italienischen
Vö lkerrechtslehrern.
Die Erweiterung in den amerikanischen Bereich hinein äuß erte sich in der Gesamtbezeichnung verschieden. Der amerikanische Jurist Kent behandelte das Vö lkerrecht im Rahmen seiner Commentaries on American Law (1836 zuerst erschienen). Der berühmte Wheaton nannte sein 1836 verö ffentlichtes, in zahl-202
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reichen neuen Auflagen und Ausgaben weitergeführtes Werk einfach Elements of International Law. Wharton sagt: Digest of the International Law of the United States. Der Südamerikaner Calvo dagegen gab seinem berühmten Werk bereits 1868 den Titel Derecho international teorico y practico de Europa y America. Ein imposantes Werk des Franzosen Pradier Fodere nennt sidi 1885 Traite de droit international public europeen et americain.
Aber auch in solchen Fällen, in denen europäisches und amerikanisches Vö lkerrecht ausdrücklich nebeneinander genannt wurden, sollte das zunächst noch nicht eine tief empfundene Verschiedenheit der Raumordnung und ein echtes Raumproblem andeuten. Beides, Europa und Amerika, floß in der Vorstellung einer einheitlichen europäischen Zivilisation zusammen. Auf der 2. und 3. Panamerikanischen Konferenz (1901/02 und 1908) wurden die Gegensätze, die in der Frage der Schiedsgerichtsbarkeit zwischen den Vereinigten Staaten und den latein-amerikanischen Staaten bestanden, noch durch eine Verweisung an die zu erwartende Haager Konferenz (von 1907) erledigt. Der berühmte Pazifist und Vorkämpfer der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, Alfred Fried, hat das einen “genialen Ausweg” genannt.
In Wirklichkeit war es nur eine kurzfristige, rein faktische Verlagerung des groß en kontinentalen Problems, das sich seit einem Jahrhundert angekündigt hatte. In der Frage der Kodifikation eines amerikanischen Vö lkerrechts konnte der Delegierte von Haiti noch auf der 2. Konferenz (1906) den Standpunkt vertreten, daß es ohne Mitwirkung europäischer Juristen keine allgemein anerkannte Kodifikation gebe. Erst im Jahre 1910 erschien ein bahnbrechendes Buch, das dem um’versalistischen Vö lkerrecht entgegentrat und die Eigenart eines amerikanischen Vö lkerrechts darlegte: Alejandro Alvarez, Le Droit international americain (Paris 1910). Doch waren die universalistischen Denkgewohnheiten zu stark; sie erhielten, wie wir sehen werden, nach dem ersten Weltkrieg durch die Genfer Liga eine neue Unterstützung. Gleich nach dem Erscheinen von Alvarez’ Buch wurde gegen die von ihm begründete Doktrin eines spezifisch amerikanischen Vö lkerrechts geltend gemacht, daß es kein nach Kontinenten verschiedenes Vö lkerrecht geben kö nne, weil die Normen des Vö lkerrechts allgemein und nur die Situationen, nicht aber die Normen verschieden seien. In einer Abhandlung über die Nidit-Existenz eines amerikanischen Vö lkerrechts heiß t es noch im Jahre 1912 zu dieser Frage: “Heute, seit der 2.
Haager Friedens-Konferenz, auf der südamerikanische Staaten erschienen, gibt es nur noch ein einziges Vö lkerrecht”1.
1 Sa Vianna, De la non-existence d’un droit international americain, Rio de Janeiro 1912, S. 241. Der Verfasser betont, daß es kein Asiatisches Vö lkerrecht gebe und
VOM EUROPÄ ISCHEN ZUM INTERNATIONALEN RECHT 203
Die Erweiterung und Ausdehnung, die vom spezifisch Europäischen in die Raumlosigkeit eines allgemein Universalen ging, zeigte sich damals darin, daß auch die europäischen Autoren gegen Ende des 19. Jahrhunderts dazu übergingen, ihre vö lkerrechtlichen Werke jetzt nicht mehr Lehrbücher des Europäischen Vö lkerrechts, sondern einfach Internationales Recht oder Vö lkerrecht schlechthin zu nennen. Das wird seit dieser Zeit allgemein üblich2. Die groß e Verschiedenheit von jus inter gentes und jus gentium, die hinter der sprachlichen Verschiedenheit von droit des gens und internationalem Recht steht, wurde von den Juristen nicht mehr beachtet. Sie wurde durch die scharfe Betonung des rein zwischenstaatlichen Charakters des Vö lkerrechts verdrängt. Die Folge war, daß das groß e Problem einer Raumordnung der Erde ganz aus dem Bewuß tsein verschwand. Soweit noch eine gewisse Erinnerung vorhanden war, sagte man Vö lkerrecht der zivilisierten Staaten und hielt insofern noch daran fest, daß der europäische oder der dem europäischen gleichgestellte Boden einen ändern vö lkerrechtlichen Boden-Status hatte, als der Boden nicht-zivilisierter oder nichteuropäischer Vö lker. Kolonialer oder Protektorats-Boden ist dann vö lkerrechtlich nicht dasselbe wie Staatsgebiet. Die Argumentationen des englischen Juristen John Westlake z. B. stehen noch ganz ungebrochen bis zum Ausbruch des ersten Weltkrieges in dieser Tradition. Typisch für die noch an dem Begriff der Zivilisation sich orientierende Denkweise war der Titel von Johann Caspar Bluntschlis viel beachteter Kodifikation: Das moderne Vö lkerrecht der zivilisierten Staaten als Rechtsbuch dargestellt (1. Aufl. 1868). Das von Fr. v. Martens in russischer Sprache verfaß te vö lkerrechtliche Werk wurde von Bergbohm 1883 auf deutsch unter dem Titel Vö lkerrecht, das internationale Recht der zivilisierten Staaten, herausgegeben. Der Italiener Contuzzu verö ffentlichte 1880 sogar II diritto delle genti dell’ Umanitä .
