eine

selbständige

Rechtswissenschaft des jus gentium zu begründen. Dreihundert Jahre später, am Ende des 19.

Jahrhunderts, legte sich die Rechtswissenschaft durch das, was sie für juristischen Positivismus hielt, selber Schweigen auf zu allen groß en Rechtsfragen der Zeit. Sileamus in munere alieno.

Mit dieser Abdankung des Vö lkerrechts taumelte Europa in einen Weltkrieg, der den alten Erdteil aus der Mitte der Erde entthronte und die bisher gelungene Hegung des Krieges beseitigte.

 

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3. Die Genfer Liga und das Raumordnungsproblem der Erde

Die Pariser Friedenskonferenzen des Winters 1918/19 sollten einen Weltkrieg beenden und einen Weltfrieden herbeiführen. Sie waren zum Unterschied von den Friedenskonferenzen des europäischen Vö lkerrechts — 1648, 1713, 1814/15, 1856, 1878 und 1885 — keine europäischen Konferenzen. Staaten aller Erdteile waren beteiligt, und die führenden Mächte, die alliierten und assoziierten Hauptmächte — Groß britannien, Frankreich, Italien, Japan und die Vereinigten Staaten von Amerika — waren nicht mehr, wie die führenden Groß mächte des europäischen Vö lkerrechts, durch eine gemeinsame Raumordnung miteinander verbunden. Die assoziierte Hauptmacht, die Vereinigten Staaten von Amerika, verblieb beim Vorbehalt der Monroedoktrin, d. h. bei einer Raumordnung, die von der globalen Linie der Westlichen Hemisphäre her bestimmt war. Die alliierte Hauptmacht Japan hatte bereits ihre special interests für Ostasien angemeldet. Die europäisch-asiatische Groß macht, die Sowjet-Union, war gänzlich abwesend.

Von den nichteuropäischen Räumen der Erde war auf den Konferenzen in Paris 1918/19 nur gelegentlich die Rede. Die auß ereuropäische Ordnung blieb stillschweigend auß erhalb des Friedens. Auch die Freiheit der Meere, d. h. die Raumordnung der Erde auß erhalb des festen Landes, wurde nicht als Problem behandelt, sondern unverändert vorausgesetzt, als habe sich die Raumordnung der Erde seit dem Frieden von Utrecht (1713) und dem Wiener Kongreß (1814/15) in nichts Wesentlichem geändert.

Die besiegten Feinde dagegen, deren Boden zum Hauptobjekt einer neuen Landverteilung gemacht wurde, waren zwei rein europäische, sogar zentraleuropäische, bisherige Groß mächte und Träger des europäischen Vö lkerrechts, Deutschland und Ö sterreich-Ungarn. So darf man die Pariser Friedensverhandlungen nicht in ihren Trägern und Subjekten, sondern nur in ihrem Objekt und Gegenstand als eine europäische Konferenz bezeichnen. Es wurden neue Grenzen auf mittel-und osteuropäischem Boden gezogen; der koloniale Besitz des Deutschen Reiches wurde unter Mandat gestellt; wichtige asiatische Besitzungen der Türkei erhielten neue Gebietsherren. Diese Weltkonferenz schuf also in keiner Weise eine Weltordnung. Sie ließ die Welt in ihrer früheren Unordnung, beseitigte nur zwei europäische Groß mächte, zwei Säulen der bisherigen Raumordnung, und nahm eine Neuverteilung europäischen Bodens vor. Während es in den vorangehenden Jahrhunderten europäische Konferenzen waren, die die Raumordnung der Erde bestimmten, geschah auf den Pariser Friedenskonferenzen des Winters 1918/19 zum ersten Male das Umgekehrte: von der Welt her wurde über die Raumordnung Europas verfügt. Das be-214

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deutete: man machte den Versuch, von einer vö llig ungeordneten Welt her in Europa eine neue Ordnung zu stiften. Die Neuverteilung europäischen Bodens, die dem europäischen Kontinent von einer Weltkonferenz auferlegt wurde, sollte durch einen Vö lkerbund, eine Societe des Nations, eine League of Nations, gesichert werden.

