ein
Nachprüfungsverfahren für friedensgefährdende internationale Situationen in Art. 19 des Paktes vorgesehen, freilich nur in einer vorsichtigen, mit Vorbehalten gespickten Formulierung, die kein konkretes Verteilungsprinzip erkennen ließ . Die eigentliche Schwierigkeit aber lag noch tiefer und betraf die Frage, was Status quo hier denn überhaupt bedeuten sollte.
Eine universale Weltordung konnte die Genfer Liga schon deshalb nicht sein, weil die beiden modernen Raummächte, die Sowjet-Union und die Vereinigten Staaten von Amerika, abwesend waren. Für den von der Liga formell erfaß ten Raum aber bestand der erste fundamentale Widerspruch darin, daß die beiden führenden europäischen Mächte dieses neuen Systems, England und Frankreich, sich unter dem Status quo Europas und der Erde durchaus Verschiedenes vorstellten. Ihre status-quo-Begriffe stimmten in keiner Weise miteinander überein, ja, sie widersprachen sich sogar und hoben sich gegenseitig auf, und zwar so radikal, daß in Wirklichkeit nicht einmal der bloß faktische Zustand des Jahres 1919 und die neuen Staatsgrenzen Europas garantiert waren. Der Genfer Pakt enthielt infolgedessen keine echte, auch keine vorläufige Besitzgarantie. Der Status quo, den das englische Interesse im Auge hatte, betraf ein über den ganzen Erdball verstreutes Weltreich, das die Herrschaft über die Weltozeane und eine englisch interpretierte Freiheit der Meere zur Voraussetzung hatte und den Status quo der Erde vor allem unter dem Gesichtspunkte der für ein solches maritimes Weltreich wichtigen Seewege zu sichern suchte. Diese weltweite und meerbezogene Vorstellung vom Status quo der Erde ließ für die staatlichen Grenzen und Besitzverhältnisse auf dem europäischen Kontinent einen groß en Spielraum zu. Sie konnte hinsichtlich europäischer Gebietsfragen sehr elastisch sein und weitgehende Revisionsbestrebungen territorialer Art wohlwollend tolerieren. Im schärfsten Gegensatz hierzu war der status-quo-Begriff Frankreichs auf die Festlegung gerade der kontinentaleuropäischen Gebietsverteilung und auf die territorialen Grenzen des Jahres 1919 gerichtet1. Sein Horizont war engräumig im Vergleich zu der Weltweite der anderen 1 Das war schon im Jahre 1925 in aller Klarheit sichtbar; vgl. meinen Aufsatz aus dem Jahre 1925 “Der Status quo und der Friede”, in der Zeitschrift Hochland, Oktober 1925, wö rtlich abgedruckt in “Positionen und Begriffe” (Hamburg 1940) S. 33 f.
KEINE HEGUNG DES KRIEGES
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führenden, wesentlich maritimen Macht. Er war nicht elastisch gegenüber den territorialen Revisionsbestrebungen in Europa. Er war aber auch in seiner Raumstruktur von Grund auf verschieden. Die juristische Logik der Legalität dieser franzö sischen, typisch terranen und europäisch-kontinentalen Vorstellung vom Status quo bedeutet etwas ganz anderes, Entgegengesetztes, im Vergleich zu den praktischen Auffassungen und Folgerungen, die der englisch-maritimen Weltansicht vom Status quo durchaus legitim erscheinen muß ten.
Einer solchen Zweideutigkeit und inneren Unvereinbarkeit der fundamentalen Raumbegriffe entsprach die ebenso groß e Zweideutigkeit des Kriegsbegriffes, den diese merkwürdige Liga in sich enthielt. Einerseits blieb sie bei dem zwischenstaatlichen, militärischen Krieg des bisherigen europäischen Vö lkerrechts; andererseits versuchte sie mittels wirtschaftlicher und finanzieller Pressionen neue Zwangsmittel und Sanktionen einzuführen, wodurch der nichtdiskriminierende Krieg des zwischenstaatlichen Vö lkerrechts und mit ihm die Grundlage des bisherigen Rechts der Neutralität zerstö rt wurde.