Der Kern des neuen Problems lag darin, daß mehrere, nach Groß räumen verschiedene Vö lkerrechte auftauchten, statt eines raumlos-allgemeinen Vö lkerrechts. Damit hatte sich zugleich das groß e Problem einer neuen Raumordnung
man infolgedessen auch nicht von einem Amerikanischen Vö lkerrecht sprechen dürfe. Er setzt sich mit Calvo, Amancio Alcorta (Vorlesung über Internationales Recht, Buenos Aires 1905) und Alvarez auseinander: “Comment un Droit International pre-tendant regir les rapports entre les nations, pourrait-il varier de Continent ä Continent et d’Etat ä Etat”? fragt er S. 241. Mit besonderer Heftigkeit wendet er sich gegen die Hegemonie der Vereinigten Staaten, die Alvarez anerkenne, und betont, daß die Monroedoktrin nur ein politisches Prinzip, keine Rechtsregel sei.
2 Beispiele: Bulmerincq, Gareis, H. Schulze, Ullmann, Heilborn, v. Liszt (Vö lkerrecht oder Internationales Recht). Das italienische und das spanische Schrifttum sprach meistens von Diritto Internazionale oder Derecho Internacional, die Slawen von Mezdunarodnoe prawo oder Mezdunarodnog Prawa (zwischenvö lkisches Recht).
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der Erde vom Westen, von Amerika her, angekündigt. Doch schien das bei Beginn dieses Entwicklungsabschnittes, um 1890, kein schwieriges Problem zu sein. Man hatte, wie gesagt, immer nur eine unproblematisch gemeinsame europäische Zivilisation im Auge. Ein Afrikanisches Vö lkerrecht gab es nur in dem Sinn, daß der afrikanische Boden für europäische Mächte das Objekt einer gemeinsamen Landnahme war (vgl. oben S. 190). Von einem Asiatischen Vö lkerrecht war damals nicht einmal der Mö glichkeit nach die Rede. Zwar erschienen seit den achtziger und neunziger Jahren des 19. Jahrhunderts auch asiatische Staaten in der Vö lkerrechtsgemeinschaft. Aber während in den ibeio-amerikanischen Staaten der Gedanke eines groß räumigen, einem Kontinent speziellen Vö lkerrechts wenigstens auftauchte und 1910 zu dem eben erwähnten Droit International Americain von Alejandro Alvarez führte, glitten jene asiatischen Staaten merkwürdigerweise ohne jede bewuß te Problematik in ein scheinbar noch ganz europazentrisches Vö lkerrecht hinein. Dieses verwandelte sich aber dadurch in ein unterschiedslos universales Vö lkerrecht.
Der seltsame Vorgang erklärt sich wohl hauptsächlich psychologisch aus dem Weltbild der damaligen europäischen Diplomaten und Juristen. Nichteuropäische und nichtchristliche Länder, zuerst die Türkei 1856, wurden nämlich zunächst nur unter Kapitulationsverträgen und ähnlichen, durchaus europazentrischen Vorbehalten an die Ordnung des bisherigen europäischen Vö lkerrechts angeschlossen. Der Eintritt Japans, Siams, Chinas in den Weltpostverein galt als eine unpolitische und als eine technisch-neutrale Angelegenheit. So blieb das Problem des Wandels der Raumordnung dem europäischen Bewuß tsein vorerst verschleiert.
