bezogene

Rechtswissenschaft aus der konkreten Ordung eines damals noch wirklich europäischen Vö lkerrechts eine Summe von irgendwie geltenden Normen. Sie verlor dadurch jeden Sinn für die Raumstruktur einer konkreten Ordnung und für die ihr wesentlichen und spezifischen Verschiedenheiten des vö lkerrechtlichen Boden-Status. Sie kannte vö lkerrechtlich nur noch Staatsgebiet oder staatsfreies Land und nahm dadurch der Kolonie ihren Raum-Sinn.

Umso interessanter ist es, Inhalt und Ausdrucksweise des Art. 10 der Kongo-Akte unter diesem raumhaften Gesichtspunkt näher zu betrachten. Mit dem Zweck, Handel und Industrie, der Aufrechterhaltung des Friedens und der Entwicklung der Zivilisation eine neue Garantie zu geben, wird hier ausdrücklich vereinbart, daß die Neutralität der kolonialen Besitzungen im Kongobecken solange (aussi longtemps) zu respektieren ist, wie die besitzende europäische Macht selber neutral ist. Nach der späteren Auffassung, die nur noch einen ein-NEUTRALITÄ T DER KOLONIE

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zigen Boden-Status, das Staatsgebiet eines souveränen Staates, kennt, muß te es sich doch ganz von selbst verstehen, daß der koloniale Boden eines europäischen Staates ohne Rücksicht auf seine geographische Lage genau so Kriegsschauplatz und genau so neutraler Boden ist, wie der Boden des europäischen Mutterlandes. Es kann für eine solche Auffassung nur Verwirrung erregen, wenn man das ausdrücklich und feierlich vereinbart. In Wirklichkeit verstand sich umgekehrt damals noch für das europäische Vö lkerrecht die Verschiedenheit des kolonialen und überseeischen Boden-Status von selbst und beruhte die ganze Raumstruktur der Erde auf dieser Unterscheidung. Wir brauchen uns nur der Freundschaftslinien des 16. und 17. Jahrhunderts zu erinnern, um den fundamentalen Charakter der Frage zu erkennen. Im Lichte solcher raumhaften Einteilungen betrachtet, enthält Art. 10 der Kongo-Akte einen aufschluß reichen Beleg dafür, daß das Bewuß tsein des verschiedenen Boden-Status damals noch lebendig war und erst in dem unmittelbar darauf, seit 1890, einsetzenden Zusammenbruch des europäischen Vö lkerrechts verloren gegangen ist.

Die Frage des gleichen oder verschiedenen Boden-Status wurde für den belgischen Teil des Kongobeckens praktisch, nachdem die internationale Kongo-Kolonie, die 1885, als unabhä ngiger Staut anerkannt wurde, von einem dauernd neutralisierten europäischen Staat, von Belgien, erworben und belgische Kolonie geworden war. Der Erwerb war nach jahrelangen Beratungen und Diskussionen 1907 endlich zustandegekommen. Da der europäische Boden-Status Belgiens unter der Garantie der europäischen Groß mächte seit 1839 durch die Neutralisierung bestimmt war, schien damit, nach dem abstrakt gehaltenen Wortlaut des Art. 10, auch die Neutralisierung des belgischen Kongogebietes von selber festzustehen. Aber der Sinn für den Unterschied des europäischen und afrikanischen Boden-Status war noch nicht ganz erstorben. Schon seit 1895, seit den ersten Plänen einer Annexion des unabhängigen Kongo-Staates durch Belgien, hatte sich die grundsätzliche Frage erhoben, ob ein dauernd neutralisierter europäischer Staat überhaupt auß ereuropäische Besitzungen und Kolonien erwerben dürfe. Eine solche Frage konnte sich natürlich nur für das alte europäische Vö lkerrecht erheben, das für Mutterland und Kolonie einen verschiedenen Boden-Status voraussetzte.