Die Liga hatte ihren Sitz in Genf, eine Ortung, die wohl durch den amerikanischen Präsidenten W. Wilson durchgesetzt wurde. Das hatte eine gewisse symbolische Bedeutung und enthielt insofern eine geistige Ortung, zu deren praktischen Folgen später noch einiges zu sagen ist1. Staaten aller Erdteile gehö rten der Liga an, darunter auch 18 amerikanische Staaten, die ein volles Drittel aller Mitglieder ausmachten. Es handelte sich nicht um ein fö deralistisches Gebilde im Sinne eines echten Bundes oder einer Konfö deration von Staaten. Es wurden nur unter der Bezeichnung Societe oder League der Nationen einige vorsichtig formulierte, von Vorbehalten erfüllte, freibleibende zwischenstaatliche Beziehungen verabredet, die zwischen den Regierungen von einem halben Hundert heterogener, über die ganze Erde verstreuter Staaten gelten sollten. Eine solche Liga war also in erster Linie ein Verfahrensmodus zwischenstaatlicher Konferenzen, auf denen die instruierten diplomatischen Vertreter von europäischen und nichteuropäischen Regierungen unter Bezeichnungen wie Assemblee generale und Conseil tagten. Dieses System von Konferenzgelegenheiten war kombiniert mit mehreren internationalen Verwaltungsbüros und einem Sekretariat.

Die politische Bedeutung einer solchen Kombination bestand in einer gewissen Kontrolle und Lenkung, die zwei führende europäische Groß mächte, England und Frankreich, über die kleineren und mittleren Staaten Europas ausübten. Dazu trat, zwischen den führenden Mächten selbst, die Mö glichkeit einer gemeinsamen Aktion, die günstigenfalls einem Bündnis gleichkam.

Wir haben ö fters darauf hingewiesen, daß nicht die Abschaffung, sondern die Einschränkung und Hegung des Krieges, d. h. die Vermeidung des Vernichtungs-1 “In der Sitzung der Vö lkerbundskommission vom 11. April 1919 wurde mit 12 von 18 abgegebenen Stimmen Genf, die Stadt Calvins, Rousseaus und des internationalen Roten Kreuzes, deren geistiges Schicksal in der Vergangenheit so eng verknüpft war mit der Welt der angelsächsischen Demokratien, zum Sitz des Bundes erhoben. Der Wunsch Belgiens, seiner Hauptstadt Brüssel den Vorzug des Vö lkerbundssitzes zu verleihen, scheiterte an dem Bestreben Wilsons, die neue Staateneinrichtung in eine Umgebung zu bringen, welche von den Erinnerungen an die Kriegsvergangenheit weniger belastet sein würde” (Paul Guggenheim, Der Vö lkerbund. Von seiner politischen und rechtlichen Wirklichkeit. Leipzig 1932, S. 21). Daß aber auch Brüssel keine inadäquate geistige Ortung gewesen wäre, ergibt sich aus unseren obigen Darlegungen (S. 196).

 

DER FALL AETHIOPIEN

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krieges, der Sinn allen Vö lkerrechts war. Die Genfer Liga war in dieser Hinsicht vö llig hilflos. Der nichtdiskriminierende Staatenkrieg des bisherigen europäischen Vö lkerrechts wurde durch, den Begriff der Sanktionen in Frage gestellt, aber keineswegs aufgehoben oder offen beseitigt. Infolgedessen versagte die Liga nicht nur vor dem vordergründigen Abrüstungsproblem, sondern auch vor der Aufgabe einer Hegung des Krieges im ganzen. Der erste und einzige groß e Probefall, die Anwendung der wirtschaftlichen Sanktionen im Jahre 1935/36, richtete sich nicht, wie Frankreich ursprünglich erwartet hatte, gegen Deutschland, sondern gegen Italien. Bei diesen Sanktionen gegen Italien blieben alle Fragen des Kriegsrechts unbeantwortet; die Sanktionen selbst endeten damit, daß der angegriffene Staat, Aethiopien, ein Mitglied der Liga, durch den Angreifer, ebenfalls ein Mitglied der Liga, debelliert, subjugiert und annektiert wurde. Die Sanktionen wurden durch eine Resolution der Bundesversammlung vom 4. Juli 1936 aufgehoben. Mehrere Bundesmitglieder erkannten die Annexion in aller Form an. Die englische Regierung verpflichtete sich durch einen Vertrag mit Italien vom 16. April 1938, nicht nur selbst die Annexion anzuerkennen, sondern auch bei der nächsten Ratstagung ihren Einfluß dahin auszuüben, daß die Hemmungen beseitigt würden, die andere Bundesmitglieder noch von der Anerkennung zurückhielten. Die Ratstagung fand am 12. Mai 1938 statt. Der englische Auß enminister, Lord Halifax, legte dar, daß jedes Bundesmitglied für sich selbst nach seiner eigenen Lage zu entscheiden habe, ob es die Annexion anerkenne oder nicht. Er betonte, daß das Interesse an Ruhe und Frieden wichtiger sei als das Festhalten an dem abstrakten Grundsatz der Nicht-Anerkennung gewaltsamer Annexionen. Nur weit abgelegene Mitglieder — China, Bolivien, Sowjet-Union und Neuseeland — widersprachen ihm. Die Mehrheit stimmte der englischen Auffassung zu. Der Rat faß te keinen fö rmlichen Beschluß , aber der Präsident stellte fest, daß die groß e Mehrheit der Ratsmitglieder dem einzelnen Bundesmitglied die Entscheidung über die Anerkennung der Annexion überlasse. Doch wurde Ä thiopien nicht aus der Liste der Bundesmitglieder gestrichen. Die wahre Entscheidung fiel erst durch den zweiten Weltkrieg. Sie fiel nicht im Rahmen des Genfer Bundes, der inzwischen aufgehö rt hatte, zu existieren.