Später aber schien die Frage nicht mehr vorhanden zu sein. Japan hatte 1894 durch den Krieg mit China und 1904 durch den siegreichen Krieg mit einer europäischen Groß macht, Ruß land, bewiesen, daß es sich an die Regeln des europäischen Kriegsrechts hielt. Es hatte damit seine Rezeptionspartien geschlagen. Es hatte ferner 1900 an der Expedition der Niederschlagung des Boxer-Aufstandes gleichberechtigt mit den europäischen Groß mächten teilgenommen. So war eine asiatische Groß macht entstanden und anerkannt. Die Atmosphäre, das “Ambiente” der ersten Haager Friedenskonferenz von 1899 war noch rein europäisch im Vergleich zu der zweiten Haager Konferenz von 1907. Diese zeigte schon augenfällig durch die Zahl und die Rolle amerikanischer und asiatischer Teilnehmer, daß in weniger als zehn Jahren ein groß er Schritt von einem jus publicum Europaeum zu einem nicht mehr im bisherigen Sinne europäischen Vö lkerrecht getan war. Wie in einem Rausch befangen, glaubten die europäischen Diplomaten und Juristen immer noch Siege und Triumphe ihres europäischen Vö lkerrechts zu feiern. Aber die Füß e derer, die sie hinaustragen sollten, standen schon vor der Tür.
VÖ LKERRECHTSLAGE 1890
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Das Weltbild der Vö lkerrechts Wissenschaft dieser Ü bergangszeit von 1880 bis 1900 hat in A. Riviers Lehrbuch des Vö lkerrechts den besten Ausdruck gefunden. Das kleine Lehrbuch ist 1889 in Kirchenheims Handbibliothek des ö ffent-lidien Rechts erschienen und der Erinnerung an Franz von Holtzendorff gewidmet1. Es hat seinen besonderen Wert durch seine wissenschaftliche Haltung, seine literarhistorische Sachkunde — Rivier ist der Verfasser der “Literarhistorischen Ü bersicht der Systeme und Theorien des Vö lkerrechts seit Grotius” in Holtzendorff s Handbuch — und durch den Aufbau des Systems. Vor allem aber ist es für uns ein Dokument und zwar durch die Art und Weise, wie es den Ü bergang vom europäischen zu einem scheinbar universalen Vö lkerrecht behandelt. Der Ü bergang rückte erst jetzt, wenn auch nur für einen Augenblick, in das Bewuß tsein. Dadurch läß t das Buch die Bewuß tseinslage einer Ü bergangszeit, die meistens nicht leicht zu fassen ist, in hellstem Lichte erkennen. Darin liegt für uns sein Wert als Dokument und als Symptom.
Rivier betont nachdrücklich den europäischen Ursprung und Charakter des “Vö lkerrechts der zivilisierten Staaten”. Er hebt hervor, daß die Bezeichnung Europä isches Vö lkerrecht “auch jetzt noch insofern richtig ist, als Europa wirklich der Ursprungskontinent unseres V ö lkerrechts ist”2. “Aber”, so fährt er fort, “unsere Vö lkergemeinde ist keine geschlossene. Wie sie sich der Türkei geö ffnet hat, wird sie sich noch anderen Staaten ö ffnen, wenn diese die erforderliche Hö he einer der unserigen analogen Gesittung erreicht haben werden. Durch Verträge, die an Häufigkeit und Bedeutung stets zunehmen, werden nach und nach die Staaten Asiens, sowie auch afrikanische und polynesische Staaten, zu einer teilweisen Rechtsgemeinschaft herangezogen.”
Wie stellt sich nun der europäische Vö lkerrechtsjurist um 1890 die nach allen Seiten sich ö ffnende europäische Vö lkergemeinschaft vor, und wie führt er die nichteuropäischen und nichtamerikanischen Vö lker in sie ein? Darauf gibt Riviers Ü bersicht über die “jetzigen souveränen Staaten, welche gegen1 2. Aufl. 1899; Riviers “Frincipes du droit des gens”, erschienen 1896.
- Der Ausdruck Europa als “Ursprungskontinent” kommt offenbar aus Holtzendorffs Einleitung in das Vö lkerrecht (in seinem Handbuch 1885, I S. 14); Westlake sagte “nucleus”. Besonders lehrreich für die Bedeutung der Vorstellung “humanite” sind die Ä uß erungen des italienischen Juristen Paternostro, des Beraters des japanischen Justizministeriums, aus Tokio: Das Vö lkerrecht erstreckt sich nicht nur auf Europa, sondern die ganze Menschheit und die ganze Erde, Revue de Droit International XXIII (1891) S.
