenden und ihr jus belli ausübenden Staaten kann kein Verbrechen, am wenigsten ein Verbrechen im kriminellen Sinne des Wortes sein. Solange der Begriff des justus Jiostis nachwirkt, gibt es keine Kriminalisierung des zwischenstaatlichen Krieges. In diesem Stadium kann das Wort “Kriegsverbrechen” nicht den Sinn haben, den Krieg selbst als Verbrechen zu kennzeichnen. Es ist demnach nicht das durch den Sinnwandel eingeführte Verbrechen des Krieges, sondern etwas wesentlich anderes gemeint. Nach klassischem europäischen Vö lkerrecht versteht man unter Kriegsverbrechen bestimmte, wä hrend des Krieges begangene Hand-Jungen, hauptsächlich von Angehö rigen der bewaffneten Macht eines kriegführenden Staates. Es sind das Verstö ß e gegen das sogenannte Recht im Kriege, des jus in bello, wie Verletzungen der Haager Landkriegsordnung, der Normen des Seekriegsrechts, des Kriegsgefangenenrechts usw. Diese Normen setzten den Krieg als erlaubt und auf beiden Seiten gleich gerecht voraus. Sie müssen sich wesentlich ändern, wenn der Krieg selbst verboten oder gar ein Verbrechen wird.

Die Ausgrenzung dieser alten Art von Kriegsverbrechen bereitet keine grundsätzlichen Schwierigkeiten, weil ihre Besonderheit ohne weiteres erkennbar ist. Wenn vor 1914 von war crimes gesprochen wird, so ist nur diese Art von Delikten gemeint. Sie ist in den Strafgesetzen und militärischen Instruktionen der kriegführenden Staaten und in der Literatur des Vö lkerrechts seit langem bekannt und erö rtert, und zwar sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen wie der Rechtsfolgen: Repressalien, Schadenersatzpflicht des Staates, strafrechtliche Verantwortung des Täters gegenüber dem eigenen und dem gegnerischen Staat.

 

ALTE UND NEUE KRIEGSVERBRECHEN

235

Auch die Bedeutung des militärischen Befehls als eines Rechtfertigungs-oder eines Entschuldigungsgrundes ist für diese Delikte oft behandelt worden1.

Die Art. 228 bis 230 des Versailler Vertrages (Art. 173 des Vertrages von Saint-Germain, entsprechend die anderen Pariser Vorortsverträge) betreffen diese Art von Kriegsverbrechen im Sinne der Verletzungen des jus in bello. Die Regelung jener Friedensverträge enthält aber in einer wichtigen Hinsicht eine Neuerung gegenüber dem anerkannten Vö lkerrecht, wie es vor 1914 galt, insofern nämlich, als der besiegte Staat sich verpflichten muß te, eigene Staatsangehö rige, die Kriegsverbrecher waren, dem feindlichen Staate auszuliefern. Darin liegt eine schwerwiegende, grundsätzliche Ä nderung, die ein Ur-Institut des Rechts, die Amnestie, betrifft. Bis dahin, 1918, galt eine Amnestie dem Friedensvertrag normalerweise immanent, sei es in ausdrücklichen Vereinbarungen, sei es als stillschweigend angenommene Folgerung aus dem Wesen des Friedens zwischen gegenseitig sich anerkennenden Partnern2. Damit wurde jetzt durch Diskriminierung des Besiegten gebrochen. Der Sinnwandel ist unverkennbar. Doch ist zu beachten, daß trotz dieser Besonderheit in den Artikeln 228 ff. an der vertraglichen Grundlage der Auslieferung eigener Staatsangehö riger festgehalten wird. Auch der Grundsatz nullum crimen sine lege blieb gewahrt, und zwar sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen dieser Delikte (acts in violation of the laws and customs of war) wie auch hinsichtlich der Strafe und der Hö he der Strafe (punishments laid down by law)3.

bb) Wilhelm II. als Kriegsverbrecher

Der gegen den früheren deutschen Kaiser Wilhelm II. gerichtete Artikel 227 steht unter der Ü berschrift Penalties in Teil VII des Versailler Vertrages. Hier ist die Qualifikation einer Handlung als strafbar schon durch die Ü berschrift bewuß t ausgesprochen. Hier ist eine Kriminalisierung beabsichtigt.

1 Die typische Behandlung dieser Fragen in lehrbuchartiger Darstellung mit Literaturangaben findet man in dem Buch von Josef L. K u n z, Kriegsrecht und Neutralitätsrecht, Wien 1935, S. 35 ff; eine besondere monographische Vertiefung enthält die Schrift von Alfred Verdross, Die vö lkerrechtswidrige Kriegshandlung und der Strafanspruch der Staaten, Berlin 1920.