Ein sonderbarer Bund! Vielleicht wirkte im Falle Ä thiopien unbewuß t noch die Unterscheidung des früheren europäischen Vö lkerrechts nach, das Kriege auf nichteuropäischem Boden als auß erhalb seiner Ordnung und Afrika als kolonialen Boden betrachtete. Jedenfalls hatten alle die vielen inneren Unmö glichkeiten eines derartig widerspruchsvollen Gebildes ihre Wurzel in der vö lkerrechtlichen Unordnung, die unvermeidlich ist, wenn die Struktur einer

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Raumordnung im unklaren bleibt und der Begriff des Krieges zerstö rt wird. Statt den Krieg zu umhegen, hatte man ein Netz von absichtlich unklaren Formelkompromissen und vorsichtig stilisierten Normen aufgestellt, die nun einer angeblich rein juristischen Auslegung unterworfen wurden. Während die respublica Christiana des europäischen Mittelalters eine wirkliche Raumordnung enthielt, bietet die Genfer Liga von 1919 bis 1939 ein Musterbeispiel dafür, daß keine umfassende vö lkerrechtliche Ordnung ohne die klare Vorstellung eines raumhaften Nomos begründet werden kann. Kein noch so mühsam ausgedachtes und ausgelegtes Normensystem kann diesen Mangel ersetzen. Die Miß erfolge der Genfer Einrichtungen und Methoden finden ihre eigentliche Erklärung nicht in der Unzulänglichkeit der Juristen, obwohl diese den normativistischen Vordergrund mit groß er Betriebsamkeit beherrschten und eine Scheinblüte der Vö lkerrechtswissenschaft hervorgebracht hatten. Aber die Juristen konnten bei ihrer Auffassung von dem, was sie Positivismus nannten, im allgemeinen nur sekundäre Hilfsorgane sein, und die bekannte Klage, “daß man Juristen nur um solche Gutachten bittet, die die Auffassung des politischen Auftraggebers bestätigen”, war hier am wenigsten verwunderlich. Die eigentliche Ursache des Miß erfolgs der Genfer Liga lag darin begründet, daß ihr jede raumordnende Entscheidung, sogar jeder Gedanke einer raumhaften Ordnung überhaupt fehlte. Die Genfer Veranstaltung wollte nämlich gleichzeitig sowohl eine europäische als auch eine universale und globale Ordnung sein. Spezifisch europäisch war sie, insofern es die Besiegten des ersten Weltkrieges, zwei europäische, sogar mitteleuropäische Groß mächte waren, auf deren Kosten die neue Landverteilung vorgenommen wurde. Spezifisch universal und global war sie nach der Idee ihres Urhebers und Inaugurators, des amerikanischen Präsidenten Wilson, und — dieses aber wiederum in wesentlich anderer Weise — gemäß den maritimglobalen Interessen eines führenden, weltumfassenden Mitgliedes, des englischen Weltreiches mit seinen Dominions.

Infolge dieses durchaus mehrseitigen Universalismus war die wichtigste und allein entscheidende Frage des heutigen Vö lkerrechts unbeantwortet geblieben.