67. In der I.Auflage von Liszt “Vö lkerrecht” (1898, S. 3) heiß t es: “Zur Vö lkerrechtsgemeinschaft muß aber heute schon Japan gerechnet werden. Seine Kultur steht durchaus auf der Durchschnittshö he der christlich-europäischen Staaten. Im Krieg mit China hat es die Regeln des Vö lkerrechts strenger beobachtet als mancher europäische Staat”.
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wärtig die eigentlichen Personen der Vö lkergemeinde bilden” (S. 92 ff.) eine überaus bezeichnende Antwort. Erst werden 25 souveräne Staaten von Europa, dann 19 von Amerika aufgezählt, dann folgen die Staaten in Afrika, nämlich: Unabhängiger Kongostaat, Freistaat Liberia, Freistaat Oranien, Sultanat Marokko, Sultanat Zanzibar.
Sie heiß en Staaten, aber das Wort souverä n wird vermieden. Auß erdem wird mit Bezug auf Marokko und Zanzibar bemerkt: “daß die zwei letzteren nicht zur Vö lkerrechtsgemeinde gehö ren, ist selbstverständlich.” Es liegt die Frage nahe, warum sie dann in der Aufzählung überhaupt genannt sind. An die Staaten in Afrika schließ t sich auf gleicher Ebene eine Ü bersicht In Asien an. Hier, für Asien, wird das Wort “Staaten” ganz vermieden. Die Ü bersicht In Asien hat folgenden Wortlaut: “Gleichfalls noch auß erhalb der Staatengesell-schaft, aber vielfach in Vertragsverbindung mit verschiedenen Gliedern derselben stehen: Persien, China, Japan, Korea, Siam. Die anderen asiatischen Staaten werden, unter verschiedenen Bezeichnungen, nach und nach von England und von Frankreich annektiert; Malaysien gehö rt zu den Niederlanden, mit Ausnahme eines Teils von Borneo (British Borneo, Sarawak, Brunei).” Am Schluß endlich erscheint: In Polynesien: Hawai, Samoa. An einer anderen Stelle wird darauf hingewiesen, daß Ö sterreich-Ungarn für China, Japan und Siam zusammen nur einen einzigen Gesandten hat. So ergibt sich ein Gesamtbild, das sowohl ein Symptom wie auch ein Dokument darstellt und den Augenblick des Umschlags von einem europäischen zu einem nicht mehr europäischen Vö lkerrecht sichtbar macht.
Indem wir an diese vö lkerrechtsgeschichtliche Daten der Zeit von 1890 erinnern, versuchen wir auf eine wichtige vö lkerrechtsgeschichtliche Tatsache aufmerksam zu machen. Ohne jedes kritische Emfinden, ja, in voller Ahnungs-losigkeit hat die europäische Vö lkerrechtslehre gegen Ende des 19. Jahrhunderts das Bewuß tsein der Raumstruktur ihrer bisherigen Ordnung verloren.
Sie hat einen immer weiter, immer äuß erlicher und immer oberflächlicher werdenden Universalisierungsprozeß in der naivsten Weise für einen Sieg des europäischen Vö lkerrechts gehalten. Die Enthebung Europas aus der vö lkerrechtlichen Mitte der Erde hielt sie für eine Erhebung Europas in diesen Mittelpunkt. Die vö lkerrechtliche Anerkennung neuer Staaten, die in jeder echten Ordnung eine Aufnahme oder Zulassung ist, wurde zu einer bloß en Bescheinigung des Vertrauens der ä ndern Staaten in die Befestigung und Stabilitä t der neugeschaffenen Verhä ltnisse (Rivier) abgeschwächt. Die Juristen glaubten eine für Europa sehr schmeichelhafte Rezeption der Nichteuropäer zu erleben und haben nicht einmal bemerkt, daß sie alle Grundlagen einer Rezeption auflö sten, weil die bisherige, gute oder schlechte, aber immerhin als eine gewisse konkrete Ord-ENTORTUNG DES JURISTISCHEN DENKENS
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nung, d. h. vor allem als Raumordnung, wirklich vorhandene Hausgenossenschaft europäischer Fürstenhäuser, Staaten und Nationen verschwand, und zwar ersatzlos verschwand.
Was an deren Stelle trat, war kein “System” von Staaten-sondern ein räum-und systemloses Durch-und Nebeneinander faktischer Beziehungen, ein ungeordnetes, räumlich und geistig zusammenhangloses Durch-und Nebeneinander von über fünfzig heterogenen, angeblich gleichberechtigten, gleichsouveränen Staaten und ihren verstreuten Besitzungen, ein strukturloses Chaos, das keiner gemeinsamen Hegung des Krieges mehr fähig war und für das schließ lich nicht einmal mehr der Begriff “Zivilisation” als Substanz einer gewissen Homogenität gelten konnte.