- W. E. Hall, International Law, 8. Aufl. herausgegeben von Pearce Higgins, Oxford 1924, S. 677; Oppenheim-Lauterpacht, International Law, 6. Aufl. 1940, S. 476 (erwähnt Versailles als ausdrückliche Ausnahme); Bonfils-Fauchille § 1700; Art. Amnestie von A. von Verdross, in Strupps Wö rterbuch des Vö lkerrechts I S. 34; Grotius, de jure belli ac pacis III 20, § 17.

3 Der weitere Verlauf der Bestrafung der deutschen Kriegsverbrecher des ersten Weltkrieges, insbesondere auch das spätere Verfahren vor dem deutschen Reichsgericht

236

DIE FRAGE EINES NEUEN NOMOS

Als Anklä ger erscheinen sämtliche alliierten und assoziierten Mächte, nicht nur die fünf Hauptmächte. Ob jede einzelne Macht oder aber mehrere oder alle zusammen Ankläger sind, wird nicht gesagt. Durch den Friedensvertrag stellen sie den vormaligen Kaiser unter ö ffentliche Anklage. Dieser ist der einzige Angeklagte und als solcher mit Namen, Wilhelm II. von Hohenzollern, ehemaliger deutscher Kaiser, persö nlich genannt. Der Kaiser blieb auch dann der einzige Angeklagte dieser neuen Art internationalen Verbrechens, als der Reichskanzler Bethmann-Hollweg 1919 ö ffentlich erklärte, daß er die volle Verantwortlichkeit für alle unter seiner Kanzlerschaft (1914 bis 1917) begangenen Amtshandlungen des Kaisers übernehme.

Keiner der Ankläger ist auf diese Erklärung des konstitutionell verantwortlichen Reichskanzlers eingegangen. Diese Anklage wegen des neuen Kriegsverbrechens blieb auf das Staatsoberhaupt persö nlich beschränkt.

Als Tatbestand des Verbrechens, wegen dessen die Anklage erhoben wird, ist in Art. 227

“schwerste Verletzung des internationalen Sittengesetzes und der Heiligkeit der Verträge”, supreme offence against international morality and sanctity of treaties, angegeben. Auß erdem aber erhält das Gericht in Art. 227 Abs. 3 Richtlinien: es soll sich von den hö chsten Motiven der internationalen Politik leiten lassen, by the highest motives of international policy, wobei international policy und nicht international lato gesagt ist, in dem Bewuß tsein, daß das bisherige law das neue Verbrechen nicht kennt. Das Gericht soll ferner den feierlichen Verpflichtungen internationaler Abmachungen (undertakings) Respekt verschaffen. Als Gericht sollen fünf Richter füngieren; jede der alliierten und assoziierten Hauptmächte, die hier aber nicht als Hauptmächte bezeichnet sondern einzeln genannt werden, ernennt je einen Richter.

Hinsichtlich des Verfahrens ist in diesem Friedensvertrag gesagt, daß dem Angeklagten die wesentlichen Garantien des Rechtes auf Verteidigung zugesichert werden: assuring him the guarantees essential to the right of defence. Hinsichtlich der Strafe heiß t es, daß das Gericht die Strafe bestimmt, die es für angemessen hält: the punishment which it considers should be imposed.

Es war damals, 1919, keine schwierige Aufgabe, diesen Art. 227 sowohl nach bisherigem europäischen Vö lkerrecht wie auch in strafrechtlicher Hinsicht zu kritisieren und zu widerlegen.

Eine internationale Gerichtsbarkeit eines Staates über einen anderen anerkannten Staat oder über das anerkannte Staatshaupt eines anderen souveränen Staates kannte das europäische Vö lkerrecht nicht. Par in parem non habet jurisdictionem. Einziges Rechtssubjekt des Vö lker-in Leipzig ist in den letzten Jahren ö fters dargestellt worden und kann als bekannt vorausgesetzt werden.

 

WILHELM II. ALS KRIEGSVERBRECHER

237

rechts, auch beim vö lkerrechtlichen Delikt, war nach herrschender Auffassung nur der Staat als solcher. Vö lkerrechtliches Delikt bedeutete also keineswegs ein Verbrechen im kriminellen Sinne nach Art des innerstaatlichen Strafrechts. Der Krieg wurde in aller Schärfe als eine Beziehung von Staat zu Staat, nicht von Individuen oder Gruppen aufgefaß t. Er wurde vö lkerrechtlich nicht von einzelnen Menschen, auch nicht von dem Staatshaupt persö nlich, sondern vom Staat als solchen geführt. Der Feind war justus hostis, d. h. er wurde vom Verbrecher unterschieden. Was den Tatbestand des neuen Verbrechens angeht, so war er in Art.