Es muß hier wiederholt an zwei Wahrheiten erinnert werden: erstens, daß das Vö lkerrecht die Aufgabe hat, den Vernichtungskrieg zu verhindern, also den Krieg, soweit er unvermeidlich ist, zu umhegen, und zweitens, daß eine Abschaffung des Krieges ohne echte Hegung nur neue, wahrscheinlich schlimmere Arten des Krieges, Rückfälle in den Bürgerkrieg und andere Arten des Vernichtungskrieges zur Folge hat. In Genf aber war zwar viel von Ä chtung und Abschaffung des Krieges, niemals aber von einer raumhaften Hegung des Krieges die Rede. Die Zerstö rung der Neutralität führte im Gegenteil in die Raumlosigkeit eines globalen Weltkrieges hinein und lö ste das, was man Frieden nannte, in die räum-und strukturlosen Interventionsansprüche der Ideologien auf. Alle Bemühungen, einen zuverlässigen Pakt für einen allgemeinen gegenseitigen Beistand, für eine assistance mutuelle, zustandezubringen, blieben ohne Ergebnis, und selbst wenn ein solcher Beistandspakt in aller Form zustandegekommen und von allen Mitgliedsstaaten ratifiziert worden wäre, hätte er den fundamentalen Mangel einer konkreten Raumordnung und eines klaren Kriegsbegriffes nicht beheben kö nnen. Ebenso scheiterte der groß angelegte Versuch, die aggression zu einem vö lkerrechtlichen Verbrechen, zu einem crime international zu machen. Die geistige Herkunft dieser Idee haben wir bereits in anderem Zusammenhang mitgeteilt (oben S. 87 f. Kapitel II 2, über Francisco de Vitoria). Die Einzelheiten, mit denen der juristische Scharfsinn die besonderen Tatbestände des Angriffs zu spezifizieren suchte, vermochten an der Aussichtslosigkeit des Gesamtversuches nichts zu ändern. Das soll in unserem folgenden Kapitel über den Sinnwandel des Krieges noch näher dargelegt werden.
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DIE FRAGE EINES NEUEN NOMOS
Wir brauchen hier nicht auf alle groß en und vielbehandelten Probleme einzugehen. Wohl aber empfiehlt es sich, einige praktische Folgen des Mangels einer Raumordnung an drei für die Genfer Liga wesentlichen Fragen zu demonstrieren: an dem Problem der Gebietsänderungen, an der Frage der Beibehaltung oder Nicht-Beibehaltung dauernder Neutralisierungen und an dem Verhältnis Europas zu der globalen Linie der Westlichen Hemisphäre. Diese drei spezifisch europäischen Fragen sollen hier wenigstens mit einigen Hinweisen kurz behandelt werden, nicht, um den Schutt geschichtlich vergangener Dinge aufzuwühlen, und noch weniger, um an einigen unglücklichen Versuchen nachträglich eine wohlfeile Kritik zu üben, sondern um die vö lkerrechtlichen Auswirkungen eines räum-und ordnungslosen Nonnendenkens in das rechte Licht zu stellen.
1. Infolge des Mangels einer wirklichen, neuen Raumordnung enthielt, wie wir sahen, nicht einmal der naheliegende Gesichtspunkt des gegenwärtigen Besitzstandes, des territorialen Status quo, ein rechtliches Prinzip. Man war gezwungen, bei dem bloß en Faktum des momentanen Status quo zu bleiben. So kam es zu jahrelangen, innerlich entscheidungslosen Erö rterungen über die Methode der Gebietsveränderungen. Sie wurden unter das Stichwort peaceful diange gestellt. Hierfür hat besonders die 10. Sitzung der Conference Permanente des Hautes Etudes Internationales in Paris (1937) ein umfangreiches Material geliefert1. Auf den fast 700
Druckseiten der Berichte und Diskussionen dieser Konferenz ereignet sich in Wirklichkeit nicht viel. Ein von englischer Seite gelenkter Revisionismus plädiert, ebenso vorsichtig wie oberflächlich, hin und her gegenüber einem starren und überaus entschiedenen, auf das franzö sische
Sekuritätsbedürfnis
gestützten
Anti-Revisionismus.