Im Verlauf dieser Auflö sung muß te auch die vö lkerrechtliche Anerkennung von Staaten und Regierungen den Rest sachlicher Bedeutung und jede Bezugnahme auf eine Homogenität zwischen dem anerkennenden und dem anerkannten Staat verlieren. Die für das bisherige europäische Vö lkerrecht grundlegende Unterscheidung von zivilisierten, halbzivilisierten (barbarischen) und wilden Vö lkern (sauvages) wurde juristisch belanglos, ebenso wie die Tatsache räumlich kontinentaler Zusammenhänge und die Verschiedenheit des Boden-Status von europäischem Mutterland und überseeischer Kolonie. Der koloniale Boden wurde Staatsgebiet wie der Boden europäischer Nationen. Die vö lkerrechtlichen Präzedenzfälle wurden ohne jede raumhafte Bestimmung verwendet, und was sich in Europa zwischen Schweden und Norwegen ereignete, sollte ohne weiteres ein Präzedenzfall für die Beziehungen zwischen Japan und Mexiko sein. Das neue globale Problem wurde von den Juristen dieses Zeitabschnittes überhaupt nicht beachtet, während die wissenschaftlichen Vertreter der Nationalö konomie die Frage: Universalismus oder Pluralismus der Weltwirtschaft? in Deutschland bereits um 1900 in aller Klarheit erö rterten1.
1 Gustav von Schmoller sagte in der damaligen Kontroverse über agrar-und industriestaatliche Entwicklung, daß die Weltreiche dieser Zeit (das britische Empire, die Vereinigten Staaten von Amerika und Ruß land) die Tendenz zu drei autarken Weltreichen hätten; vgl. Die Theorie von den drei Weltreichen, in seinem Jahrbuch 1900 (S. 373 f.). Dietzel dagegen diagnostizierte einen Neo-Smithianismus. An der Kontroverse beteiligten sich auch Adolf Wagner, Sering und andere; vgl. den Hinweis von Erwin von Beckerath in seinem Bonner Vortrag “Heinrich Dietzel als Nationalö konom und Soziologe”, Bonn 1944 S.
26 Anm. 2. Werner Sombart hatte um die Jahrhundertwende bereits das “Gesetz der abnehmenden Auß enhandelsbedeutung” entdeckt (in dem Aufsatz: “Entwickeln wir uns zum Exportindustriestaat?”, Soziale Praxis 1898/99 S. 633);-dazu der Aufsatz von Max Victor: Das sogenannte Gesetz der abnehmenden Auß enhandelsbedeutung, Weltwirtschaftliches Archiv 36 (1932) S. 59 f. Ü ber M. Hauriou: S.
217 Anm. des folgenden Kapitels. Das Wort Groß raum trat erst später, nach dem ersten Weltkrieg, auf; es wurde durch Begriffe wie “Weltgebiete”, “Kontinentalblö cke”, “Einfluß sphären”, “Interessensphären” und in verschiedener Weise umschrieben.
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Juristisch schien es jetzt nur noch eine einzige, nichts mehr unterscheidende, internationale Vö lkerrechtsgemeinschaft zu geben, die communaute internationale mit einigem, noch nicht effektiv okkupierten, staatsfreiem Boden in der Arktis und einigen noch staatsfreien Beduinenstämmen.
Der damaligen Vorstellung eines raumlos globalen Universalismus entsprach allerdings eine Wirklichkeit im Bereich der vom Staat unterschiedenen Wirtschaft, nämlich ein freier Welthandel und Weltmarkt, mit Freizügigkeit des Goldes, des Kapitals und der Arbeit. Seit dem Cobden-Vertrag von 1860 waren liberales Wirtschaftsdenken und kommerzielle Globalität dem europäischen Denken selbstverständlich und dem allgemeinen Denken geläufig geworden. Wir sahen bereits, daß die Beratungen und Ergebnisse der Kongo-Konferenz von 1885 von dem Glauben an die Wirtschaftsfreiheit der Welt beherrscht waren. Die zahlreichen, auch damals bereits offensichtlichen Hindernisse und Einschränkungen der liberalen Wirtschaft, Schutzzollsysteme und Protektionismus aller Art, wurden als bloß e Ausnahmen empfunden, die den ewigen Fortschritt und sein Endergebnis nicht in Frage stellten. In der beherrschenden Stellung Englands und in dem englischen Interesse am freien Welthandel und freien Seeverkehr lag eine starke Garantie für ein derartiges Weltbild. Die Meistbegünstigungsklausel in Konsular, Handels-und Niederlassungsverträgen schien ein vorzügliches Vehikel dieses wirtschaftlichen Fortschrittes zu einem einheitlichen Markt zu sein. Kurz: über, unter und neben den staatlich-politischen Grenzen eines scheinbar rein zwischenstaatlichen politischen Vö lkerrechts verbreitete sich, alles durchdringend, der Raum einer freien, d. h. nichtstaatlichen Wirtschaft, die eine Weltwirtschaft war. In der Idee einer freien Weltwirtschaft lag nicht nur die Ü berwindung der staatlich-politischen Grenzen. Sie enthielt auch, als wesentliche Voraussetzung, einen Standard für die innerstaatliche Verfassung der einzelnen Mitglieder dieser Vö lkerrechtsordnung; sie setzte voraus, daß jedes Mitglied ein Minimum von konstitutioneller Ordnung bei sich einführte. Dieses Minimum bestand in der Freiheit, d. h. Trennung einer staatlich-ö ffentlichen Sphäre von dem Bereich des Privaten, vor allem in der Nicht-Staatlichkeit von Eigentum, Handel und Wirtschaft.