Dagegen wird die Frage im Grunde sinnlos, wenn unterschiedslos und raumlos alles von einem Staat beherrschte Land als “Staatsgebiet” angesehen wird. Angesichts einer abstrakten Bodengleichheit ist wirklich nicht einzusehen, warum der Erwerb von Kolonien einem neutralisierten Staat verboten sein soll, und warum nicht jeder beliebige Staat in irgendeinem beliebigen, noch so weit entfernten, anderen Teil der Erde irgendwelche Stücke Land als Staatsgebiet beherrschen soll. In Wahrheit gehö rte die Neu-13*

 

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DIE FRAGE EINES NEUEN NOMOS

tralisierung Belgiens bis 1914 zur Raumstruktur des europäischen Vö lkerrechts. Ein solcher durch die Neutralisierung des Staates bewirkter Boden-Status und die seinen Sinn ausmachende Hegung des europäischen Krieges ließ sich nicht auf afrikanischen Kolonialboden und koloniale Kriege übertragen.

Deshalb hatte die über zehn Jahre lang erö rterte Frage: Kann ein neutralisierter Staat Kolonien erwerben? für das Problem der vö lkerrechtlichen Raumordnung einen guten Sinn1. Sie betraf die Kernfrage jeder Vö lkerrechtsordnung, die Hegung des Krieges. Ebenso aufschluß reich war aber auch die praktische Methode, die man für ihre Lö sung fand. Nach belgischer Auffassung war der Boden-Status der belgischen Kongo-Kolonie nur durch die Kongo-Akte geregelt, d. h. die Neutralität dieses afrikanischen Bodens war nur “fakultativ” und zum Unterschied von derjenigen Belgiens nicht durch die Groß mächte garantiert. In Anwendung der für Garantievereinbarungen geläufigen Unterscheidung von “respecter” und “faire respecter”

hatten sich die vertragschließ enden Mächte nicht einmal direkt zu einem “respecter”, viel weniger, wie für den Boden des europäischen Belgien, zu einem “faire respecter” und zu aktiver Hilfe bei Verletzungen der Kongo-Neutralität verpflichtet. In diese Rechtslage des 1885 durch Anerkennung der Groß mächte entstandenen unabhängigen Kongo-Staates trat der belgische Staat 1907 ein, als er das Gebiet des unabhängigen Kongo-Staates erwarb. Die belgischen Juristen hatten vorher selbstverständlich die allgemeine Auffassung vertreten, daß das Kongogebiet eine “internationale Kolonie” und der unabhängige Kongo-Staat auf der Kongo-Konferenz durch Anerkennung der europäischen Groß mächte entstanden sei. Auch der juristische Berater des Kö nigs Leopold, Rolin Jacquemyns, hatte gerade darin einen Triumph der europäischen Solidarität und des europäischen Vö lkerrechts erblickt. Jetzt aber, seit dem 20.

Jahrhundert, ändern die belgischen Juristen ihre vö lkerrechtlichen Konstruktionen und gehen zur effektiven Okkupation als einzigem Rechtstitel für Landerwerb über. Die Stelle, in der ein angesehener Brüsseler Rechtslehrer, Faul Ferrera, die Angelegenheit behandelt, ist für den Zusammenhang unserer Erö rterungen aufschluß reich. “Es ist klar, sagt der belgische Jurist, daß der Ursprung der Souveränität des unabhängigen (Kongo-)Staates sich weder aus den 400 von Stanley mit den Negerhäuptlingen geschlossenen Verträgen ergibt, noch aus der Anerkennung der Mächte, sondern aus der Tatsache der Okkupation selbst und der Organisation eines Gebietes, dessen Bewohner bis dahin noch von keinem Staat in unserem Sinne des Wortes abhängig waren.”2

1 Fauchille, L’annexion du Congo ä la Belgique et le Droit international, Revue de droit international et prive, t. II p. 400; Despagnet, Essai sur les protectorats 1896.

