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Besitzergreifungen auf einem groß en internationalen Landnahme-Kongreß , auf der Kongokonferenz in Berlin 1884— 1885. An der Konferenz nahmen teil: das Deutsche Reich, Ö sterreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, die Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich, Groß britannien, Italien, die Niederlande, Luxemburg, Portugal, Ruß land, Schweden und Norwegen und das Ottomanische Reich. Das Präsidium führte der Reichskanzler des Deutschen Reiches, Fürst Bismarck, der sich hier in der Tat als letzter Staatsmann des europäischen Vö lkerrechts bewährte. Das Ergebnis der Konferenz war die Kongo-Akte, ein merkwürdiges letztes Dokument des ungebrochenen Glaubens an Zivilisation, Fortschritt und Freihandel und des auf diesen Glauben sich gründenden europäischen Anspruchs auf den freien, d. h. europäischer Okkupation offenstehenden Boden des afrikanischen Kontinents.
Die zivilisatorische Weltanschauung dieser Gründerjahre ist ein letztes Relikt aus einer ändern Zeit, in der Europa noch die sakrale Mitte der Erde war; sie ist eine bereits zur Karikatur herabgesunkene Säkularisierung. Für ihren Geist und ihre Sprache sind die Worte des belgischen Kö nigs Leopold, des Gründers der internationalen Kongo-Gesellschaft, bezeichnend, der damals wö rtlich sagte: “Der Zivilisation den einzigen Teil der Erdkugel ö ffnen, in den sie noch nicht gedrungen ist, die Finsternis durchstoß en, die ganze Bevö lkerungen umhüllt, das ist, ich wage es zu sagen, ein Kreuzzug, der dieses Jahrhunderts des Fortschritts würdig ist”1. Das Ergebnis der Konferenz ist gelegentlich als afrikanisches Vö lkerrecht, als droit international africain bezeichnet worden, dessen Inhalt in der Ü berwachung durch Europa, in der haute surveillance de l’Europe2, bestehen soll.
Diese Worte stammen aus einer Rede vor der Geographischen Gesellschaft in Brüssel vom 12.
September 1876. Sie sind für den Denk-und Sprachstil der Epoche so charakteristisch, daß sie im Wortlaut des Originals wiedergegeben werden müssen: “Ouvrir ä la civilisation la seule partie de notre globe qu’elle n’a point encore penetree, percer les tenebres qui enveloppent des populations entieres, c’est, j’ose le dire, une croisade digne de ce siecle de progres”. Und der Kreuzfahrer des Fortschritts fügt hinzu: “Je serais heureux que Bruxelles devint en quelque sorte le quartier-general de ce mouvement civilisateur”.
So Hanotaux in der Sitzung der franzö sischen Deputiertenkammer vom 7. Juni 1894 anläß lich der Erö rterung des Vertrages vom 12. Mai 1894.
RELATtVIERUNG EUROPAS
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Allerdings war die Konferenz schon nicht mehr rein europäisch. Die Vereinigten Staaten von Amerika waren auf eine überaus effektive Weise daran beteiligt. Sie hatten bereits in der Negerrepubiik Liberia, die seit 1848 anerkannt war, einen gewissen Stützpunkt in Afrika. Ferner hatten sie in der Sache selbst einen entscheidenden Einfluß genommen, als sie am 22. April 1884 die Flagge der Internationalen Kongogesellschaft anerkannten, obwohl diese kein Staat war. Dadurch wurde die Bahn frei für die Konfusion, die in der Behandlung einer internationalen Kolonie als eines unabhängigen Staates lag. Der Zentralbegriff des bisherigen, zwischenstaatlichen europäischen Vö lkerrechts war jetzt verwirrt. Auch auf der Konferenz selbst war der Einfluß der Vereinigten Staaten bedeutend, namentlich in der Frage der Neutralisierung des Kongobeckens. Aber sie haben die Kongo-Akte nicht ratifiziert und auch später, als im ersten Weltkrieg, 1914, die Frage der Neutralisierung des Kongobeckens praktisch wurde, jede Mitwirkung abgelehnt. So zeigte sich schon auf dieser Kongokonferenz die Mischung von grundsätzlicher Abwesenheit und faktischer Anwesenheit in Europa, ein merkwürdiger Widerspruch in dem Verhalten der Vereinigten Staaten von Amerika, ein Widerspruch, der nach dem ersten Weltkrieg noch auffälliger wurde und den wir noch erö rtern werden.