Wir müssen hier wiederum daran erinnern, daß eine konkrete vö lkerrechtliche Ordnung meistens aus einer Verbindung und Verschränkung mehrerer verschiedener Ordnungen besteht.
So bestand das Vö lkerrecht des christlichen Mittelalters in einer Verbindung und Verschränkung geistlichen und feudalen Rechts. Die europäische Ordnung des 17. und 18. Jahrhunderts verknüpfte ein dynastisches Zwischen-Familien-Recht mit einem Zwischen-Staaten-Recht. Das zwischenstaatliche Recht des 19. Jahrhunderts bestand in der Verbindung von freier Wirtschaft, freiem Meer mit zwischenstaatlicher Souveränität. Dem Dua-POLITISCHE TRENNUNG, WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT 209
lismus von ö ffentlichem und privatem Recht entsprach der Dualismus eines rein zwischenstaatlichen Vö lkerrechts und einer international freien Wirtschaft. Die Gemeinschaft eines internationalen liberum commercium stand hinter dem Vordergrunde der territorial sich scharf voneinander absetzenden souveränen Staaten. Das war eine nicht territoriale, wohl aber die Sphären menschlicher Betätigung abgrenzende Linie. Es war eine durch den liberalen Konstitutionalismus als Verfassungsstandard gesicherte, durch die Staaten hindurchgehende Linie der freien Wirtschaft. Man kann sie als eine moderne Art von amity line auffassen.
Allerdings wurde gerade in dieser Zeit eine scharfe Trennung von Innen und Auß en, von Vö lkerrecht, d. h. von zwischenstaatlichem, und Landesrecht, d. h. innerstaatlichem Recht in der juristischen Darstellungsweise herrschend und üblich. Das Buch von Heinrich Triepel “Vö lkerrecht und Landesrecht” setzte diesen Dualismus der Rechtskreise und der Rechtsquellen in gründlicher Weise auseinander. Es ist im Jahre 1899 erschienen. Die scharfe Trennung von Innen und Auß en entsprach dem staatsbezogenen Denken eines wesentlich staatlichen Beamtentums, dessen Denkweise das ö ffentliche Recht beherrschte, während der freie Kaufmann die Welt als sein Feld betrachtete. Aber davon, daß hinter der dem Staatsbeamten so plausiblen Trennung von Innen und Auß en eine starke, durchgängige Gemeinsamkeit stand, die Gemeinschaft des Standards einer liberalen Verfassung, ist in Triepels Buch nicht die Rede. Das rechtswissenschaftliche Bewuß tsein davon, daß man es in Wirklichkeit mit zwei Vö lkerrechtsordnungen zu tun hatte, war vö llig verloren gegangen, obwohl Lorenz von Stein beides noch klar unterschied, nämlich ein eigentliches Vö lkerrecht einer zwischen getrennten, in sich geschlossenen Staaten geltenden Ordnung und ein anderes internationales Recht, d. h. eine durchgängige Markt-, Wirtschafts-und fremdenrechtliche Ordnung, als deren Feld die Welt angesehen wurde.
Seit der Mitte des 19. Jahrhunderts hat sich dann auch die Wissenschaft des sog.
internationalen Privatrechts ganz von vö lkerrechtlichen Begriffen zu lö sen versucht. Sie ging scheinbar ihren eigenen Weg und trennte sich als isolierte juristische Spezialität vom Vö lkerrecht ab. In Wahrheit hat sie schließ lich nichts anderes getan, als daß sie positivistisch werden wollte und sich auf eine rein nationale, d. h. einzelstaatliche, gesetzliche Grundlage zu stellen suchte. Wir wollen die vielen Streitfragen dieses Problemkomplexes hier nicht er ö rtern.