Die planetarische Entwicklung hatte schon längst zu einem klaren Dilemma zwischen Universum und Pluriversum, zwischen Monopol und Polypol geführt, nämlich zu der Frage, ob der Planet reif ist für das globale Monopol einer einzigen Macht, oder ob ein Pluralismus in sich geordneter, koexistierender Groß räume, Interventionssphären und Kulturkreise das neue Vö lkerrecht der Erde bestimmt. Die wissenschaftlichen Nationalö konomen hatten die Frage schon seit der Jahrhundertwende erö rtert (oben S. 207). Unter den groß en Juristen war es Maurice Hauriou, der sich schon im Jahre 1910, mit aller Klar-FEHLEN JEDER RAUMORDNUNG

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heit seines Denkens und aller Weisheit seines Wesens für den Gedanken eines fö deralistisch geeinten Groß raums ausgesprochen hatte1. Aber in Genf beherrschte der ideologische Anspruch eines unkritischen Universalismus die ö ffentliche Meinung. Das bestimmte die Struktur, mit der die Genfer Liga antrat und an der sie zugrunde ging. Das Raumproblem Europas drängte sich von allen Seiten auf, politisch unter dem Eindruck der Balkanisierung Europas, ö konomisch als Kriegsschulden-, Reparations-, Schutzzoll-und Währungsproblem, philosophisch als die Frage des Pluralismus. Aber die Mächte, die die Genfer Atmosphäre bestimmten, erlaubten hö chstens eine vorsichtig gelenkte Diskussion, keinen ernsthaften Gedankenstreit. Der Universalismus blieb das Genfer Dogma und die Genfer Konfession. In den Jahren 1929/30 kam es allerdings zu der Erö rterung eines von Briand vorgeschlagenen Planes einer Union Europeenne. Dabei wurde aber mit Eifersucht darauf geachtet, daß die Erö rterung im Rahmen der Genfer Konferenzgelegenheiten vor sich ging; und es waren Delegierte von Paraguay, Uruguay und ein indischer Maharadschah, die Europa über die Einheit der Erde belehrten. Gerade diese Stellungnahme nichteuropäischer Staaten zeigte, daß mit dem äuß eren Rahmen der Genfer Liga und mit ihrer Festlegung auf universalistische Ideen auch eine innere Grenze der Behandlung dieser Frage gegeben war2.

Bei dieser Entscheidungslosigkeit in der Grundfrage der Raumordnung konnte die Genfer Liga nicht einmal ein folgerichtiges einheitliches Prinzip des territorialen Status quo in sich entwickeln. Juristisch gesprochen: sie setzte nicht einmal mit einem klaren interdictum uti possidetis ein, enthielt also im Grunde genommen nicht einmal eine vorläufige Besitzgarantie.

Irgendeine Vorstellung von Besitzgarantien, Status quo und uti possidetis gehö rt zu jedem Recht, zu jeder Einheit von Ordnung und Ortung. Die Genfer Einrichtung schien auch jedem ihrer Mitglieder die territoriale Integrität zu garantieren, eine Garantie, 1 Hauriou zeigt, daß politische Institutionen erst dann “Staat” werden, wenn sie sich einen Markt integrieren, und daß die Entwicklung mit der Vergrö ß erung des Marktes vom Stadt-Staat zum nationalen Territorial-Staat gegangen ist. Die Frage nach der weiteren Entwicklung, in der wir stehen, beantwortet er so: “L’ideal du commerce serait qu’il n’y eüt qu’une seule Institution politique et un seul marche; alors toutes les barrieres artificielles seraient supprimees, tout serait simplifie, parce que tout serait unifie. A defaut de l’Etat universel qui est une chimere l’Etat fö deral est dejä une realisation satisfaisante, parce qu’ä l’interieur de ses frontieres, dans un espace generalement vaste, le commerce s’ebat en liberte.” So, unter Hinweis auf Colson, Cours d’economie politique, Hauriou in seinen Principes de Droit public, Paris 1910 (2. Aufl.

1916).

Besonders Actes de l’Assemblee (Ergänzungsband zum Journal officiel) 1930, Seances Plenieres.

 

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die in Art. 10 des Grundpaktes der Liga ausgesprochen war. Doch standen der Legitimität dieses territorialen Status quo andere, wenn nicht fö rmlich anerkannte, so doch sehr wirksame Prinzipien im Wege, wie das freie Selbstbestimmungsrecht der Vö lker, das die unproblematische Eindeutigkeit