2 Das Staatsrecht des Kö nigreichs Belgien. Tübingen 1909, S. 418.

 

VERFALL DER EUROPÄ ISCHEN RAUMORDNUNG

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Dieser Satz läß t erkennen, was die Berufung auf den Rechtstitel der effektiven Okkupation in Wirklichkeit bedeutet: die Ablehnung des in der vö lkerrechtlichen Gemeinschaft und Solidarität begründeten Rechtstitels “Anerkennung” und die Sprengung der umfassenden Raumordnung, die ein solcher vö lkerrechtlicher Titel in sich schließ t. Belgien, ein kleiner europäischer Staat, der seine Existenz und seinen geschützten Status der Anerkennung durch die europäischen Groß mächte verdankte, machte sich durch die Behauptung einer effektiven Okkupation von der Raumordnung des europäischen Vö lkerrechts unabhängig, um das Kongogebiet als Kolonie erwerben zu kö nnen. Vergessen wir nicht, daß es dem belgischen Kö nig Leopold nur durch eine betont “internationale” Taktik gelungen war, die europäischen Mächte zur Anerkennung des unabhängigen Kongo-Staates zu bewegen und ihre Bedenken zu zerstreuen. Jetzt, wenige Jahre später, stellte Belgien mit Hilfe des Rechtstitels der effektiven Okkupation sein Recht am Kongo ganz auf sich selbst. Freilich wirft es ein aufklärendes Licht auf den konkreten Sachverhalt einer solchen Okkupation, daß derselbe belgische Rechtslehrer an derselben Stelle die Zahl der Bewohner des okkupierten Gebietes mit 14 bis 30 Millionen angibt, und das im Jahre 1909, also 25 Jahre nach der Gründung des unabhängigen Kongostaates! In der Tat, eine merkwürdige Art von Organisation sowohl wie von Effektivität, die nach einem Vierteljahrhundert noch nicht einmal genau weiß , ob in ihrem Gebiet 14 oder 30 Millionen Menschen hausen!

Jedenfalls betrachtete sich der belgische Staat jetzt als Rechtsnachfolger dieses durch effektive Okkupation und nicht durch vö lkerrechtliche Anerkennung entstandenen unabhängigen Kongo-Staates. Die wichtige grundsätzliche Frage, ob ein dauernd neutralisierter Staat auf nichteuropäischem Boden Kolonien erwerben kö nne, wurde einfach dadurch umgangen, daß die belgische Regierung sich die Zustimmung der einzelnen europäischen Mächte verschaffte, die die Neutralisierung Belgiens 1839 garantiert hatten. Auf diese Weise wurde eine wesentliche gemeinsame Angelegenheit, die ein echtes europäisches Raumordnungsproblem und die groß e Frage der Hegung eines gesamteuropäischen Krieges in sich schloß , zu einer vertragspositivistischen Einzelfrage des belgischen Auß enrechts gemacht. Das mag, von Belgien aus gesehen, damals ganz praktisch gewesen sein. Es ist aber für den seit 1890 eingetretenen Verfall der alten europäischen Raumordnung nicht weniger symptomatisch, daß die europäischen Garantiemächte einzeln auf diese Methode eingingen, statt die Frage gemeinsam und grundsätzlich zu beantworten, wie sie das auf der Kongo-Konferenz noch versucht hatten.

Gegen Ende des 19. Jahrhunderts hatten die europäischen Mächte und die Juristen des europäischen Vö lkerrechts nicht nur

 

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aufgehö rt, sich der raumhaften Voraussetzungen ihres eigenen Vö lkerrechts bewuß t zu sein; sie hatten auch jeden politischen Instinkt, jede gemeinsame Kraft zu einer eigenen Raumstruktur und zur Hegung des Krieges verloren.