Aber alle begrifflichen Entwicklungen, die für dieses Stadium kennzeichnend sind, zeigen das gleiche Ergebnis: der staatsbezogene Gesetzespositivimus, der die Juristen dieser Zeit beherrschte, war nicht mehr imstand, die begriff-14 Carl Schmitt, Nomos
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liehen Werkzeuge zu liefern, mit denen man die Wirklichkeit eines solchen Durcheinander von einzelstaatlicher Souveränität und überstaatlicher freier Wirtschaft zu einleuchtenden Institutionen hätte gestalten kö nnen. Der Vorbehalt des ordre public, den jeder souveräne Staat gegenüber dem internationalen Privatrecht machte, dehnte sich jetzt in der gleichen zerstö renden Weise aus, wie die Vorbehalte im sog. ö ffentlichen internationalen Vertragsrecht.
Das vernünftige Verhältnis von Norm und Ausnahme kehrte sich dadurch um. Das Problem der sog. Qualifikation der Begriffe, insbesondere von Begriffen wie Eigentum und Ehe, enthüllte die Tatsache, daß mit der gemeinsamen Ordnung auch die gemeinsamen Begriffe in Frage gestellt waren. Savigny, der groß e Begründer der modernen juristischen Disziplin des sog.
internationalen Privatrechts, hatte dieses Recht in seinem System des heutigen Rö mischen Rechts (Bd. VIII, 1849) noch ganz auf einer unbestreitbaren europäischen Gemeinschaft errichtet.
Welche tiefen Wandlungen sich in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts vollzogen haben, zeigt sich darin, daß im Verlaufe weniger Jahrzehnte das für Savigny noch selbstverständliche Domizil-Prinzip durch das zuerst namentlich von Italienern vertretene Nationalitäts-und Staatsangehö rigkeitsPrinzip verdrängt wurde. Das ist ein Wandel, in welchem sich der rasche Ü bergang zur Freizügigkeit und ein neues Verhältnis zum Boden äuß ert. Ein groß er englischer Jurist, John Westlake, meinte etwas überaus Richtiges, wenn er angesichts dieses Ü berganges vom Domizil-zum Staatsangehö rigkeitsprinzip sagte, daß damit die grö ß te Veränderung der Rechtsgeschichte seit dem 13. Jahrhundert eingetreten wäre. Die allgemeine Bewegung zur Freiheit, eine Aufhebung traditioneller Ortungen und in diesem Sinne eine totale Mobilmachung intensivster Art, eine allgemeine Entortung, hob die europazentrische Welt aus den Angeln und stürzte sie in andere Kraftströ me, in denen sich der staatsbezogene Gesetzespositivismus innerstaatlich ganz hilflos zeigte. Auß enstaatlich aber fehlte dem Positivismus der internationalen Verträge jedes geschichtliche Bewuß tsein seiner eigenen Situation. So ist es zu erklären, daß nur der Dualismus von Vö lkerrecht und Landesrecht, d. h. der Dualismus von Auß en und Innen als das zentrale Problem empfunden und aufs gründlichste erö rtert wurde, während der Dualismus von zwischenstaatlich-politischem und international-wirtschaftlichem Recht unbeachtet blieb. Gerade hier, in der Wirtschaft, verlor die alte Raumordnung der Erde offensichtlich ihre Struktur. Was bedeutete es also eigentlich, wenn jetzt in der Familie oder in dem Hause der europäischen Staaten und Nationen andere, nichteuropäische Staaten und Nationen von allen Seiten Platz nahmen?