227 sehr unbestimmt angegeben. Die Richtlinien für den Richter nahmen auf Moral und Politik, statt ausschließ lich auf Recht Bezug. Die Strafe war ebenfalls unbestimmt und ganz in das Ermessen des Richters gestellt. Anscheinend war vorausgesetzt, daß das Gericht auf jeden Fall eine Strafe verhängen würde, so daß hier schon durch die Anklage der Entscheidung des Richters vorgegriffen war. Der Grundsatz nullum crimen, nulla poena sine lege war offensichtlich verletzt. Durch die Benennung einer bestimmten Person, Wilhelm II., bei derartig unbestimmtem Tatbestand und unbestimmter Strafdrohung, erhielt der Art. 227 auß erdem das Odium eines allzu persö nlichen Ausnahmerechts.

So erklärt es sich, daß dieser Ansatz zu einer vö lkerrechtlichen Kriminalisierung des Angriffskrieges in Europa keine nachhaltige Wirkung auf das Rechtsbewuß tsein der europäischen Vö lker und Regierungen ausübte. Die ganze Angelegenheit dieses Versuches, Wilhelm II., den früheren deutschen Kaiser, wegen eines internationalen Verbrechens vor ein internationales Gericht zu ziehen, war in der ö ffentlichen Meinung der europäischen Vö lker schnell vergessen. Schon im Jahre 1920 hat die englische und die franzö sische Regierung praktisch auf die Durchführung dieses Versuches verzichtet.

Wilhelm II. hielt sich seit November 1918 in einem neutralen Staat, in Holland, auf. Die holländische Regierung lehnte das Auslieferungsbegehren, das die englische und franzö sische Regierung an sie gerichtet hatten, mit den Argumenten des klassischen jus publicum Europaeum als vö lkerrechtlich unzulässig ab. Die beiden genannten Regierungen bestanden nicht weiter auf der Auslieferung. So muß te sich, wenigstens in Europa, die Ü berzeugung verbreiten, daß jener in Art. 227 enthaltene Ansatz zu einer neuen Art von Kriegsverbrechen nicht nur erfolglos geblieben, sondern sogar etwas wie ein Präzedenzfall nach der gegenteiligen Richtung geworden war.

Anders steht es hinsichtlich der ö ffentlichen Meinung in den Vereinigten Staaten von Amerika. In den Beratungen der Pariser Konferenzen waren es gerade amerikanische Delegierte gewesen, die den Angriffskrieg mit groß em Nachdruck als Unrecht bezeichneten. Freilich stehen solchen Ä uß erungen ebenso

 

238

DIE FRAGE EINES NEUEN NOMOS

entschieden andere Ä uß erungen amerikanischer Delegierter gegenüber, die betonen, daß der Krieg als solcher nach bisherigem Vö lkerrecht keine unerlaubte Handlung, kein illegal act ist.

Die Verwirrung ist umso grö ß er, als verschiedene rechtliche Gesichtspunkte — Bestrafung Wilhelms II., Bestrafung der Verletzungen des Kriegsrechts und das Reparationsproblein —dazu Anlaß gaben, von Kriegsverbrechern in einem allgemeinen Sinne zu sprechen. Zu dem Kriegsschuld-Artikel Art. 231 insbesondere werden im Folgenden (unter cc) noch einige Ausführungen gemacht werden.

Zunächst sind hier die Ä uß erungen in der Commission des responsabilites des auteurs de la guerre von Interesse. Die Kommission behandelte sowohl den späteren Art. 227, also die Bestrafung Wilhelms II., wie auch den Art. 228, d. h. die Bestrafung der oben erö rterten militärischen Kriegsverbrechen im alten Sinne. Mit Bezug auf diese letzteren haben die amerikanischen Delegierten, unter der Führung Lansings, gegenüber den englischen und franzö sischen Vertretern in aller Schärfe erklärt, daß es unzulässig ist, neben der Bestrafung der Verletzung von Kriegsgesetzen auch noch von einer Bestrafung der Verletzung von Gesetzen der Menschlichkeit zu sprechen. Sie bezogen sich auf den Präzedenzfall Henri Wirz aus dem Jahre 1865.