An den Art. 10 schließ t sich eine ebenfalls symptomatische Bestimmung der Kongo-Akte vom 26. Februar 1885 an. Sie versucht noch auf eine andere, ebenfalls merkwürdige und kennzeichnende Weise eine Neutralisierung des Kongobeckens. In Art. 11 wird nämlich die beabsichtigte Neutralisierung mittelafrikanischen Bodens nicht einfach direkt vereinbart, sondern es wird nur gesagt, daß , “wenn eine Macht, die in diesem Raum Souveränitäts-oder Protektoratsrechte ausübt, in einen Krieg verwickelt wird, die Signatarstaaten sich verpflichten, ihre guten Dienste zur Verfügung zu stellen, damit die in die Zone der vereinbarten Handelsfreiheit fallenden und der kriegführenden Macht gehö renden Gebiete durch gemeinsame Vereinbarung der Kriegführenden für die Dauer des Krieges unter das Regime der Neutralität gestellt und als Bestandteil eines nicht-kriegführenden Staates angesehen werden, indem die kriegführenden Parteien darauf verzichten, die Feindseligkeiten auf die so neutralisierten Gebiete auszudehnen und sich ihrer als Basis für Kriegsoperationen zu bedienen.” Einfacher gesprochen: es wird also nur eine Pflicht der Nicht-Kriegführenden vereinbart, im Falle eines Krieges, d. h. erst nach Kriegsausbruch, durch das Angebot guter Dienste den oder die Kriegführenden zu einer Vereinbarung der Neutralisierung jener mittelafrikanischen Zone zu bewegen. Dagegen sind die Kriegführenden selbst nicht unmittelbar zu einer Respektierung der Neutralität des kolonialen Bodens verpflichtet.

Das klingt sehr umständlich, kompliziert und indirekt. Nun gehö ren allerdings vorsichtige Einschränkungen fö rmlich vereinbarter Pflichten zum Stil des Vö lkerrechts souveräner Staaten.

Sie kö nnen trotzdem nach Lage der Sache auß erordentlich wirksam sein und besseren Erfolg haben, als andere noch so direkte Zusicherungen, Schwüre und feierliche Garantien.

Infolgedessen wäre es tö richt, jene indirekte Art des Versuches einer Neutralisierun g schon ihrer selbst wegen zu kritisieren und herabzusetzen. Immer wieder muß daran erinnert werden, daß die bindende Kraft einer vö lkerrechtlichen Verpflichtung souveräner Staaten nicht in der problematischen Selbstbindung freibleibender Souveräne liegen kann, sondern auf gemeinsamer Zugehö rigkeit zu einem umhegten Raum, d. h. auf der umfassenden Wirkung einer konkreten Raumordnung beruht. Diese setzt sich auch gegenüber allen Vorbehalten und absichtlichen Dunkelheiten mühsam stilisierter Formulierungskompromisse durch. Deshalb ist es nicht so sehr jene überaus umständliche und mittelbare Methode des Versuches einer Neutralisierung, in der sich der Verfall des bisherigen europäischen Vö lkerrechts als einer konkreten Ordnung zeigt.

Die innere Brüchigkeit be-AUFLÖ SUNG DER RAUMORDNUNG

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kündet sich bereits darin, daß die stillschweigende Voraussetzung des Art. 10, die vö lkerrechtliche Besonderheit des Boden-Status der auß ereuropäischen Kolonien, in dem unmittelbar folgenden Art. 11 stillschweigend fallen gelassen wird. Das war ein innerer Widerspruch, der die Raumordnung des europäischen Vö lkerrechts selbst und damit seine konkrete Wirklichkeit unmittelbar in Frage stellte.

Die Auflö sung ging seit 1890 so schnell und offensichtlich vor sich, daß Charles Dupuis, ein guter Sachkenner und Verfasser einer vö lkerrechtlichen Geschichte des Konzerts der europäischen Groß mächte, bereits für das Jahr 1908 dessen offenen Bankrott (faillite) feststellt1.