KEIN WELT-GLEICHGEWICHT
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Daß eine Familie oder Hausgenossenschaft europäischer Staaten und Nationen in solcher Weise ihr Haus plö tzlich aller Welt ö ffnete, war in Wirklichkeit keine bloß quantitative Ausdehnung und Erweiterung, sondern ein Ü bergang auf eine neue Ebene. Zunächst freilich war es ein Absturz in das Nichts einer räum-und bodenlosen Allgemeinheit. An die Stelle der überaus konkreten Ordnung des bisherigen jus publicum Europaeum trat auch nicht der Schatten einer neuen, konkreten vö lkerrechtlichen Raumordnung. Die Erklärung der Monroedoktrin hatte bereits im Jahre 1823 den Bereich der westlichen Hemisphäre der weiteren europäischen Landnahme entzogen. Das System des europäischen Gleichgewichts, in dem die Ordnung des 18. und 19. Jahrhunderts einen Ausdruck fand, ließ sich nicht einfach auf ein Welt-Gleichgewicht des Erdballs übertragen. Einen Augenblick allerdings hatte England den Anspruch angemeldet, die Mitte der Welt zu sein und aus dem Handhaber des bisherigen europäischen Gleichgewichts der Träger eines neuen, die Groß räume balancierenden globalen Welt-Gleichgewichts zu werden. Der englische Premierminister Canning hatte am 12. Dezember 1826 im englischen Unterhaus über die Erneuerung des Gleichgewichts gesagt: “Ich blicke anderswohin! Ich suche die Ausgleichsmittel in einer anderen Hemisphäre … Ich rief die neue Welt ins Dasein, um das Gleichgewicht der alten wiederherzustellen.” Canning wandte sich in dieser Rede sowohl gegen jede Confederacy (die heilige Allianz), wie gegen jede Resolution (die Monroe-Botschaft), wie gegen jede Combination (Bolivars Denkschriften 1819 bis 1826) ^
Ihr Ziel eines Welt-Gleichgewichts hat sich aber von der Insel England aus nicht verwirklichen lassen. England wurde die traditionelle Macht für bestimmte Gebiete des Mittelmeeres und des Weges nach Indien. Hier hat es die Rolle eines Katechon gespielt. Für die groß e, globale Kraftleistung dagegen war die kleine europäische Insel anscheinend doch zu schwach. Sie war aber noch stark genug, ein anderes in Betracht kommendes Gleichgewicht, das der Seemächte, zu verhindern und die gewaltigen Räume der Weltozeane für sich allein zu beherrschen. Das Konzert der europäischen Groß mächte hö rt seit 1908 auf zu bestehen. Es wurde nur scheinbar für einige Zeit von einem Konzert der imperialistischen Weltmächte, von den alliierten und assoziierten Hauptmächten, den puissances principales des Versailler Raumordnungsversuches, abgelö st und weitergeführt.
Was jetzt als Vö lkerrecht, genauer als International Law rechtswissenschaftlich behandelt wurde, war keine konkrete Raumordnung mehr. Es war — von
1 Dazu Adolf Rein in seinem auch vö lkerrechtlich wichtigen Aufsatz: “Ü ber die Bedeutung der überseeischen Ausdehnung für das europäische Staatensystem”, Histor. Zeitschrift 137 (1928) S. 79. Ü ber Hautefeuilles Stellungnahme zum Problem des Weltgleichgewichts; oben S. 145 Anm.
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speziellen technischen Materien abgesehen — nichts als eine Reihe von Generalisierungen zweifelhafter Präzedenzfälle, die meistens auf vö llig entschwundenen oder vö llig heterogenen Situationen beruhten, kombiniert mit mehr oder weniger allgemein anerkannten Normen, die umso allgemeiner und umso lebhafter “anerkannt” waren, je umstrittener ihre Anwendung auf den in concreto streitigen Fall war. Diese allgemein anerkannten Normen schwebten über einem undurchdringlichen Netz von vertraglichen Abmachungen mit fundamentalen Vorbehalten verschiedenster Art. Während die Abmachungen der 1. Haager Konferenz von 1899 noch mit nur wenigen Vorbehalten unterzeichnet wurden, hatte sich bei der Unterzeichnung der Abmachungen der 2. Haager Konferenz von 1907 das Verhältnis von Abmachung und Vorbehalt bereits umgekehrt. Die Vorbehalte verwandelten die schö nsten Vereinbarungen in eine bloß e Fassade. Der Satz “pacta sunt servanda” wehte als juristische Flagge über einer vö llig nihilistischen Inflation zahlloser, sich widersprechender und durch offene oder stille Vorbehalte gänzlich entleerter Pakte. Es fehlte nicht an Problemen, deren ehrliche Beantwortung ein Ansatz zu konkreter Begriffsbildung hätte werden kö nnen, wie z. B. die Unterscheidung von universalen und partikulärem Vö lkerrecht, oder die Herausarbeitung des konkret-politischen Sinnes des staatsbezogenen kontinentalen Kriegsbegriffes gegenüber dem auf die staatsfreie See bezogenen angelsächsischen Kriegsbegriff, oder eine Durchdenkung von Raumproblemen, wie sie durch die Monroedoktrin, die Linie der westlichen Hemisphäre und das neue Verhältnis von Politik und Wirtschaft nahegelegt wurden. Aber die damaligen Juristen des Vö lkerrechts haben die sachliche Erö rterung solcher Fragen für unjuristisch und ihre darin liegende eigene Abdankung schließ lich sogar noch für Positivismus erklärt. Alle echten Probleme, politische, wirtschaftliche und Raumverteilungs-Fragen, wurden damit als unjurnstisch auß erhalb des Juristischen, d. h. auß erhalb ihres eigenen wissenschaftlichen Bewuß tseins verwiesen.
Silete theologi in munere alienol hatte der humanistische Jurist am Ende des 16.