Der Relativierung Europas vom amerikanischen Westen her entsprach damals noch keine ebenso erkennbare Infragestellung vom Osten her. Ruß land galt im 19. Jahrhundert als eine konservative, ja die konservativste europäische Groß macht. An eine Beteiligung Japans oder gar an eine eigenständige ostasiatische Groß raumsphäre dachte niemand. Das Ottomanische Reich, die Hohe Pforte, war auf der Konferenz vertreten, wie das wegen ihrer groß en afrikanischen Besitzungen natürlich war, nachdem sie auf der Pariser Konferenz von 1856 in aller Form “zu den Vorteilen, avantages, des ö ffentlichen Rechts und des europäischen Konzerts” zugelassen worden war. Dadurch ist die Liquidierung des Ottomanischen Reiches in Afrika und in Asien für einige Jahrzehnte aufgehalten worden. Der europäische Charakter der Kongo-Konferenz aber war durch die Anwesenheit eines ottomanischen Vertreters eher bestätigt und jedenfalls in keiner Weise von Osten her in ähnlicher Weise beschattet, wie sich das vom Westen her in der Beteiligung der Vereinigten Staaten von Amerika andeutete.
Diese Kongo-Konferenz hat die Regeln einer europäischen Landnahme afrikanischen Bodens unter vorsichtiger Wahrung der Souveränität jedes Staates formuliert. Die Kongo-Akte stellt in Art. 34 das Erfordernis einer Notifikation auf: die Signatarmacht, die in Zukunft Land an den Küsten des afrikanischen Kontinents auß erhalb ihrer gegenwärtigen Besitzungen in Besitz nimmt, oder die, ohne dort bisher afrikanischen Besitz zu haben, solchen erwirbt, ebenso
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DIE FRAGE EINES NEUEN NOMOS
die Macht, die dort ein Protektorat übernimmt, wird den betreffenden Akt, die Inbesitznahme, mit einer Notifikation an die anderen Signatarmächte begleiten, damit — so wird die Notifikationsplicht im Text des Art. 34 selbst begründet — die anderen Mächte imstande sind, gegebenenfalls ihre Einwendungen, reclamations, geltend zu machen. Dann folgt in Art.
35 eine der damaligen Zeit-und Geisteslage entsprechende Formulierung des Erfordernisses der Okkupation. Es werden gewisse Verpflichtungen anerkannt, die mit einer Okkupation verbunden sein sollen. Diese Formulierung bedarf einer näheren Erö rterung. Sie ist schon deshalb von grö ß ter Bedeutung, weil sie als authentischer Text einer feierlichen Vereinbarung über die Okkupation zur Geschichte eines zentralen Rechtstitels gehö rt, der die Landnahme freien Bodens einige Jahrhunderte hindurch zu rechtfertigen bestimmt war. Die selbstgerechte europäische Zivilisation und der Glaube an ein weltumfassendes liberales Wirtschaftssystem kombinieren sich hier mit dem juristischen Begriff der Okkupation zu einer Rechtfertigung der Landnahme nichteuropäischen Bodens. Dabei ist zu beachten, daß Europa und Afrika immer noch als vö lkerrechtlich wesensverschiedene Räume angesehen wurden. Es kam noch nicht zu einer vö lligen Aufhebung jeder spezifisch territorialen Unterscheidung, wie das in der Logik eines weltwirtschaftlichen Markt-und Handelsdenkens liegt. Vielmehr blieben europäisches Staatsgebiet, d. h. der Boden der Metropole auf der einen Seite, und kolonialer Boden auf der ändern Seite, in ihrem vö lkerrechtlichen Status verschieden; allerdings haben bestimmte Regierungen, wie wir sehen werden, gerade auf dieser Konferenz auch schon die vö lkerrechtliche Gleichsetzung von Staatsgebiet und Kolonie geltendgemacht.
“Die Signatarmächte erkennen die Verpflichtung an, in den von ihnen okkupierten Territorien an der Küste des afrikanischen Kontinents das Bestehen einer Autorität sicherzustellen, die ausreicht, um die Achtung vor den wohlerworbenen Rechten und, eintretendenfalls, die Freiheit des Handels und des Transits unter den etwa vereinbarten Bedingungen durchzusetzen.” Das bedeutet noch nicht die spätere effektive Okkupation, die nichts anderes besagt, als die allgemeine Gleichsetzung des kolonialen Boden-Status mit dem Staatsgebiet des Mutterlandes. Soweit ging die Kongo-Konferenz noch nicht. Die Interessen-und Ü berzeugungsgemeinschaft der landnehmenden europäischen Mächte war noch zu stark und erblickte damals in einer liberalen Eigentumsund Wirtschaftsauffassung eine Garantie von Fortschritt, Zivilisation und Freiheit. Darin hatte das damalige Europa einen letzten, durchgängigen, gemeinsamen Standard gefunden, der in der Wendung von den wohlerworbenen Rechten und in der Sicherung des Freihandels zum Ausdruck kommt. Art. l der Kongo-Akte gewährte für das ganze Kongobecken allen Nationen volle Frei-VERSUCH EINER FREUNDSCHAFTSLINIE
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heit des Handels, in Art. 6 auch Freiheit des Gewissens und religiö se Toleranz sowie Kultfreiheit. An eine effektive Okkupation in dem Sinne, daß , hinsichtlich der Beherrschung, afrikanischer Boden mit europäischem Staatsgebiet grundsätzlich gleichen, wenn auch nach Lage der Sache gemilderten und angepaß ten Erfordernissen unterworfen sei, war noch nicht gedacht.