An dem Schicksal des neutralisierten Kongobeckens hat sich das bei Beginn des Weltkrieges 1914 bestätigt. Die belgische Regierung lenkte am 7. August 1914 die Aufmerksamkeit der europäischen Mächte auf den Art. 11 der Kongo-Akte. Frankreich bat Spanien um Anregungen in Berlin. Die Vereinigten Staaten lehnten jede Mitwirkung ab und weigerten sich, auf die Verwirklichung der Neutralisierung einzugehen. England weigerte sich mit der Begründung, daß es eine deutsche Kolonie nicht als neutral behandeln kö nne, solange drahtlose Stationen in Sansibar auf deutschem Gebiet beständen und Schiffe wie die Emden nicht unschädlich gemacht wären. Frankreich stimmte dem zu; Belgien und Portugal beruhigten sich dabei2. Auf die weiteren Einzelheiten kommt es angesichts des klaren Endergebnisses nicht an. Wir werden noch sehen, wie in den Landverteilungen der Pariser Vorortskonferenzen von 1919 im Genfer Vö lkerbund der Gedanke einer europazentrischen Raumordnung der Erde vö llig preisgegeben ist.

Im Jahre 1885 war das europäische Vö lkerrecht wenigstens gegenüber mittelafrikanischem Boden noch zu einer solidarischen Geste imstande. Vor den unmittelbar folgenden Fragen einer europäischen Landnahme nordafrikanischen Bodens, in Ä gypten, Marokko, Lybien und Abessinien hielt die Einheit Europas nicht mehr stand. Die weltpolitische Entwicklung von der Kongo-Konferenz bis zum ersten Weltkrieg 1914/18 hat gezeigt, daß der europäische Zivilisationsund Fortschrittsglaube keine vö lkerrechtlichen Institutionen mehr zu gestalten vermochte. Der Triumph, der sich in dem Worte Kongo symbolisierte, war nur ein kurzes Fest.

Die europäische Zivilisation trat zwar noch selbstbewuß t genug auf, um in sich selbst den Rechtstitel für groß e Landnahmen nichteuropäischen Bodens zu finden, aber nicht einmal für diese säkularisierte Form einer Weltanschauung war Europa noch die sakrale Mitte der Erde. So wurde schließ lich

1 Vorträge in der Dotation Carnegie 1928/29.

2 R. C. Hawkins, The Belgian proposal to Neutralise Central Africa during the European War, in den Verö ffentlichungen der Grotius Society vol. I London 1916, S. 67 ff.

 

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doch wieder nur die Okkupation als nackte Tatsache, und zwar jetzt die effektive Okkupation, der einzige anerkannte Rechtstitel für eine Landnahme. Geschichtlich gesehen erscheint dieser Zeitabschnitt der mittelafrikanischen Landnahme des 19. Jahrhunderts nur noch als ein Nachspiel der heroischen Zeiten des 16. und 17. Jahrhunderts. Der Glaube an Zivilisation und Fortschritt war zur ideologischen Fassade herabgesunken. Die in den Kolonialgesellschaften des 19. Jahrhunderts auftretende Renaissance der Handelskompanien des 17. Jahrhunderts brachte hö chstens ein romantisch-posthumes Leuchten hervor. Das Ganze war ein im Grunde schon hilfloses Durcheinander von Verteilungslinien für Interessen-und Einfluß sphären und von miß lungenen

Freundschaftslinien,

überwö lbt und zugleich untergraben von einer

europazentrisch gedachten, jedoch über alle territorialen Grenzen hinweggehenden freien Weltwirtschaft. In dieser Verwirrung zerging der alte von Europa her bestimmte Nomos der Erde.

2. Auflö sung des jus publicum Europaeum (1890-1918)

Zur Zeit der Kongo-Konferenz von 1885 lag bereits ein Faktum vor, das einem selbstbewuß ten europazentrischen Vö lkerrecht als beunruhigende Sonderbarkeit hätte erscheinen müssen: die Flagge der Kongo-Gesellschaft war zuerst von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (am 22. April 1884) anerkannt worden. Das war ein Präzedenzfall, der die Anerkennung eines neuen Staates auf afrikanischem Boden einleitete und zur Folge hatte. Doch wurde es damals als eine periphere Angelegenheit empfunden. Trotzdem war es ein Symptom dafür, daß das bisherige spezifisch europäische Vö lkerrecht sich allmählich auflö ste, ohne sich dessen bewuß t zu sein. Der Untergang des jus publicum Europaeum in einem unterschiedslos universalen Weltrecht war nicht mehr aufzuhalten. Die Auflö sung ins Allgemein-Universale war zugleich die Zerstö rung der bisherigen globalen Ordnung der Erde.