Die Kongo-Akte macht den Versuch, mit diesem Regime einer internationalen Freiheit eine Neutralisierung des Kongobeckens zu verbinden. Art und Weise der Durchführung dieses Versuches sind für uns von groß er symptomatischer Bedeutung. Die Neutralisierung sollte eine Garantie des freien Handels sein; sie sollte aber auch verhindern, daß Europäer auf mittelafrikanischem Boden unter den Augen der Neger und unter Verwendung von Negern miteinander Krieg führten. Es würde schlimme Folgen haben, sagte Fürst Bismarck in seiner Präsidialbotschaft an den Kongreß vom 26. Februar 1885, wenn die Eingeborenen in die Streitigkeiten der zivilisierten Mächte hineingezogen würden. Daß hier der Gedanke einer Art Freundschaftslinie zu Tage tritt, ist unverkennbar. Aber während die oben erö rterten Freundschaftslinien des 16. und 17. Jahrhunderts den nichteuropäischen Raum zum Schauplatz eines rücksichtslosen Kampfes zwischen Europäern machten, will die Freundschaftslinie der Kongo-Akte umgekehrt einen europäischen Krieg auf europäischen Boden beschränken und den kolonialen Raum von dem Ä rgernis eines Kampfes zwischen Europäern freihalten. Das ist, gegenüber dem 16. und 17. Jahrhundert, scheinbar ein Zeichen gesteigerter Solidarität und stärkeren Gefühls für die gemeinsame Rasse. Allerdings bezieht sich die schö ne Vereinbarung nicht etwa auf ganz Afrika, sondern nur auf das Kongobecken und die dortigen Neger.
Auß erdem leidet sie an vielen inneren Widersprüchen, so daß sie, als der Fall eines europäischen Krieges zwischen den landnehmenden Mächten im Jahre 1914 wirklich eintrat, praktisch vö llig wertlos war und nur die innere Brüchigkeit dieser zivilisatorischen Solidarität und der auf ihr aufgebauten Raumordnung enthüllte.
Die Kongo-Akte enthält nämlich zunächst in ihrem Art. 10 eine “Deklaration betreffend die Neutralität der Gebiete des Kongobeckens”. Inhalt und Ausdrucksweise dieser Deklaration muß ten schon wenige Jahre später der herrschenden juristischen Auffassung unverständlich werden. Sie sind aber umso aufschluß reicher sowohl für den Wandel, der seit 1890 einsetzt, wie auch für eine Betrachtung der Raumstruktur des europäischen Vö lkerrechts überhaupt. Art. 10
sagt, daß die Signatarmächte sich verpflichten, die Neutralität der Gebiete (territoires) des Kongobeckens zu respektieren, solange die auf diesen Gebieten ihre Souveränität oder ein Protektorat ausübenden europäischen
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DIE FRAGE EINES NEUEN NOMOS
Mächte von ihrem Recht, sich neutral zu erklären, Gebrauch machen und die Pflichten, die die Neutralität mit sich bringt, erfüllen. Das klingt, abstrakt genommen, merkwürdig und ist angesichts der heute herrschenden Auffassung sogar unverständlich. Die europäische Vö lkerrechts Wissenschaft ging seit dem Ende des 19. Jahrhunderts in wachsendem Maß e dazu über, alle Gebiete staatlicher Raumhoheit, Mutterland wie Kolonie, unterschiedslos als Staatsgebiet zu betrachten. Auf der Unterscheidung des europäischen Staatsgebiets von dem vö lkerrechtlichen Status nichteuropäischen Bodens beruhte aber die Raumstruktur des im bisherigen Sinne spezifisch europäischen Vö lkerrechts. Wenn nun der Boden des Staatsgebiets im Sinne eines solchen europäischen Vö lkerrechts, wenn also der europäische Boden von auß ereuropäischem, überseeischem, kolonialem Boden vö lkerrechtlich überhaupt nicht mehr unterschieden wird, so ist die gesamte Raumstruktur des europäischen Vö lkerrechts preisgegeben. Denn die Hegung des Krieges hat für den zwischenstaatlichen innereuropäischen Krieg einen wesentlich anderen Inhalt als für koloniale Kriege auf auß ereuropäischem Boden.
Schon während der Verhandlungen der Kongo-Konferenz haben die Vertreter Frankreichs (de Courcel) und Portugals (de Serpa Pimentel) die unterschiedslose Gleichheit des Boden-Status geltend gemacht, indem sie den kolonialen und überseeischen Boden als einen Herrschaftsbereich hinstellten, der nicht anders als der Boden des europäischen Mutterlandes “Staatsgebiet” sei. Doch hatte diese Gleichstellung damals noch etwas Künstliches und erweckte den