An deren Stelle trat für mehrere Jahrzehnte ein leerer Normativismus angeblich allgemein anerkannter Regeln, der dem Bewuß tsein der Menschen die Tatsache verschleierte, daß eine konkrete Ordnung bisher anerkannter Mächte zugrunde ging und eine neue noch nicht gefunden war.

Der erste lange Schatten war von Westen her auf das jus publicum Europaeum gefallen. Mit der wachsenden Macht der Vereinigten Staaten wurde freilich auch deren eigentümliches Schwanken sichtbar, das sich zwischen der klaren Isolierung hinter einer gegen Europa gezogenen Trennungslinie und einer erdumfassenden, universalistisch-humanitären Intervention nicht entscheiden konnte. Darüber werden wir in einem besonderen Kapitel sprechen.

 

VOM EUROPÄ ISCHEN ZUM INTERNATIONALEN RECHT 201

In den Pariser Friedenskonferenzen von 1919 fand diese Entwicklung einen verhängnisvollen Hö hepunkt und in dem Schicksal des Präsidenten W. Wilson einen symbolischen Ausdruck. Damit ist die Periode des Vö lkerrechts, der wir uns nunmehr zuwenden, gekennzeichnet. Sie ist von 1890 bis 1939 zu datieren. Ihr Endergebnis ist von allen Seiten her das gleiche, nämlich das Ende derjenigen Raumordnung der Erde, auf der das überkommene, spezifisch europäische Vö lkerrecht und die von ihm erreichte Hegung des Krieges beruht hatte.

Die Begriffe und Formulierungen der vö lkerrechtlichen Lehrbücher sind ein Spiegelbild dieser Entwicklung von 1890 bis 1939. Bis um 1890 herrschte die Auffassung, daß das Vö lkerrecht ein spezifisch europäisches Vö lkerrecht ist. Das war auf dem europäischen Kontinent und insbesondere auch in Deutschland ganz selbstverständlich. Zwar waren es weltumfassende, universalistische Vorstellungen wie Menschheit, Zivilisation und Fortschritt, welche die allgemeinen Begriffe der Theorie und das Vokabularium der Diplomaten bestimmten.

Aber gerade dadurch blieb das Gesamtbild zunächst durchaus europazentrisch, denn unter der Menschheit verstand man zuerst die europäische Menschheit, Zivilisation bedeutete selbstverständlich nur europä ische Zivilisation, und Fortschritt war die gradlinige Entwicklung zu dieser Zivilisation. Das führende deutsche Lehrbuch der Mitte des 19. Jahrhunderts, August Wilhelm Heffters “Europäisches Vö lkerrecht der Gegenwart auf den bisherigen Grundlagen” (1.

Aufl. 1844, 8. Aufl. von F. H. Geffcken besorgt, 1888), ist hierfür typisch. Von ihm konnte Robert Mohl damals unter allgemeiner Zustimmung sagen: “Heffters Lehrbuch ist vom juristischen Standpunkt aus weitaus das beste, welches in irgendeiner Sprache im Vö lkerrecht besteht”. Auch Franz von Holtzendorff nannte die in seiner Enzyklopädie 1885 erschienene Darstellung noch Europä isches Vö lkerrecht. Die groß en englischen Werke (Travers Twiss, Phillimore, Sumner Maine, Hall, Lorimer, Stephen) und die franzö sischen Werke dieser Epoche haben ebenfalls noch einen europazentrischen Begriff der Zivilisation und unterscheiden danach zwischen zivilisierten, halbzivilisierten und wilden Vö lkern. Aber sie lassen das im Hintergrunde wartende Problem besser erkennen und geben ihrem Werk im ganzen ohne nähere Kennzeichnung, nach J. Benthams Vorgang, den Titel International Law oder Law of Nations.

Ihnen lag insbesondere auch der Blick auf die amerikanischen Staaten und die westliche Hemisphäre

näher